Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Militar-Sachen. §. 12. Einige Staaten schliessen formliche Tracta- *) Mein Ausw. T. Staatsr. S. 306. §. 13. Eben so verhält es sich auch mit der gestat- §. 14. Meerengen aber zu sperren, und denen §. 15. So gehet man auch bey schweren Stürmen, §. 16. Doch muß dergleichen auch nicht zum Fremde Werbungen und Kriegsdienste. §. 17. Kein Staat ist schuldig, einem anderen Wer- *) Mein cit. Staatsr. S. 304. §. 18. L 4
Militar-Sachen. §. 12. Einige Staaten ſchlieſſen formliche Tracta- *) Mein Ausw. T. Staatsr. S. 306. §. 13. Eben ſo verhaͤlt es ſich auch mit der geſtat- §. 14. Meerengen aber zu ſperren, und denen §. 15. So gehet man auch bey ſchweren Stuͤrmen, §. 16. Doch muß dergleichen auch nicht zum Fremde Werbungen und Kriegsdienſte. §. 17. Kein Staat iſt ſchuldig, einem anderen Wer- *) Mein cit. Staatsr. S. 304. §. 18. L 4
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Militar-Sachen.
§. 12.
Einige Staaten ſchlieſſen formliche Tracta-
ten deßwegen.
*⁾ Mein Ausw. T. Staatsr. S. 306.
§. 13.
Eben ſo verhaͤlt es ſich auch mit der geſtat-
tend- oder nicht geſtattenden Einlauffung ganzer
Flotten, oder mehrerer oder einzelner Kriegs-
ſchiffe, in Fridenszeiten in die Haͤfen ſolcher
Machten, die im Friden leben.
§. 14.
Meerengen aber zu ſperren, und denen
Kriegsſchiffen die Durchpaßierung derſelben zu
verweigern, will ſchon mehr beſagen.
§. 15.
So gehet man auch bey ſchweren Stuͤrmen,
oder andern Nothfaͤllen, mehrmalen von der
ſonſt gewohnlichen Regel ab.
§. 16.
Doch muß dergleichen auch nicht zum
Schleichhandel oder ſpioniren mißbraucht wer-
den.
Fremde Werbungen und Kriegsdienſte.
§. 17.
Kein Staat iſt ſchuldig, einem anderen Wer-
bungen in ſeinem Lande zu geſtatten:
*⁾ Mein cit. Staatsr. S. 304.
§. 18.
L 4
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