Eigentlich sollten alle solche Ansprüche auf die hernach bey denen Streitigkeiten angezeigte Wege abgethan werden:
§. 10.
Es wird aber zu unserer Zeit mehr als jema- len Mode, daß, wann ein Souverain glaubt, es seye ein bequemer Zeitpunct vorhanden, seine Lande und Macht vergrösseren zu können, un- vermuthet solche Ansprüche zum Vorschein kom- men, an die Niemand gedacht hätte.
§. 11.
Aber nicht nur dises; sondern, wann der andere Theil selbige nicht so gleich als gültig er- kennen will, glaubt man berechtiget zu seyn, seine Ansprüche durch die Gewalt gelten zu ma- chen.
§. 12.
Daraus entstehen so dann entweder Kriege, oder der schwächere Theil muß thun, was der andere will.
*) Beyspile.
Von Beschwerden.(1)
§. 13.
Unter Beschwerden verstehe ich hier Klagen eines Souverains über den anderen, daß der Leztere wider ausdrückliche Tractaten, oder doch
sonsten
(1) s. mein T. Auswärt. Staatsr. S. 34. 133. 147. 335. 338.
O 2
Von Anſpruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc.
§. 9.
Eigentlich ſollten alle ſolche Anſpruͤche auf die hernach bey denen Streitigkeiten angezeigte Wege abgethan werden:
§. 10.
Es wird aber zu unſerer Zeit mehr als jema- len Mode, daß, wann ein Souverain glaubt, es ſeye ein bequemer Zeitpunct vorhanden, ſeine Lande und Macht vergroͤſſeren zu koͤnnen, un- vermuthet ſolche Anſpruͤche zum Vorſchein kom- men, an die Niemand gedacht haͤtte.
§. 11.
Aber nicht nur diſes; ſondern, wann der andere Theil ſelbige nicht ſo gleich als guͤltig er- kennen will, glaubt man berechtiget zu ſeyn, ſeine Anſpruͤche durch die Gewalt gelten zu ma- chen.
§. 12.
Daraus entſtehen ſo dann entweder Kriege, oder der ſchwaͤchere Theil muß thun, was der andere will.
*) Beyſpile.
Von Beſchwerden.(1)
§. 13.
Unter Beſchwerden verſtehe ich hier Klagen eines Souverains uͤber den anderen, daß der Leztere wider ausdruͤckliche Tractaten, oder doch
ſonſten
(1) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 34. 133. 147. 335. 338.
O 2
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Von Anſpruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc.
§. 9.
Eigentlich ſollten alle ſolche Anſpruͤche auf
die hernach bey denen Streitigkeiten angezeigte
Wege abgethan werden:
§. 10.
Es wird aber zu unſerer Zeit mehr als jema-
len Mode, daß, wann ein Souverain glaubt,
es ſeye ein bequemer Zeitpunct vorhanden, ſeine
Lande und Macht vergroͤſſeren zu koͤnnen, un-
vermuthet ſolche Anſpruͤche zum Vorſchein kom-
men, an die Niemand gedacht haͤtte.
§. 11.
Aber nicht nur diſes; ſondern, wann der
andere Theil ſelbige nicht ſo gleich als guͤltig er-
kennen will, glaubt man berechtiget zu ſeyn,
ſeine Anſpruͤche durch die Gewalt gelten zu ma-
chen.
§. 12.
Daraus entſtehen ſo dann entweder Kriege,
oder der ſchwaͤchere Theil muß thun, was der
andere will.
*⁾ Beyſpile.
Von Beſchwerden. (1)
§. 13.
Unter Beſchwerden verſtehe ich hier Klagen
eines Souverains uͤber den anderen, daß der
Leztere wider ausdruͤckliche Tractaten, oder doch
ſonſten
(1) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 34. 133.
147. 335. 338.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/223>, abgerufen am 03.03.2025.
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