Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Achtzehendes Capitel. Von der Selbsthülffe, Netorsion, Ar- resten, und Repressalien. §. 1. Wann die Ansprüche, Beschwerden und §. 2. Dise nun seynd von verschidener Art. Selbsthülffe. §. 3. Die Selbsthülffe ist, wann ein Souverain *) Beyspile. §. 4. 2. Wann ein Souverain das Land, oder das
Achtzehendes Capitel. Von der Selbſthuͤlffe, Netorſion, Ar- reſten, und Repreſſalien. §. 1. Wann die Anſpruͤche, Beſchwerden und §. 2. Diſe nun ſeynd von verſchidener Art. Selbſthuͤlffe. §. 3. Die Selbſthuͤlffe iſt, wann ein Souverain *) Beyſpile. §. 4. 2. Wann ein Souverain das Land, oder das
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0230" n="218"/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#fr">Achtzehendes Capitel.</hi><lb/> <hi rendition="#b">Von der Selbſthuͤlffe, Netorſion, Ar-<lb/> reſten, und Repreſſalien.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <head>§. 1.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">W</hi>ann die Anſpruͤche, Beſchwerden und<lb/> Streitigkeiten unabhaͤngiger Staaten,<lb/> weder unter ſich, noch durch Vermittelung an-<lb/> derer Staaten, in Guͤte beygelegt werden koͤn-<lb/> nen oder wollen, und <hi rendition="#aq">a</hi>) der klagende Theil<lb/> nicht lieber in Ruhe bleiben, als es auf das<lb/> aͤuſſerſte ankommen laſſen- oder <hi rendition="#aq">b</hi>) ein Theil<lb/> ſich mit deme, was er zur Genugthung haben<lb/> kan, nicht befridigen will, kommt es endlich zu<lb/> gewaltſamen Ausbruͤchen.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Diſe nun ſeynd von verſchidener Art.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Selbſthuͤlffe.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Die Selbſthuͤlffe iſt, wann ein Souverain<lb/> 1. ſich der geklagten Beſchwerden ſelbſt, ſo gut<lb/> er kan, entlediget, und es ſo dann dabey bewen-<lb/> den laͤſſet.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Beyſpile.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>2. Wann ein Souverain das Land, oder<lb/> <fw place="bottom" type="catch">das</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [218/0230]
Achtzehendes Capitel.
Von der Selbſthuͤlffe, Netorſion, Ar-
reſten, und Repreſſalien.
§. 1.
Wann die Anſpruͤche, Beſchwerden und
Streitigkeiten unabhaͤngiger Staaten,
weder unter ſich, noch durch Vermittelung an-
derer Staaten, in Guͤte beygelegt werden koͤn-
nen oder wollen, und a) der klagende Theil
nicht lieber in Ruhe bleiben, als es auf das
aͤuſſerſte ankommen laſſen- oder b) ein Theil
ſich mit deme, was er zur Genugthung haben
kan, nicht befridigen will, kommt es endlich zu
gewaltſamen Ausbruͤchen.
§. 2.
Diſe nun ſeynd von verſchidener Art.
Selbſthuͤlffe.
§. 3.
Die Selbſthuͤlffe iſt, wann ein Souverain
1. ſich der geklagten Beſchwerden ſelbſt, ſo gut
er kan, entlediget, und es ſo dann dabey bewen-
den laͤſſet.
*⁾ Beyſpile.
§. 4.
2. Wann ein Souverain das Land, oder
das
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |