Neutralitäts-Tractaten, Waffenstillstände und Fridensschlüsse etc. werden unten vorkommen.
§. 27.
Alle haben das, was allhier von denen Trac- taten überhaupt gemeldet wird, mit einander gemein.
Der Tractaten Schliessung.
§. 28.
Es gehet nicht an, Tractaten zu machen, welche älteren noch bestehenden zuwider seynd: Geschiehet aber doch.
*) Franckreich, Oesterreich und Bayern.
§. 29.
Meistens lassen alle Souverainen alle Trac- taten forderist durch ihre Bevollmächtigte schliessen.
§. 30.
Zu solchem Ende werden Vollmachten er- fordert, ausgewechselt und denen Tractaten beygefügt.
§. 31.
Ein unabhängiger Staat, so mit dem an- dern einen Vertrag schließt, kan alle die Sicher- heit verlangen, so nach des lezteren Staats Ver- fassung gegeben werden kan und darff:
§. 32.
Aber man kan ihn, oder dessen Regenten, zu keinen Bedingungen verbinden, die der Ver-
fassung
16. Capitel.
Neutralitaͤts-Tractaten, Waffenſtillſtaͤnde und Fridensſchluͤſſe ꝛc. werden unten vorkommen.
§. 27.
Alle haben das, was allhier von denen Trac- taten uͤberhaupt gemeldet wird, mit einander gemein.
Der Tractaten Schlieſſung.
§. 28.
Es gehet nicht an, Tractaten zu machen, welche aͤlteren noch beſtehenden zuwider ſeynd: Geſchiehet aber doch.
*) Franckreich, Oeſterreich und Bayern.
§. 29.
Meiſtens laſſen alle Souverainen alle Trac- taten forderiſt durch ihre Bevollmaͤchtigte ſchlieſſen.
§. 30.
Zu ſolchem Ende werden Vollmachten er- fordert, ausgewechſelt und denen Tractaten beygefuͤgt.
§. 31.
Ein unabhaͤngiger Staat, ſo mit dem an- dern einen Vertrag ſchließt, kan alle die Sicher- heit verlangen, ſo nach des lezteren Staats Ver- faſſung gegeben werden kan und darff:
§. 32.
Aber man kan ihn, oder deſſen Regenten, zu keinen Bedingungen verbinden, die der Ver-
faſſung
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbn="200"facs="#f0212"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">16. Capitel.</hi></fw><lb/>
Neutralitaͤts-Tractaten, Waffenſtillſtaͤnde und<lb/>
Fridensſchluͤſſe ꝛc. werden unten vorkommen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 27.</head><lb/><p>Alle haben das, was allhier von denen Trac-<lb/>
taten uͤberhaupt gemeldet wird, mit einander<lb/>
gemein.</p></div></div><lb/><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Der Tractaten Schlieſſung.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 28.</head><lb/><p>Es gehet nicht an, Tractaten zu machen,<lb/>
welche aͤlteren noch beſtehenden zuwider ſeynd:<lb/>
Geſchiehet aber doch.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Franckreich, Oeſterreich und Bayern.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 29.</head><lb/><p>Meiſtens laſſen alle Souverainen alle Trac-<lb/>
taten forderiſt durch ihre Bevollmaͤchtigte<lb/>ſchlieſſen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 30.</head><lb/><p>Zu ſolchem Ende werden Vollmachten er-<lb/>
fordert, ausgewechſelt und denen Tractaten<lb/>
beygefuͤgt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 31.</head><lb/><p>Ein unabhaͤngiger Staat, ſo mit dem an-<lb/>
dern einen Vertrag ſchließt, kan alle die Sicher-<lb/>
heit verlangen, ſo nach des lezteren Staats Ver-<lb/>
faſſung gegeben werden kan und darff:</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 32.</head><lb/><p>Aber man kan ihn, oder deſſen Regenten,<lb/>
zu keinen Bedingungen verbinden, die der Ver-<lb/><fwtype="catch"place="bottom">faſſung</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[200/0212]
16. Capitel.
Neutralitaͤts-Tractaten, Waffenſtillſtaͤnde und
Fridensſchluͤſſe ꝛc. werden unten vorkommen.
§. 27.
Alle haben das, was allhier von denen Trac-
taten uͤberhaupt gemeldet wird, mit einander
gemein.
Der Tractaten Schlieſſung.
§. 28.
Es gehet nicht an, Tractaten zu machen,
welche aͤlteren noch beſtehenden zuwider ſeynd:
Geſchiehet aber doch.
*⁾ Franckreich, Oeſterreich und Bayern.
§. 29.
Meiſtens laſſen alle Souverainen alle Trac-
taten forderiſt durch ihre Bevollmaͤchtigte
ſchlieſſen.
§. 30.
Zu ſolchem Ende werden Vollmachten er-
fordert, ausgewechſelt und denen Tractaten
beygefuͤgt.
§. 31.
Ein unabhaͤngiger Staat, ſo mit dem an-
dern einen Vertrag ſchließt, kan alle die Sicher-
heit verlangen, ſo nach des lezteren Staats Ver-
faſſung gegeben werden kan und darff:
§. 32.
Aber man kan ihn, oder deſſen Regenten,
zu keinen Bedingungen verbinden, die der Ver-
faſſung
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/212>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.