Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.19. Capitel. §. 44. Es werden aber häuffige Klagen geführt, §. 45. Und es werden so dann von dem andern §. 46. Wo keine solche Verträge vorhanden seynd, §. 47. Wann aber ein Souverain mehrere Eigen- §. 48. Ob und wie ferne derer in dem Staat bey Betragen gegen sie in den feindlichen Landen etc. §. 49. Man hält nunmehro dem Völckerrecht ge- mäß
19. Capitel. §. 44. Es werden aber haͤuffige Klagen gefuͤhrt, §. 45. Und es werden ſo dann von dem andern §. 46. Wo keine ſolche Vertraͤge vorhanden ſeynd, §. 47. Wann aber ein Souverain mehrere Eigen- §. 48. Ob und wie ferne derer in dem Staat bey Betragen gegen ſie in den feindlichen Landen ꝛc. §. 49. Man haͤlt nunmehro dem Voͤlckerrecht ge- maͤß
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19. Capitel.
§. 44.
Es werden aber haͤuffige Klagen gefuͤhrt,
daß diſen Vertraͤgen in vorkommenden Faͤllen
nicht nachgelebet werde:
§. 45.
Und es werden ſo dann von dem andern
Theil Repreſſalien gebraucht.
§. 46.
Wo keine ſolche Vertraͤge vorhanden ſeynd,
werden bey Anfang eines Krieges 1. alle feind-
liche Geſandte und Unterthanen aus dem Land
geſchafft, und 2. keine mehr hereingelaſſen.
§. 47.
Wann aber ein Souverain mehrere Eigen-
ſchafften hat, wird ihme zuweilen geſtattet, an
dem feindlichen Hof in der Eigenſchafft, darinn
er nicht in den Krieg verwickelt iſt, Geſandten
zu halten.
§. 48.
Ob und wie ferne derer in dem Staat bey
Anfang eines Krieges wuͤrcklich befindlichen Un-
terthanen Gefangennehmung und Confiſcation
ihrer und anderer feindlichen Unterthanen Effec-
ten ſtatt habe? iſt, wann keine Vertraͤge deß-
wegen vorhanden ſeynd, nicht ſo ausgemacht.
Betragen gegen ſie in den feindlichen
Landen ꝛc.
§. 49.
Man haͤlt nunmehro dem Voͤlckerrecht ge-
maͤß
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