Unter dem (in vilfachem Sinn genommenen) Wort: Policey verstehe ich hier Landes- herrliche Anstalten, welche zur allgemeinen Si- cherheit, Bequemlichkeit, Wohlstand, auch sonstiger guter äusserlicher Ordnung, nicht we- niger zum Vergnügen, Reinlichkeit und Zier- lichkeit, gereichen.
§. 2.
In allen solchen Sachen hält es jeder un- abhängiger Staat in seinem Gebiet, wie er will, und macht darinn Abänderungen, wann und wie er will, ohne daß andere Souverainen dar- inn ordentlicher Weise etwas dagegen zu sagen hätten.
Ins besondere aber will ich von folgenden Stücken etwas weniges ins besondere anmercken.
Sicherheits-Anstalten.
§. 3.
Auch in Fridenszeiten alle nöthige Vorkeh- rungen, zumalen an denen Gränzen, zu ma- chen, daß man vor allen Ueberfällen derer Be-
nach-
15. Capitel.
Fuͤnfzehendes Capitel. Von Policey-Sachen.
Policey uͤberhaupt.
§. 1.
Unter dem (in vilfachem Sinn genommenen) Wort: Policey verſtehe ich hier Landes- herrliche Anſtalten, welche zur allgemeinen Si- cherheit, Bequemlichkeit, Wohlſtand, auch ſonſtiger guter aͤuſſerlicher Ordnung, nicht we- niger zum Vergnuͤgen, Reinlichkeit und Zier- lichkeit, gereichen.
§. 2.
In allen ſolchen Sachen haͤlt es jeder un- abhaͤngiger Staat in ſeinem Gebiet, wie er will, und macht darinn Abaͤnderungen, wann und wie er will, ohne daß andere Souverainen dar- inn ordentlicher Weiſe etwas dagegen zu ſagen haͤtten.
Ins beſondere aber will ich von folgenden Stuͤcken etwas weniges ins beſondere anmercken.
Sicherheits-Anſtalten.
§. 3.
Auch in Fridenszeiten alle noͤthige Vorkeh- rungen, zumalen an denen Graͤnzen, zu ma- chen, daß man vor allen Ueberfaͤllen derer Be-
nach-
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15. Capitel.
Fuͤnfzehendes Capitel.
Von Policey-Sachen.
Policey uͤberhaupt.
§. 1.
Unter dem (in vilfachem Sinn genommenen)
Wort: Policey verſtehe ich hier Landes-
herrliche Anſtalten, welche zur allgemeinen Si-
cherheit, Bequemlichkeit, Wohlſtand, auch
ſonſtiger guter aͤuſſerlicher Ordnung, nicht we-
niger zum Vergnuͤgen, Reinlichkeit und Zier-
lichkeit, gereichen.
§. 2.
In allen ſolchen Sachen haͤlt es jeder un-
abhaͤngiger Staat in ſeinem Gebiet, wie er will,
und macht darinn Abaͤnderungen, wann und
wie er will, ohne daß andere Souverainen dar-
inn ordentlicher Weiſe etwas dagegen zu ſagen
haͤtten.
Ins beſondere aber will ich von folgenden
Stuͤcken etwas weniges ins beſondere anmercken.
Sicherheits-Anſtalten.
§. 3.
Auch in Fridenszeiten alle noͤthige Vorkeh-
rungen, zumalen an denen Graͤnzen, zu ma-
chen, daß man vor allen Ueberfaͤllen derer Be-
nach-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/202>, abgerufen am 03.03.2025.
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