Die Schliessung derer Tractaten, so keine Fridens-Tractaten seynd, pfleget ordentlicher Weise unter denen Interessenten selbst und al- lein, ohne eine anderweite Vermittelung, zu geschehen.
§. 37.
Wann aber dieselbe sich in solchen Streitig- keiten mit einander verfangen befinden, wodurch die Gemüther schon sehr gegen einander aufge- bracht seynd, oder man bereits zu Repressalien oder einem völligen Krieg geschritten ist, bedienet man sich gerne der Mediation einer oder meh- rerer neutralen Machten.
§. 38.
Nach Beschaffenheit der Umstände kommt bald etwas auf des Mediators Religion an, bald auch nicht.
*) Westph. Frid.
§. 39.
Auch ist zuweilen ein Staat darzu, in An- sehung seiner inneren Staatsverfassung, nicht so geschickt, als andere.
*) Röm. Reich; Schweiz.
§. 40.
Bietet sich eine oder die andere Macht selbst zu einer Vermittelung an, und sie ist beeden streitenden Theilen angenehm, oder man geden- cket doch im Ernst, sich zu vergleichen; so wird die Vermittelung angenommen: Wo nicht, so wird sie höflich abgelehnt.
§. 41.
17. Capitel.
§. 36.
Die Schlieſſung derer Tractaten, ſo keine Fridens-Tractaten ſeynd, pfleget ordentlicher Weiſe unter denen Intereſſenten ſelbſt und al- lein, ohne eine anderweite Vermittelung, zu geſchehen.
§. 37.
Wann aber dieſelbe ſich in ſolchen Streitig- keiten mit einander verfangen befinden, wodurch die Gemuͤther ſchon ſehr gegen einander aufge- bracht ſeynd, oder man bereits zu Repreſſalien oder einem voͤlligen Krieg geſchritten iſt, bedienet man ſich gerne der Mediation einer oder meh- rerer neutralen Machten.
§. 38.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kommt bald etwas auf des Mediators Religion an, bald auch nicht.
*) Weſtph. Frid.
§. 39.
Auch iſt zuweilen ein Staat darzu, in An- ſehung ſeiner inneren Staatsverfaſſung, nicht ſo geſchickt, als andere.
*) Roͤm. Reich; Schweiz.
§. 40.
Bietet ſich eine oder die andere Macht ſelbſt zu einer Vermittelung an, und ſie iſt beeden ſtreitenden Theilen angenehm, oder man geden- cket doch im Ernſt, ſich zu vergleichen; ſo wird die Vermittelung angenommen: Wo nicht, ſo wird ſie hoͤflich abgelehnt.
§. 41.
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17. Capitel.
§. 36.
Die Schlieſſung derer Tractaten, ſo keine
Fridens-Tractaten ſeynd, pfleget ordentlicher
Weiſe unter denen Intereſſenten ſelbſt und al-
lein, ohne eine anderweite Vermittelung, zu
geſchehen.
§. 37.
Wann aber dieſelbe ſich in ſolchen Streitig-
keiten mit einander verfangen befinden, wodurch
die Gemuͤther ſchon ſehr gegen einander aufge-
bracht ſeynd, oder man bereits zu Repreſſalien
oder einem voͤlligen Krieg geſchritten iſt, bedienet
man ſich gerne der Mediation einer oder meh-
rerer neutralen Machten.
§. 38.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kommt
bald etwas auf des Mediators Religion an,
bald auch nicht.
*⁾ Weſtph. Frid.
§. 39.
Auch iſt zuweilen ein Staat darzu, in An-
ſehung ſeiner inneren Staatsverfaſſung, nicht
ſo geſchickt, als andere.
*⁾ Roͤm. Reich; Schweiz.
§. 40.
Bietet ſich eine oder die andere Macht ſelbſt
zu einer Vermittelung an, und ſie iſt beeden
ſtreitenden Theilen angenehm, oder man geden-
cket doch im Ernſt, ſich zu vergleichen; ſo wird
die Vermittelung angenommen: Wo nicht, ſo
wird ſie hoͤflich abgelehnt.
§. 41.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/228>, abgerufen am 03.03.2025.
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