Unter denen Gnadenbezeugungen, welche ein Souverain des Andern Unterthanen erzeiget, ist ein mercklicher Unterschid unter denen, wel- che ihre Würckungen auch ausser denen Staaten des Herrn, der die Begnadigungen ertheilet, äusseren sollen, und unter denen, die sich eigent- lich bloß auf das Gebiet des begnadigenden Herrns erstrecken.
§. 4.
Bey denen von der ersten Claß wird erfor- dert, daß sie 1. entweder auf selbsteigenes Ver- langen oder doch Veranlassen, oder 2. doch mit vorhergehendem Wissen und Willen, oder 3. wenigstens mit nachfolgender Genehmigung, des Landesherrns, unter dem der Begnadigte stehet, ertheilet werden: Welches leztere doch auch auf eine stillschweigende Weise geschehen kan.
§. 5.
Dahin gehöret, wann ein Souverain eines anderen Souverains Unterthanen in einen höhe- ren Stand erhebt.
*) s. M. T. Auswärt. Staatsr. S. 321.
§. 6.
Ferner die Ertheilung Wappenbrieffe, aller- ley Würden, u. s. w.
§. 7.
Desgleichen die Beehrung mit einem Rit- terorden.
§. 8.
Von Gnaden-Sachen.
§. 3.
Unter denen Gnadenbezeugungen, welche ein Souverain des Andern Unterthanen erzeiget, iſt ein mercklicher Unterſchid unter denen, wel- che ihre Wuͤrckungen auch auſſer denen Staaten des Herrn, der die Begnadigungen ertheilet, aͤuſſeren ſollen, und unter denen, die ſich eigent- lich bloß auf das Gebiet des begnadigenden Herrns erſtrecken.
§. 4.
Bey denen von der erſten Claß wird erfor- dert, daß ſie 1. entweder auf ſelbſteigenes Ver- langen oder doch Veranlaſſen, oder 2. doch mit vorhergehendem Wiſſen und Willen, oder 3. wenigſtens mit nachfolgender Genehmigung, des Landesherrns, unter dem der Begnadigte ſtehet, ertheilet werden: Welches leztere doch auch auf eine ſtillſchweigende Weiſe geſchehen kan.
§. 5.
Dahin gehoͤret, wann ein Souverain eines anderen Souverains Unterthanen in einen hoͤhe- ren Stand erhebt.
*) ſ. M. T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 321.
§. 6.
Ferner die Ertheilung Wappenbrieffe, aller- ley Wuͤrden, u. ſ. w.
§. 7.
Desgleichen die Beehrung mit einem Rit- terorden.
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Von Gnaden-Sachen.
§. 3.
Unter denen Gnadenbezeugungen, welche
ein Souverain des Andern Unterthanen erzeiget,
iſt ein mercklicher Unterſchid unter denen, wel-
che ihre Wuͤrckungen auch auſſer denen Staaten
des Herrn, der die Begnadigungen ertheilet,
aͤuſſeren ſollen, und unter denen, die ſich eigent-
lich bloß auf das Gebiet des begnadigenden
Herrns erſtrecken.
§. 4.
Bey denen von der erſten Claß wird erfor-
dert, daß ſie 1. entweder auf ſelbſteigenes Ver-
langen oder doch Veranlaſſen, oder 2. doch
mit vorhergehendem Wiſſen und Willen, oder
3. wenigſtens mit nachfolgender Genehmigung,
des Landesherrns, unter dem der Begnadigte
ſtehet, ertheilet werden: Welches leztere doch
auch auf eine ſtillſchweigende Weiſe geſchehen
kan.
§. 5.
Dahin gehoͤret, wann ein Souverain eines
anderen Souverains Unterthanen in einen hoͤhe-
ren Stand erhebt.
*⁾ ſ. M. T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 321.
§. 6.
Ferner die Ertheilung Wappenbrieffe, aller-
ley Wuͤrden, u. ſ. w.
§. 7.
Desgleichen die Beehrung mit einem Rit-
terorden.
§. 8.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/187>, abgerufen am 03.03.2025.
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