Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Policey-Sachen. nachbarten gesichert seye, kan man keinem Staatverdencken. §. 4. Jedem Staat stehet weiter frey, zu Abwen- §. 5. Es wird auch der Menschlichkeit und dem §. 6. Mit Abhaltung von den Gränzen eines Posten und Pacquetbote. §. 7. Wegen derer an denen Gränzen zusammen- §. 8.
Von Policey-Sachen. nachbarten geſichert ſeye, kan man keinem Staatverdencken. §. 4. Jedem Staat ſtehet weiter frey, zu Abwen- §. 5. Es wird auch der Menſchlichkeit und dem §. 6. Mit Abhaltung von den Graͤnzen eines Poſten und Pacquetbote. §. 7. Wegen derer an denen Graͤnzen zuſammen- §. 8.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0203" n="191"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von Policey-Sachen.</hi></fw><lb/> nachbarten geſichert ſeye, kan man keinem Staat<lb/> verdencken.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Jedem Staat ſtehet weiter frey, zu Abwen-<lb/> dung der Peſt, und anderer anſteckenden Kranck-<lb/> heiten und Seuchen, zu Waſſer und zu Land,<lb/> Anſtalten zu machen, wie es ihme beliebt; wann<lb/> ſolche gleich uͤbertriben und gegen andere Staa-<lb/> ten zu ſtreng ſcheinen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Es wird auch der Menſchlichkeit und dem<lb/> Voͤlckerrecht nicht zuwider gehalten, wuͤrcklich<lb/> oder beſorglich inficirten Schiffen das anlaͤnden<lb/> oder einlauffen in die Haͤven (auch mit aͤuſſer-<lb/> ſter Gewalt,) zu verwehren; wann gleich das<lb/> Schiffsvolck daruͤber zu Grund gienge.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Mit Abhaltung von den Graͤnzen eines<lb/> Staats liederlicher oder doch verdaͤchtiger Leute,<lb/> der Bettler, u. ſ. w. kommt es gleichfalls<lb/> ſchlechterdings auf jeden Souverains ſelbſt-be-<lb/> liebige Verordnungen an.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Poſten und Pacquetbote.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Wegen derer an denen Graͤnzen zuſammen-<lb/> ſtoſſenden reutenden und fahrenden Poſten neh-<lb/> men die dabey intereßirte Staaten Abreden mit<lb/> einander, wie es dißfalls ſolle gehalten werden.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 8.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [191/0203]
Von Policey-Sachen.
nachbarten geſichert ſeye, kan man keinem Staat
verdencken.
§. 4.
Jedem Staat ſtehet weiter frey, zu Abwen-
dung der Peſt, und anderer anſteckenden Kranck-
heiten und Seuchen, zu Waſſer und zu Land,
Anſtalten zu machen, wie es ihme beliebt; wann
ſolche gleich uͤbertriben und gegen andere Staa-
ten zu ſtreng ſcheinen.
§. 5.
Es wird auch der Menſchlichkeit und dem
Voͤlckerrecht nicht zuwider gehalten, wuͤrcklich
oder beſorglich inficirten Schiffen das anlaͤnden
oder einlauffen in die Haͤven (auch mit aͤuſſer-
ſter Gewalt,) zu verwehren; wann gleich das
Schiffsvolck daruͤber zu Grund gienge.
§. 6.
Mit Abhaltung von den Graͤnzen eines
Staats liederlicher oder doch verdaͤchtiger Leute,
der Bettler, u. ſ. w. kommt es gleichfalls
ſchlechterdings auf jeden Souverains ſelbſt-be-
liebige Verordnungen an.
Poſten und Pacquetbote.
§. 7.
Wegen derer an denen Graͤnzen zuſammen-
ſtoſſenden reutenden und fahrenden Poſten neh-
men die dabey intereßirte Staaten Abreden mit
einander, wie es dißfalls ſolle gehalten werden.
§. 8.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |