Meistens werden doch die bißherige Landes- verfassungen beybehalten; ausser, daß etwa der Feind einige Personen in denen Collegiis beyse- zet, oder auch alles unter seiuem Namen und Autorität ergehen lässet.
§. 90.
Religions- Kirchen-Schulsachen, u. d. lässet man in feindlichen Landen gemeiniglich auch in ihrer bißherigen Verfassung.
§. 91.
Doch hat man Beyspile, daß die Röm. Catholische sich diser Gelegenheit bedienet ha- ben, ihre Religion auszubreiten.
*) Franckreich; add. Kayserl. Wahlcap.
§. 92.
Wann aber der Feind ein erobertes Land für sich zu behalten gedencket; alsdann hält er es freylich in vilem anderst, und nach Willkühr.
§. 93.
Der Feind kan ein im Besiz habendes Land, oder Stücke davon, verkauffen, vertauschen, zu Lehen ansezen, oder sonst weggeben, was und unter was für Bedingungen er will.
§. 94.
Er kan auch nach Gefallen Privilegien und andere Gnadenbezeugungen ertheilen.
§. 95.
Nur kommt es zulezt darauf an: Ob und
was
Vom Krieg.
§. 89.
Meiſtens werden doch die bißherige Landes- verfaſſungen beybehalten; auſſer, daß etwa der Feind einige Perſonen in denen Collegiis beyſe- zet, oder auch alles unter ſeiuem Namen und Autoritaͤt ergehen laͤſſet.
§. 90.
Religions- Kirchen-Schulſachen, u. d. laͤſſet man in feindlichen Landen gemeiniglich auch in ihrer bißherigen Verfaſſung.
§. 91.
Doch hat man Beyſpile, daß die Roͤm. Catholiſche ſich diſer Gelegenheit bedienet ha- ben, ihre Religion auszubreiten.
*) Franckreich; add. Kayſerl. Wahlcap.
§. 92.
Wann aber der Feind ein erobertes Land fuͤr ſich zu behalten gedencket; alsdann haͤlt er es freylich in vilem anderſt, und nach Willkuͤhr.
§. 93.
Der Feind kan ein im Beſiz habendes Land, oder Stuͤcke davon, verkauffen, vertauſchen, zu Lehen anſezen, oder ſonſt weggeben, was und unter was fuͤr Bedingungen er will.
§. 94.
Er kan auch nach Gefallen Privilegien und andere Gnadenbezeugungen ertheilen.
§. 95.
Nur kommt es zulezt darauf an: Ob und
was
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Vom Krieg.
§. 89.
Meiſtens werden doch die bißherige Landes-
verfaſſungen beybehalten; auſſer, daß etwa der
Feind einige Perſonen in denen Collegiis beyſe-
zet, oder auch alles unter ſeiuem Namen und
Autoritaͤt ergehen laͤſſet.
§. 90.
Religions- Kirchen-Schulſachen, u. d.
laͤſſet man in feindlichen Landen gemeiniglich
auch in ihrer bißherigen Verfaſſung.
§. 91.
Doch hat man Beyſpile, daß die Roͤm.
Catholiſche ſich diſer Gelegenheit bedienet ha-
ben, ihre Religion auszubreiten.
*⁾ Franckreich; add. Kayſerl. Wahlcap.
§. 92.
Wann aber der Feind ein erobertes Land fuͤr
ſich zu behalten gedencket; alsdann haͤlt er es
freylich in vilem anderſt, und nach Willkuͤhr.
§. 93.
Der Feind kan ein im Beſiz habendes Land,
oder Stuͤcke davon, verkauffen, vertauſchen,
zu Lehen anſezen, oder ſonſt weggeben, was
und unter was fuͤr Bedingungen er will.
§. 94.
Er kan auch nach Gefallen Privilegien und
andere Gnadenbezeugungen ertheilen.
§. 95.
Nur kommt es zulezt darauf an: Ob und
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/251>, abgerufen am 03.03.2025.
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