Vormals hatte man den Hauptgrundsaz: Die Handlung müsse frey seyn, und solche Freyheit auf alle Weise begünstiget und beförde- ret werden.
§. 4.
Nach und nach aber haben alle Staaten ge- rade das Gegentheil zu behaupten angefangen, und suchen forderist den aus der Handlung ent- springenden mannigfaltigen und grossen Nuzen in ihren eigenen Landen, so vil möglich, ihren eigenen Unterthanen zuzuwenden, Fremde hin- gegen davon auszuschliessen
§. 5.
Verschidene Reiche haben eigene Grundge- seze in Handlungssachen.
*) s. Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 140. u. f. add. S. 317. add. Großbritan- nien.
§. 6.
Es kan auch ordentlicher Weise ein Souve- rain dem andern hierinn nichts vorschreiben; sondern es bleibt ihme allenfalls nur übrig, daß er sich in seinen Staaten der Retorsion bedient.
§. 7.
Wann besonders ein Souverain solche Waa- ren, die bloß zum Pracht, Ueppigkeit, oder sonst, das baare Geld aus dem Lande zu füh-
ren,
14. Capitel.
Innerliche Handlung eines Staats.
§. 3.
Vormals hatte man den Hauptgrundſaz: Die Handlung muͤſſe frey ſeyn, und ſolche Freyheit auf alle Weiſe beguͤnſtiget und befoͤrde- ret werden.
§. 4.
Nach und nach aber haben alle Staaten ge- rade das Gegentheil zu behaupten angefangen, und ſuchen forderiſt den aus der Handlung ent- ſpringenden mannigfaltigen und groſſen Nuzen in ihren eigenen Landen, ſo vil moͤglich, ihren eigenen Unterthanen zuzuwenden, Fremde hin- gegen davon auszuſchlieſſen
§. 5.
Verſchidene Reiche haben eigene Grundge- ſeze in Handlungsſachen.
*) ſ. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 140. u. f. add. S. 317. add. Großbritan- nien.
§. 6.
Es kan auch ordentlicher Weiſe ein Souve- rain dem andern hierinn nichts vorſchreiben; ſondern es bleibt ihme allenfalls nur uͤbrig, daß er ſich in ſeinen Staaten der Retorſion bedient.
§. 7.
Wann beſonders ein Souverain ſolche Waa- ren, die bloß zum Pracht, Ueppigkeit, oder ſonſt, das baare Geld aus dem Lande zu fuͤh-
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14. Capitel.
Innerliche Handlung eines Staats.
§. 3.
Vormals hatte man den Hauptgrundſaz:
Die Handlung muͤſſe frey ſeyn, und ſolche
Freyheit auf alle Weiſe beguͤnſtiget und befoͤrde-
ret werden.
§. 4.
Nach und nach aber haben alle Staaten ge-
rade das Gegentheil zu behaupten angefangen,
und ſuchen forderiſt den aus der Handlung ent-
ſpringenden mannigfaltigen und groſſen Nuzen
in ihren eigenen Landen, ſo vil moͤglich, ihren
eigenen Unterthanen zuzuwenden, Fremde hin-
gegen davon auszuſchlieſſen
§. 5.
Verſchidene Reiche haben eigene Grundge-
ſeze in Handlungsſachen.
*⁾ ſ. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 140.
u. f. add. S. 317. add. Großbritan-
nien.
§. 6.
Es kan auch ordentlicher Weiſe ein Souve-
rain dem andern hierinn nichts vorſchreiben;
ſondern es bleibt ihme allenfalls nur uͤbrig, daß
er ſich in ſeinen Staaten der Retorſion bedient.
§. 7.
Wann beſonders ein Souverain ſolche Waa-
ren, die bloß zum Pracht, Ueppigkeit, oder
ſonſt, das baare Geld aus dem Lande zu fuͤh-
ren,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/190>, abgerufen am 03.03.2025.
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