Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Krieg. §. 28. Oder man macht erst währenden Lauffs des §. 29. Die Kriegsmanifeste pflegen durch Gegen- Führung des Kriegs überhaupt. §. 30. Die heutige Art zu kriegen ist auf der einen §. 31. Kriegsmanier heißt was überhaupt unter §. 32. Kriegsraison ist das, was man der Regel nach §. 33. Man höret aber in Kriegszeiten öfftere Be- §. 34. P 3
Vom Krieg. §. 28. Oder man macht erſt waͤhrenden Lauffs des §. 29. Die Kriegsmanifeſte pflegen durch Gegen- Fuͤhrung des Kriegs uͤberhaupt. §. 30. Die heutige Art zu kriegen iſt auf der einen §. 31. Kriegsmanier heißt was uͤberhaupt unter §. 32. Kriegsraiſon iſt das, was man der Regel nach §. 33. Man hoͤret aber in Kriegszeiten oͤfftere Be- §. 34. P 3
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Vom Krieg.
§. 28.
Oder man macht erſt waͤhrenden Lauffs des
wuͤrcklichen Krieges ein Manifeſt kund.
§. 29.
Die Kriegsmanifeſte pflegen durch Gegen-
manifeſte beantwortet zu werden.
Fuͤhrung des Kriegs uͤberhaupt.
§. 30.
Die heutige Art zu kriegen iſt auf der einen
Seite meiſtens geſitteter, als in denen vorigen
Zeiten; auf der anderen Seite hingegen offt biß
auf die ſpate Nachkommenſchafft druͤckender.
§. 31.
Kriegsmanier heißt was uͤberhaupt unter
denen Europaͤiſchen Souverainen und deren
Voͤlckern in Fuͤhrung eines Krieges uͤblich
iſt.
§. 32.
Kriegsraiſon iſt das, was man der Regel nach
nicht fuͤr erlaubt anſiehet, aber, denen vorligen-
den dringenden Umſtaͤnden nach, als eine Aus-
nahm von der Regel, und als wenigſtens ent-
ſchuldbar, behandelt.
§. 33.
Man hoͤret aber in Kriegszeiten oͤfftere Be-
ſchwerden, daß die Kriegfuͤhrende Theile ſich
nicht allemal an die Kriegsraiſon binden.
§. 34.
P 3
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