Es seynd nicht alle souveraine Staaten zu Bündnissen sonderlich geschickt.
*) Teutschland, Polen, Schweiz.
§. 17.
Oeffters wird Anfangs ein Bündniß nur zwischen etlichen Machten geschlossen: Es acce- diren aber demselbigen hernach auch noch andere mehrere.
§. 18.
Dabey verstehet sich von selbsten, daß die allerseitige Interessenten in eine solche Acceßion bewilligen müssen.
§. 19.
Hinwiederum aber hat man auch Beyspile, daß Bündnisse mit auf den Namen einer Macht, (von deren man geglaubt, daß sie unfehlbar mit-beytretten würde,) geschlossen worden seynd, die doch hernach keinen Antheil daran hat nehmen wollen.
*) Quadrupel-Allianz 1718.
§. 20.
Bündnisse können wohl den einen Theil zu einem mehreren, und den andern zu einem we- nigeren, verbinden.
*)Vattel 2, 199. 205.
§. 21.
Die Bündnisse seynd entweder auf ewig er- richtet, oder auf gewisse Zeiten oder Vorfälle eingeschränckt.
§. 22.
16. Capitel.
§. 16.
Es ſeynd nicht alle ſouveraine Staaten zu Buͤndniſſen ſonderlich geſchickt.
*) Teutſchland, Polen, Schweiz.
§. 17.
Oeffters wird Anfangs ein Buͤndniß nur zwiſchen etlichen Machten geſchloſſen: Es acce- diren aber demſelbigen hernach auch noch andere mehrere.
§. 18.
Dabey verſtehet ſich von ſelbſten, daß die allerſeitige Intereſſenten in eine ſolche Acceßion bewilligen muͤſſen.
§. 19.
Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile, daß Buͤndniſſe mit auf den Namen einer Macht, (von deren man geglaubt, daß ſie unfehlbar mit-beytretten wuͤrde,) geſchloſſen worden ſeynd, die doch hernach keinen Antheil daran hat nehmen wollen.
*) Quadrupel-Allianz 1718.
§. 20.
Buͤndniſſe koͤnnen wohl den einen Theil zu einem mehreren, und den andern zu einem we- nigeren, verbinden.
*)Vattel 2, 199. 205.
§. 21.
Die Buͤndniſſe ſeynd entweder auf ewig er- richtet, oder auf gewiſſe Zeiten oder Vorfaͤlle eingeſchraͤnckt.
§. 22.
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[198/0210]
16. Capitel.
§. 16.
Es ſeynd nicht alle ſouveraine Staaten zu
Buͤndniſſen ſonderlich geſchickt.
*⁾ Teutſchland, Polen, Schweiz.
§. 17.
Oeffters wird Anfangs ein Buͤndniß nur
zwiſchen etlichen Machten geſchloſſen: Es acce-
diren aber demſelbigen hernach auch noch andere
mehrere.
§. 18.
Dabey verſtehet ſich von ſelbſten, daß die
allerſeitige Intereſſenten in eine ſolche Acceßion
bewilligen muͤſſen.
§. 19.
Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile,
daß Buͤndniſſe mit auf den Namen einer Macht,
(von deren man geglaubt, daß ſie unfehlbar
mit-beytretten wuͤrde,) geſchloſſen worden
ſeynd, die doch hernach keinen Antheil daran
hat nehmen wollen.
*⁾ Quadrupel-Allianz 1718.
§. 20.
Buͤndniſſe koͤnnen wohl den einen Theil zu
einem mehreren, und den andern zu einem we-
nigeren, verbinden.
*⁾ Vattel 2, 199. 205.
§. 21.
Die Buͤndniſſe ſeynd entweder auf ewig er-
richtet, oder auf gewiſſe Zeiten oder Vorfaͤlle
eingeſchraͤnckt.
§. 22.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/210>, abgerufen am 03.03.2025.
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