1. In Ansehung derer Colonien und eigen- thumlichen Lande, welche eine Nation in ande- ren Welttheilen besizet:
Dißfalls hält es jeder Staat, wie er es gut befindet, und lässet solchem nach Fremde zu, oder schliesset sie aus, nachdeme es ihme gefällt.
§. 23.
2. Wo Europäische Nationen in anderer Asiatisch- oder Africanischer Regenten Staaten nur Niderlagen, Comtoirs, u. d. haben, kön- nen sie andere Nationen von dem Handel dahin nicht ausschliessen; es geschehe dann Krafft Ver- träge zwischen a) einigen Europräischen Natio- nen unter sich, b) oder mit solchen Asiatisch- oder Africanischen Staaten.
*) Spanien und Oe. Niderlande.
§. 24.
3. Insuln, oder vestes Land, welche noch von keiner anderen Europäischen Nation beherr- schet werden, einzunehmen, und eine Handlung allda anzulegen, wird ordentlicher Weise für erlaubt gehalten.
§. 25.
Ein Staat kan sich des Rechts, nach ge- wissen Orten zu handlen, wohl durch Verträge begeben.
*) Beyspile von Spanien und Oesterreich.
Consuls.
§. 26.
14. Capitel.
§. 22.
1. In Anſehung derer Colonien und eigen- thumlichen Lande, welche eine Nation in ande- ren Welttheilen beſizet:
Dißfalls haͤlt es jeder Staat, wie er es gut befindet, und laͤſſet ſolchem nach Fremde zu, oder ſchlieſſet ſie aus, nachdeme es ihme gefaͤllt.
§. 23.
2. Wo Europaͤiſche Nationen in anderer Aſiatiſch- oder Africaniſcher Regenten Staaten nur Niderlagen, Comtoirs, u. d. haben, koͤn- nen ſie andere Nationen von dem Handel dahin nicht ausſchlieſſen; es geſchehe dann Krafft Ver- traͤge zwiſchen a) einigen Europraͤiſchen Natio- nen unter ſich, b) oder mit ſolchen Aſiatiſch- oder Africaniſchen Staaten.
*) Spanien und Oe. Niderlande.
§. 24.
3. Inſuln, oder veſtes Land, welche noch von keiner anderen Europaͤiſchen Nation beherr- ſchet werden, einzunehmen, und eine Handlung allda anzulegen, wird ordentlicher Weiſe fuͤr erlaubt gehalten.
§. 25.
Ein Staat kan ſich des Rechts, nach ge- wiſſen Orten zu handlen, wohl durch Vertraͤge begeben.
*) Beyſpile von Spanien und Oeſterreich.
Conſuls.
§. 26.
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14. Capitel.
§. 22.
1. In Anſehung derer Colonien und eigen-
thumlichen Lande, welche eine Nation in ande-
ren Welttheilen beſizet:
Dißfalls haͤlt es jeder Staat, wie er es gut
befindet, und laͤſſet ſolchem nach Fremde zu,
oder ſchlieſſet ſie aus, nachdeme es ihme gefaͤllt.
§. 23.
2. Wo Europaͤiſche Nationen in anderer
Aſiatiſch- oder Africaniſcher Regenten Staaten
nur Niderlagen, Comtoirs, u. d. haben, koͤn-
nen ſie andere Nationen von dem Handel dahin
nicht ausſchlieſſen; es geſchehe dann Krafft Ver-
traͤge zwiſchen a) einigen Europraͤiſchen Natio-
nen unter ſich, b) oder mit ſolchen Aſiatiſch-
oder Africaniſchen Staaten.
*⁾ Spanien und Oe. Niderlande.
§. 24.
3. Inſuln, oder veſtes Land, welche noch
von keiner anderen Europaͤiſchen Nation beherr-
ſchet werden, einzunehmen, und eine Handlung
allda anzulegen, wird ordentlicher Weiſe fuͤr
erlaubt gehalten.
§. 25.
Ein Staat kan ſich des Rechts, nach ge-
wiſſen Orten zu handlen, wohl durch Vertraͤge
begeben.
*⁾ Beyſpile von Spanien und Oeſterreich.
Conſuls.
§. 26.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/194>, abgerufen am 16.02.2025.
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