Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.17. Capitel. §. 36. Die Schliessung derer Tractaten, so keine §. 37. Wann aber dieselbe sich in solchen Streitig- §. 38. Nach Beschaffenheit der Umstände kommt *) Westph. Frid. §. 39. Auch ist zuweilen ein Staat darzu, in An- *) Röm. Reich; Schweiz. §. 40. Bietet sich eine oder die andere Macht selbst §. 41.
17. Capitel. §. 36. Die Schlieſſung derer Tractaten, ſo keine §. 37. Wann aber dieſelbe ſich in ſolchen Streitig- §. 38. Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kommt *) Weſtph. Frid. §. 39. Auch iſt zuweilen ein Staat darzu, in An- *) Roͤm. Reich; Schweiz. §. 40. Bietet ſich eine oder die andere Macht ſelbſt §. 41.
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17. Capitel.
§. 36.
Die Schlieſſung derer Tractaten, ſo keine
Fridens-Tractaten ſeynd, pfleget ordentlicher
Weiſe unter denen Intereſſenten ſelbſt und al-
lein, ohne eine anderweite Vermittelung, zu
geſchehen.
§. 37.
Wann aber dieſelbe ſich in ſolchen Streitig-
keiten mit einander verfangen befinden, wodurch
die Gemuͤther ſchon ſehr gegen einander aufge-
bracht ſeynd, oder man bereits zu Repreſſalien
oder einem voͤlligen Krieg geſchritten iſt, bedienet
man ſich gerne der Mediation einer oder meh-
rerer neutralen Machten.
§. 38.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kommt
bald etwas auf des Mediators Religion an,
bald auch nicht.
*⁾ Weſtph. Frid.
§. 39.
Auch iſt zuweilen ein Staat darzu, in An-
ſehung ſeiner inneren Staatsverfaſſung, nicht
ſo geſchickt, als andere.
*⁾ Roͤm. Reich; Schweiz.
§. 40.
Bietet ſich eine oder die andere Macht ſelbſt
zu einer Vermittelung an, und ſie iſt beeden
ſtreitenden Theilen angenehm, oder man geden-
cket doch im Ernſt, ſich zu vergleichen; ſo wird
die Vermittelung angenommen: Wo nicht, ſo
wird ſie hoͤflich abgelehnt.
§. 41.
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