Für die Durchlassung der Schiffe durch eine Meerenge, deren Oberherrschafft man zu be- haupten im Stande ist, einen Zoll zu fordern, wird meist nicht für unrecht gehalten.
*) Sund. s. Vattel 1, 403. (H. von Steck) von dem Sundzoll; in den Versuch. über einig. erhebl. Gegenst.
§. 5.
So auch eine Abgabe für die Erhaltung ge- wisser Wachtfeuer, Tonnen an gefährlichen Orten, u. d.
§. 6.
Zu Behuf eines Zolles müssen sich die Schiffe odentlicher Weise einiger Visitirung ihrer La- dung unterwerffen.
§. 7.
Es gehet auch wohl an, in Ansehung solcher Zölle einer Nation mehr Vortheile angedeyhen zu lassen, als denen übrigen.
§. 8.
In anderen Zollsachen ereignen sich vilfäl- tig zwischen benachbarten Staaten Streitigkei- ten und Beschwerden über Neuerungen, etc. welche so dann von dem anderen Theil entweder als gegrüudet erkannt und abgestellt, oder, als ungegründet, widersprochen werden.
*) s. Mein T. Ausw. Staatsr. S. 313. u. f.
§. 9.
12. Capitel.
§. 4.
Fuͤr die Durchlaſſung der Schiffe durch eine Meerenge, deren Oberherrſchafft man zu be- haupten im Stande iſt, einen Zoll zu fordern, wird meiſt nicht fuͤr unrecht gehalten.
*) Sund. ſ. Vattel 1, 403. (H. von Steck) von dem Sundzoll; in den Verſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt.
§. 5.
So auch eine Abgabe fuͤr die Erhaltung ge- wiſſer Wachtfeuer, Tonnen an gefaͤhrlichen Orten, u. d.
§. 6.
Zu Behuf eines Zolles muͤſſen ſich die Schiffe odentlicher Weiſe einiger Viſitirung ihrer La- dung unterwerffen.
§. 7.
Es gehet auch wohl an, in Anſehung ſolcher Zoͤlle einer Nation mehr Vortheile angedeyhen zu laſſen, als denen uͤbrigen.
§. 8.
In anderen Zollſachen ereignen ſich vilfaͤl- tig zwiſchen benachbarten Staaten Streitigkei- ten und Beſchwerden uͤber Neuerungen, ꝛc. welche ſo dann von dem anderen Theil entweder als gegruͤudet erkannt und abgeſtellt, oder, als ungegruͤndet, widerſprochen werden.
*) ſ. Mein T. Ausw. Staatsr. S. 313. u. f.
§. 9.
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12. Capitel.
§. 4.
Fuͤr die Durchlaſſung der Schiffe durch eine
Meerenge, deren Oberherrſchafft man zu be-
haupten im Stande iſt, einen Zoll zu fordern,
wird meiſt nicht fuͤr unrecht gehalten.
*⁾ Sund. ſ. Vattel 1, 403.
(H. von Steck) von dem Sundzoll; in den
Verſuch. uͤber einig. erhebl. Gegenſt.
§. 5.
So auch eine Abgabe fuͤr die Erhaltung ge-
wiſſer Wachtfeuer, Tonnen an gefaͤhrlichen
Orten, u. d.
§. 6.
Zu Behuf eines Zolles muͤſſen ſich die Schiffe
odentlicher Weiſe einiger Viſitirung ihrer La-
dung unterwerffen.
§. 7.
Es gehet auch wohl an, in Anſehung ſolcher
Zoͤlle einer Nation mehr Vortheile angedeyhen
zu laſſen, als denen uͤbrigen.
§. 8.
In anderen Zollſachen ereignen ſich vilfaͤl-
tig zwiſchen benachbarten Staaten Streitigkei-
ten und Beſchwerden uͤber Neuerungen, ꝛc.
welche ſo dann von dem anderen Theil entweder
als gegruͤudet erkannt und abgeſtellt, oder, als
ungegruͤndet, widerſprochen werden.
*⁾ ſ. Mein T. Ausw. Staatsr. S. 313. u. f.
§. 9.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/184>, abgerufen am 03.03.2025.
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