Garantie ist ein Verspruch, daß man die Parthien, so einen Tractat geschlossen haben, bey deren Innhalt handhaben wolle.
§. 66.
Das Garantierecht ist eine Folge des Bünd- nißrechts; und doch will der Röm. Kayser de- nen Teutschen Reichsständen jenes streitig ma- chen.
§. 67.
Ordentlicher Weise muß der Garant von allen Interessenten ersucht werden, die Garan- tie zu übernehmen.
§. 68.
Indessen fehlt es doch nicht an Beyspilen, da eine Garantie eigentlich nur auf Veranlassen des einen Theils beliebt worden ist; oder da der Garant sich auch selbst aufgedrungen hat.
§. 69.
Die Fälle, worinn die Garantie geleistet werden solle, und die Art, wie es geschehen solle, pflegen bey Uebernahm der Garantie bestimmet zu werden.
§. 70.
Ordentlicher Weise solle der Garant war- ten, biß er um Leistung der Garantie ersucht wird: Es geschiehet aber nicht allemal.
§. 71.
Auch solle die Garantie nicht weiter ausge-
dehnet
Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc.
§. 65.
Garantie iſt ein Verſpruch, daß man die Parthien, ſo einen Tractat geſchloſſen haben, bey deren Innhalt handhaben wolle.
§. 66.
Das Garantierecht iſt eine Folge des Buͤnd- nißrechts; und doch will der Roͤm. Kayſer de- nen Teutſchen Reichsſtaͤnden jenes ſtreitig ma- chen.
§. 67.
Ordentlicher Weiſe muß der Garant von allen Intereſſenten erſucht werden, die Garan- tie zu uͤbernehmen.
§. 68.
Indeſſen fehlt es doch nicht an Beyſpilen, da eine Garantie eigentlich nur auf Veranlaſſen des einen Theils beliebt worden iſt; oder da der Garant ſich auch ſelbſt aufgedrungen hat.
§. 69.
Die Faͤlle, worinn die Garantie geleiſtet werden ſolle, und die Art, wie es geſchehen ſolle, pflegen bey Uebernahm der Garantie beſtimmet zu werden.
§. 70.
Ordentlicher Weiſe ſolle der Garant war- ten, biß er um Leiſtung der Garantie erſucht wird: Es geſchiehet aber nicht allemal.
§. 71.
Auch ſolle die Garantie nicht weiter ausge-
dehnet
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Von Tractaten und Buͤndniſſen, ꝛc.
§. 65.
Garantie iſt ein Verſpruch, daß man die
Parthien, ſo einen Tractat geſchloſſen haben,
bey deren Innhalt handhaben wolle.
§. 66.
Das Garantierecht iſt eine Folge des Buͤnd-
nißrechts; und doch will der Roͤm. Kayſer de-
nen Teutſchen Reichsſtaͤnden jenes ſtreitig ma-
chen.
§. 67.
Ordentlicher Weiſe muß der Garant von
allen Intereſſenten erſucht werden, die Garan-
tie zu uͤbernehmen.
§. 68.
Indeſſen fehlt es doch nicht an Beyſpilen,
da eine Garantie eigentlich nur auf Veranlaſſen
des einen Theils beliebt worden iſt; oder da der
Garant ſich auch ſelbſt aufgedrungen hat.
§. 69.
Die Faͤlle, worinn die Garantie geleiſtet
werden ſolle, und die Art, wie es geſchehen ſolle,
pflegen bey Uebernahm der Garantie beſtimmet
zu werden.
§. 70.
Ordentlicher Weiſe ſolle der Garant war-
ten, biß er um Leiſtung der Garantie erſucht
wird: Es geſchiehet aber nicht allemal.
§. 71.
Auch ſolle die Garantie nicht weiter ausge-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/219>, abgerufen am 16.02.2025.
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