Feindliche Unterthanen zu nöthigen, daß sie sich wider ihren Landesherrn als Spionen ge- brauchen lassen, oder doch darzu behülfflich seyn müssen, lässet sich schwerlich rechtfertigen.
Kriegslisten.
§. 176.
Kriegslist heißt und ist, wann man dem Feind sicher oder irre macht, und ihme darüber einen Streich beybringt, oder es doch versucht.
§. 177.
Unvermuthete Ueberfälle seynd keine Kriegs- listen.
§. 178.
Daß Kriegslisten überhaupt erlaubt seyen, hält man für unstreitig.
§. 179.
Aber nicht bey allen Gattungen derselben ist man allemal einerley Meinung.
Verrätherey.
§. 180.
Verrätherey ist, wann des Feindes eigene Leute ihrem Herrn treulos werden, und etwas thun, oder lassen, das zu seinem Schaden ge- reichet.
§. 181.
19. Capitel.
§. 175.
Feindliche Unterthanen zu noͤthigen, daß ſie ſich wider ihren Landesherrn als Spionen ge- brauchen laſſen, oder doch darzu behuͤlfflich ſeyn muͤſſen, laͤſſet ſich ſchwerlich rechtfertigen.
Kriegsliſten.
§. 176.
Kriegsliſt heißt und iſt, wann man dem Feind ſicher oder irre macht, und ihme daruͤber einen Streich beybringt, oder es doch verſucht.
§. 177.
Unvermuthete Ueberfaͤlle ſeynd keine Kriegs- liſten.
§. 178.
Daß Kriegsliſten uͤberhaupt erlaubt ſeyen, haͤlt man fuͤr unſtreitig.
§. 179.
Aber nicht bey allen Gattungen derſelben iſt man allemal einerley Meinung.
Verraͤtherey.
§. 180.
Verraͤtherey iſt, wann des Feindes eigene Leute ihrem Herrn treulos werden, und etwas thun, oder laſſen, das zu ſeinem Schaden ge- reichet.
§. 181.
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19. Capitel.
§. 175.
Feindliche Unterthanen zu noͤthigen, daß ſie
ſich wider ihren Landesherrn als Spionen ge-
brauchen laſſen, oder doch darzu behuͤlfflich ſeyn
muͤſſen, laͤſſet ſich ſchwerlich rechtfertigen.
Kriegsliſten.
§. 176.
Kriegsliſt heißt und iſt, wann man dem
Feind ſicher oder irre macht, und ihme daruͤber
einen Streich beybringt, oder es doch verſucht.
§. 177.
Unvermuthete Ueberfaͤlle ſeynd keine Kriegs-
liſten.
§. 178.
Daß Kriegsliſten uͤberhaupt erlaubt ſeyen,
haͤlt man fuͤr unſtreitig.
§. 179.
Aber nicht bey allen Gattungen derſelben
iſt man allemal einerley Meinung.
Verraͤtherey.
§. 180.
Verraͤtherey iſt, wann des Feindes eigene
Leute ihrem Herrn treulos werden, und etwas
thun, oder laſſen, das zu ſeinem Schaden ge-
reichet.
§. 181.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/264>, abgerufen am 16.02.2025.
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