Retorsio Juris iniqui, Retorsion, oder das Wiedervergeltungsrecht, ist, wann ein Souverain in seinen Landen in gewissen Fällen gegen einen dritten Souverain, oder dessen Un- terthanen, es eben so hält, wie Lezterer sich ge- gen allen anderen Staaten und deren Untertha- nen, oder doch gegen den ersten und seine Un- terthanen ins besondere, beträget.
§. 11.
Die Retorsion und Repressalien werden zu- weilen, (auch selbst in Staatsurkunden,) mit einander vermenget; da sie doch weit von ein- ander unterschiden seynd.
*) Kayserl. Wahlcap.
§. 12.
Die Fälle, darinn man sich der Retorsion bedienet, müssen so beschaffen seyn, daß sie ent- weder die natürliche Billigkeit verlezen, oder daß wenigstens ein übertribenes privat-Interes- se, oder eine Unfreundlichkeit gegen Andere, daraus hervorleuchtet.
*) Beyspile.
§. 13.
Wann bey der Wiedervergeltung mit einem Souverain und dessen Unterthanen gerade nur so verfahren wird, wie er selber den Anfang
darzu
(1) s. mein T. Auswärt. Staatsr. S. 342.
18. Capitel.
Retorſion.(1)
§. 10.
Retorſio Juris iniqui, Retorſion, oder das Wiedervergeltungsrecht, iſt, wann ein Souverain in ſeinen Landen in gewiſſen Faͤllen gegen einen dritten Souverain, oder deſſen Un- terthanen, es eben ſo haͤlt, wie Lezterer ſich ge- gen allen anderen Staaten und deren Untertha- nen, oder doch gegen den erſten und ſeine Un- terthanen ins beſondere, betraͤget.
§. 11.
Die Retorſion und Repreſſalien werden zu- weilen, (auch ſelbſt in Staatsurkunden,) mit einander vermenget; da ſie doch weit von ein- ander unterſchiden ſeynd.
*) Kayſerl. Wahlcap.
§. 12.
Die Faͤlle, darinn man ſich der Retorſion bedienet, muͤſſen ſo beſchaffen ſeyn, daß ſie ent- weder die natuͤrliche Billigkeit verlezen, oder daß wenigſtens ein uͤbertribenes privat-Intereſ- ſe, oder eine Unfreundlichkeit gegen Andere, daraus hervorleuchtet.
*) Beyſpile.
§. 13.
Wann bey der Wiedervergeltung mit einem Souverain und deſſen Unterthanen gerade nur ſo verfahren wird, wie er ſelber den Anfang
darzu
(1) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 342.
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18. Capitel.
Retorſion. (1)
§. 10.
Retorſio Juris iniqui, Retorſion, oder
das Wiedervergeltungsrecht, iſt, wann ein
Souverain in ſeinen Landen in gewiſſen Faͤllen
gegen einen dritten Souverain, oder deſſen Un-
terthanen, es eben ſo haͤlt, wie Lezterer ſich ge-
gen allen anderen Staaten und deren Untertha-
nen, oder doch gegen den erſten und ſeine Un-
terthanen ins beſondere, betraͤget.
§. 11.
Die Retorſion und Repreſſalien werden zu-
weilen, (auch ſelbſt in Staatsurkunden,) mit
einander vermenget; da ſie doch weit von ein-
ander unterſchiden ſeynd.
*⁾ Kayſerl. Wahlcap.
§. 12.
Die Faͤlle, darinn man ſich der Retorſion
bedienet, muͤſſen ſo beſchaffen ſeyn, daß ſie ent-
weder die natuͤrliche Billigkeit verlezen, oder
daß wenigſtens ein uͤbertribenes privat-Intereſ-
ſe, oder eine Unfreundlichkeit gegen Andere,
daraus hervorleuchtet.
*⁾ Beyſpile.
§. 13.
Wann bey der Wiedervergeltung mit einem
Souverain und deſſen Unterthanen gerade nur
ſo verfahren wird, wie er ſelber den Anfang
darzu
(1) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 342.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/232>, abgerufen am 03.03.2025.
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