Die Sperrung und Verbot des Handels mit einem anderen Staat wird als eine grosse Beleidigung angesehen, und gemeiniglich Re- pressalien dagegen gebraucht.
*) s. mein cit. Staatsr. S. 317. 319.
Handlung unter denen Europäischen Staaten.
§. 18.
Die Handlung zwischen denen Europäischen Nationen unter sich ist übrigens in so fern frey, daß keiner Nation überhaupt verboten ist, da- hin zu handlen.
§. 19.
Nur Dänemarck will nicht leiden, daß an- dere Nationen mit Island, Grönland, etc. Handlung treiben.
§. 20.
Auch ist, schon berührter massen, die Hand- lung an vilen Orten eingeschränckt, in Anse- hung 1. gewisser a) ein- oder b) auszufüh- render Sachen, 2. der Art und Weise, wie die erlaubte Handlung getriben werden darff.
Handlung ausser Europa.
§. 21.
Die ausser-Europäische Handlung kommt auf gar verschidene Weise in Betracht.
§. 21.
M 3
Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
§. 17.
Die Sperrung und Verbot des Handels mit einem anderen Staat wird als eine groſſe Beleidigung angeſehen, und gemeiniglich Re- preſſalien dagegen gebraucht.
*) ſ. mein cit. Staatsr. S. 317. 319.
Handlung unter denen Europaͤiſchen Staaten.
§. 18.
Die Handlung zwiſchen denen Europaͤiſchen Nationen unter ſich iſt uͤbrigens in ſo fern frey, daß keiner Nation uͤberhaupt verboten iſt, da- hin zu handlen.
§. 19.
Nur Daͤnemarck will nicht leiden, daß an- dere Nationen mit Island, Groͤnland, ꝛc. Handlung treiben.
§. 20.
Auch iſt, ſchon beruͤhrter maſſen, die Hand- lung an vilen Orten eingeſchraͤnckt, in Anſe- hung 1. gewiſſer a) ein- oder b) auszufuͤh- render Sachen, 2. der Art und Weiſe, wie die erlaubte Handlung getriben werden darff.
Handlung auſſer Europa.
§. 21.
Die auſſer-Europaͤiſche Handlung kommt auf gar verſchidene Weiſe in Betracht.
§. 21.
M 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0193"n="181"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 17.</head><lb/><p>Die Sperrung und Verbot des Handels<lb/>
mit einem anderen Staat wird als eine groſſe<lb/>
Beleidigung angeſehen, und gemeiniglich Re-<lb/>
preſſalien dagegen gebraucht.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">ſ. mein cit. Staatsr. S. 317. 319.</note></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Handlung unter denen Europaͤiſchen<lb/>
Staaten.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 18.</head><lb/><p>Die Handlung zwiſchen denen Europaͤiſchen<lb/>
Nationen unter ſich iſt uͤbrigens in ſo fern frey,<lb/>
daß keiner Nation uͤberhaupt verboten iſt, da-<lb/>
hin zu handlen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 19.</head><lb/><p>Nur Daͤnemarck will nicht leiden, daß an-<lb/>
dere Nationen mit Island, Groͤnland, ꝛc.<lb/>
Handlung treiben.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 20.</head><lb/><p>Auch iſt, ſchon beruͤhrter maſſen, die Hand-<lb/>
lung an vilen Orten eingeſchraͤnckt, in Anſe-<lb/>
hung 1. gewiſſer <hirendition="#aq">a)</hi> ein- oder <hirendition="#aq">b)</hi> auszufuͤh-<lb/>
render Sachen, 2. der Art und Weiſe, wie<lb/>
die erlaubte Handlung getriben werden darff.</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Handlung auſſer Europa.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 21.</head><lb/><p>Die auſſer-Europaͤiſche Handlung kommt<lb/>
auf gar verſchidene Weiſe in Betracht.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">M 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 21.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[181/0193]
Von Handlungs- und Muͤnz-Sachen.
§. 17.
Die Sperrung und Verbot des Handels
mit einem anderen Staat wird als eine groſſe
Beleidigung angeſehen, und gemeiniglich Re-
preſſalien dagegen gebraucht.
*⁾ ſ. mein cit. Staatsr. S. 317. 319.
Handlung unter denen Europaͤiſchen
Staaten.
§. 18.
Die Handlung zwiſchen denen Europaͤiſchen
Nationen unter ſich iſt uͤbrigens in ſo fern frey,
daß keiner Nation uͤberhaupt verboten iſt, da-
hin zu handlen.
§. 19.
Nur Daͤnemarck will nicht leiden, daß an-
dere Nationen mit Island, Groͤnland, ꝛc.
Handlung treiben.
§. 20.
Auch iſt, ſchon beruͤhrter maſſen, die Hand-
lung an vilen Orten eingeſchraͤnckt, in Anſe-
hung 1. gewiſſer a) ein- oder b) auszufuͤh-
render Sachen, 2. der Art und Weiſe, wie
die erlaubte Handlung getriben werden darff.
Handlung auſſer Europa.
§. 21.
Die auſſer-Europaͤiſche Handlung kommt
auf gar verſchidene Weiſe in Betracht.
§. 21.
M 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/193>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.