Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Europ. Völckerrecht. Man kan aber (1) von allen und jeden der- §. 29. Wie aber sonst in der Welt viles bloß de §. 30. Dem beleidigten Theil stehet solchen Falles Auch muß ein solcher Herr oder Staat es §. 31. (1) s. meinen Aufsaz in der Berlin. Intellig. 1737.
n. 1. und Meine Moseriana. 1. Stück, S. 72. u. f. Vom Europ. Voͤlckerrecht. Man kan aber (1) von allen und jeden der- §. 29. Wie aber ſonſt in der Welt viles bloß de §. 30. Dem beleidigten Theil ſtehet ſolchen Falles Auch muß ein ſolcher Herr oder Staat es §. 31. (1) ſ. meinen Aufſaz in der Berlin. Intellig. 1737.
n. 1. und Meine Moſeriana. 1. Stuͤck, S. 72. u. f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0023" n="11"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Vom Europ. Voͤlckerrecht.</hi> </fw><lb/> <p>Man kan aber <note place="foot" n="(1)">ſ. meinen Aufſaz in der Berlin. Intellig. 1737.<lb/><hi rendition="#aq">n.</hi> 1. und Meine <hi rendition="#aq">Moſeriana.</hi> 1. Stuͤck, S. 72. u. f.</note> von allen und jeden der-<lb/> maligen Europaͤiſchen Machten erweiſen, daß<lb/> Sie ſelbſten in ihren Staatsſchrifften dasjenige,<lb/> was zwiſchen den mehreren Europaͤiſchen Staa-<lb/> ten nun einmal Herkommens iſt, ſonderlich das,<lb/> was ſchon von geraumer Zeit herkommens iſt,<lb/> als ein Voͤlckerrecht anſehen, demſelben die<lb/> Krafft und Wuͤrckung einer Verbindlichkeit zu-<lb/> ſchreiben, und Sich alſo freywillig darauf erge-<lb/> ben, es in anderen Faͤllen, wie Sie es fuͤr Sich<lb/> anfuͤhren, alſo es hinwiederum auch gegen Sich<lb/> gelten zu laſſen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 29.</head><lb/> <p>Wie aber ſonſt in der Welt viles bloß <hi rendition="#aq">de<lb/> facto,</hi> ohne ein darzu habendes Recht, oder<lb/> auch wider alle Rechte, geſchiehet; ſo traͤget<lb/> ſich dergleichen unter denen unabhaͤngigen Eu-<lb/> ropaͤiſchen Staaten ebenfalls nur allzuofft zu.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 30.</head><lb/> <p>Dem beleidigten Theil ſtehet ſolchen Falles<lb/> frey, 1. entweder es zu verſchmerzen, 2. oder<lb/> dagegen zu proteſtiren und die Ungerechtigkeit<lb/> dem Publico zu klagen, oder 3. ſich auf die<lb/> unter Souverainen uͤbliche Weiſe Huͤlffe zu ver-<lb/> ſchaffen.</p><lb/> <p>Auch muß ein ſolcher Herr oder Staat es<lb/> ſich gefallen laſſen, daß man ihme, oder denen<lb/> Seinigen, in andern aͤhnlichen Faͤllen nach glei-<lb/> chen Grundſaͤzen begegnet.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 31.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [11/0023]
Vom Europ. Voͤlckerrecht.
Man kan aber (1) von allen und jeden der-
maligen Europaͤiſchen Machten erweiſen, daß
Sie ſelbſten in ihren Staatsſchrifften dasjenige,
was zwiſchen den mehreren Europaͤiſchen Staa-
ten nun einmal Herkommens iſt, ſonderlich das,
was ſchon von geraumer Zeit herkommens iſt,
als ein Voͤlckerrecht anſehen, demſelben die
Krafft und Wuͤrckung einer Verbindlichkeit zu-
ſchreiben, und Sich alſo freywillig darauf erge-
ben, es in anderen Faͤllen, wie Sie es fuͤr Sich
anfuͤhren, alſo es hinwiederum auch gegen Sich
gelten zu laſſen.
§. 29.
Wie aber ſonſt in der Welt viles bloß de
facto, ohne ein darzu habendes Recht, oder
auch wider alle Rechte, geſchiehet; ſo traͤget
ſich dergleichen unter denen unabhaͤngigen Eu-
ropaͤiſchen Staaten ebenfalls nur allzuofft zu.
§. 30.
Dem beleidigten Theil ſtehet ſolchen Falles
frey, 1. entweder es zu verſchmerzen, 2. oder
dagegen zu proteſtiren und die Ungerechtigkeit
dem Publico zu klagen, oder 3. ſich auf die
unter Souverainen uͤbliche Weiſe Huͤlffe zu ver-
ſchaffen.
Auch muß ein ſolcher Herr oder Staat es
ſich gefallen laſſen, daß man ihme, oder denen
Seinigen, in andern aͤhnlichen Faͤllen nach glei-
chen Grundſaͤzen begegnet.
§. 31.
(1) ſ. meinen Aufſaz in der Berlin. Intellig. 1737.
n. 1. und Meine Moſeriana. 1. Stuͤck, S. 72. u. f.
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