Die Souverains halten sich nicht für schul- dig, eines anderen Souverains desertirende Sol- daten anzuhalten, vil weniger auszulifern.
§. 29.
Wohl aber schliessen sie mehrmalen mit ein- oder anderem Staat, in Fridens- oder Kriegs- Zeiten, auf eine unbestimmte Zeit, oder auf ge- wisse Jahre, Cartels oder Vergleiche deßwegen, auf selbstgefällige Bedingungen.
*) Mein Ausw. Staatsr. S. 306.
§. 30.
Es werden aber auch dise nicht allemal hei- lig gehalten, und deßwegen zuweilen widerruf- fen, oder stillschweigend aufgehoben.
Noch einiges.
§. 31.
Durch Tractaten kan in vilen in disem Ca- pitel enthaltenen Materien manches dritten Aus- wärtigen nachgegeben werden, ohne daß es der Souverainete des Landesherren einen Abbruch thäte.
*) Barriere-Tractat zwischen Oesterreich und den vereinigten Niderlanden. add. mein cit. Staatsr. S. 312.
§. 32.
11. Capitel.
Deſerteurs.
§. 28.
Die Souverains halten ſich nicht fuͤr ſchul- dig, eines anderen Souverains deſertirende Sol- daten anzuhalten, vil weniger auszulifern.
§. 29.
Wohl aber ſchlieſſen ſie mehrmalen mit ein- oder anderem Staat, in Fridens- oder Kriegs- Zeiten, auf eine unbeſtimmte Zeit, oder auf ge- wiſſe Jahre, Cartels oder Vergleiche deßwegen, auf ſelbſtgefaͤllige Bedingungen.
*) Mein Ausw. Staatsr. S. 306.
§. 30.
Es werden aber auch diſe nicht allemal hei- lig gehalten, und deßwegen zuweilen widerruf- fen, oder ſtillſchweigend aufgehoben.
Noch einiges.
§. 31.
Durch Tractaten kan in vilen in diſem Ca- pitel enthaltenen Materien manches dritten Aus- waͤrtigen nachgegeben werden, ohne daß es der Souverainete des Landesherren einen Abbruch thaͤte.
*) Barriere-Tractat zwiſchen Oeſterreich und den vereinigten Niderlanden. add. mein cit. Staatsr. S. 312.
§. 32.
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11. Capitel.
Deſerteurs.
§. 28.
Die Souverains halten ſich nicht fuͤr ſchul-
dig, eines anderen Souverains deſertirende Sol-
daten anzuhalten, vil weniger auszulifern.
§. 29.
Wohl aber ſchlieſſen ſie mehrmalen mit ein-
oder anderem Staat, in Fridens- oder Kriegs-
Zeiten, auf eine unbeſtimmte Zeit, oder auf ge-
wiſſe Jahre, Cartels oder Vergleiche deßwegen,
auf ſelbſtgefaͤllige Bedingungen.
*⁾ Mein Ausw. Staatsr. S. 306.
§. 30.
Es werden aber auch diſe nicht allemal hei-
lig gehalten, und deßwegen zuweilen widerruf-
fen, oder ſtillſchweigend aufgehoben.
Noch einiges.
§. 31.
Durch Tractaten kan in vilen in diſem Ca-
pitel enthaltenen Materien manches dritten Aus-
waͤrtigen nachgegeben werden, ohne daß es der
Souverainete des Landesherren einen Abbruch
thaͤte.
*⁾ Barriere-Tractat zwiſchen Oeſterreich
und den vereinigten Niderlanden. add.
mein cit. Staatsr. S. 312.
§. 32.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/182>, abgerufen am 03.07.2024.
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