Die auf einem Schlachtfeld ligen geblibene Verwundete müssen auch von dem Feind, so vil möglich, gerettet und verpfleget werden.
§. 118.
Vil weniger darff man sie, oder die Todte, mißhandlen.
§. 119.
Nach geblibenen oder verlohrenen Standes- personen erlaubt man zu forschen, und lässet, auf Verlangen, deren Cörper abfolgen.
§. 120.
Wann eine kriegende Parthie ihre erhaltene Vortheile anderen Höfen, oder dem Publico, (der anderen Parthie Meinung nach,) allzu- groß vorstellt, können beede Theile darüber in unangenehme Streitigkeiten gerathen.
Belagerungen.
§. 121.
Eine Vestung heißt berennet, wenn Nie- mand heraus- oder hinein kan, ohne durch das feindliche Feuer zu paßieren.
§. 122.
Doch kan ein Plaz auch nur auf einer Seite berennt- und auf der andern offen seyn.
§. 123.
Q 2
Vom Krieg.
Schlachten, ꝛc.
§. 117.
Die auf einem Schlachtfeld ligen geblibene Verwundete muͤſſen auch von dem Feind, ſo vil moͤglich, gerettet und verpfleget werden.
§. 118.
Vil weniger darff man ſie, oder die Todte, mißhandlen.
§. 119.
Nach geblibenen oder verlohrenen Standes- perſonen erlaubt man zu forſchen, und laͤſſet, auf Verlangen, deren Coͤrper abfolgen.
§. 120.
Wann eine kriegende Parthie ihre erhaltene Vortheile anderen Hoͤfen, oder dem Publico, (der anderen Parthie Meinung nach,) allzu- groß vorſtellt, koͤnnen beede Theile daruͤber in unangenehme Streitigkeiten gerathen.
Belagerungen.
§. 121.
Eine Veſtung heißt berennet, wenn Nie- mand heraus- oder hinein kan, ohne durch das feindliche Feuer zu paßieren.
§. 122.
Doch kan ein Plaz auch nur auf einer Seite berennt- und auf der andern offen ſeyn.
§. 123.
Q 2
<TEI><text><body><divn="1"><pbn="243"facs="#f0255"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">Vom Krieg.</hi></fw><lb/><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Schlachten, ꝛc.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 117.</head><lb/><p>Die auf einem Schlachtfeld ligen geblibene<lb/>
Verwundete muͤſſen auch von dem Feind, ſo<lb/>
vil moͤglich, gerettet und verpfleget werden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 118.</head><lb/><p>Vil weniger darff man ſie, oder die Todte,<lb/>
mißhandlen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 119.</head><lb/><p>Nach geblibenen oder verlohrenen Standes-<lb/>
perſonen erlaubt man zu forſchen, und laͤſſet,<lb/>
auf Verlangen, deren Coͤrper abfolgen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 120.</head><lb/><p>Wann eine kriegende Parthie ihre erhaltene<lb/>
Vortheile anderen Hoͤfen, oder dem Publico,<lb/>
(der anderen Parthie Meinung nach,) allzu-<lb/>
groß vorſtellt, koͤnnen beede Theile daruͤber in<lb/>
unangenehme Streitigkeiten gerathen.</p></div></div><lb/><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Belagerungen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 121.</head><lb/><p>Eine Veſtung heißt berennet, wenn Nie-<lb/>
mand heraus- oder hinein kan, ohne durch das<lb/>
feindliche Feuer zu paßieren.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 122.</head><lb/><p>Doch kan ein Plaz auch nur auf einer Seite<lb/>
berennt- und auf der andern offen ſeyn.</p></div><lb/><fwtype="sig"place="bottom">Q 2</fw><fwtype="catch"place="bottom">§. 123.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[243/0255]
Vom Krieg.
Schlachten, ꝛc.
§. 117.
Die auf einem Schlachtfeld ligen geblibene
Verwundete muͤſſen auch von dem Feind, ſo
vil moͤglich, gerettet und verpfleget werden.
§. 118.
Vil weniger darff man ſie, oder die Todte,
mißhandlen.
§. 119.
Nach geblibenen oder verlohrenen Standes-
perſonen erlaubt man zu forſchen, und laͤſſet,
auf Verlangen, deren Coͤrper abfolgen.
§. 120.
Wann eine kriegende Parthie ihre erhaltene
Vortheile anderen Hoͤfen, oder dem Publico,
(der anderen Parthie Meinung nach,) allzu-
groß vorſtellt, koͤnnen beede Theile daruͤber in
unangenehme Streitigkeiten gerathen.
Belagerungen.
§. 121.
Eine Veſtung heißt berennet, wenn Nie-
mand heraus- oder hinein kan, ohne durch das
feindliche Feuer zu paßieren.
§. 122.
Doch kan ein Plaz auch nur auf einer Seite
berennt- und auf der andern offen ſeyn.
§. 123.
Q 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/255>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.