so hoch, als nur möglich ist, daß die Kräffte ihrer Lande es ertragen können.
§. 3.
Wann aber ein Herr über dises in Fridens- zeiten sich zu Wasser oder Land ausserordentlich rüstet, und solche Anstalten machet, welche nur vor einem nahen Krieg vorgekehret zu werden pflegen, und eine dritte Macht wird dadurch in Sorge gesezt, hält man es beederseits, wie be- reits Cap. 9. gemeldet worden ist.
Campements, etc.
§. 4.
Alles bißhero gesagte gilt auch von Campe- ments, bedencklichen Marschen, starcker Zu- sammenziehung der Völcker in eine gewisse Ge- gend, u. s. w.
Vestungsbau.
§. 5.
Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten die Hände gebunden seynd, darff auf seinem eigenen Grund und Boden Vestungen an den Gränzen der Nachbarn anlegen, so nahe er kan und will.
*) Hünningen; Straßburg.
§. 6.
Aber nicht auf fremden Gebiet.
*) Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 131.
Quar-
L 3
Von Militar-Sachen.
ſo hoch, als nur moͤglich iſt, daß die Kraͤffte ihrer Lande es ertragen koͤnnen.
§. 3.
Wann aber ein Herr uͤber diſes in Fridens- zeiten ſich zu Waſſer oder Land auſſerordentlich ruͤſtet, und ſolche Anſtalten machet, welche nur vor einem nahen Krieg vorgekehret zu werden pflegen, und eine dritte Macht wird dadurch in Sorge geſezt, haͤlt man es beederſeits, wie be- reits Cap. 9. gemeldet worden iſt.
Campements, ꝛc.
§. 4.
Alles bißhero geſagte gilt auch von Campe- ments, bedencklichen Marſchen, ſtarcker Zu- ſammenziehung der Voͤlcker in eine gewiſſe Ge- gend, u. ſ. w.
Veſtungsbau.
§. 5.
Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten die Haͤnde gebunden ſeynd, darff auf ſeinem eigenen Grund und Boden Veſtungen an den Graͤnzen der Nachbarn anlegen, ſo nahe er kan und will.
*) Huͤnningen; Straßburg.
§. 6.
Aber nicht auf fremden Gebiet.
*) Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131.
Quar-
L 3
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Von Militar-Sachen.
ſo hoch, als nur moͤglich iſt, daß die Kraͤffte
ihrer Lande es ertragen koͤnnen.
§. 3.
Wann aber ein Herr uͤber diſes in Fridens-
zeiten ſich zu Waſſer oder Land auſſerordentlich
ruͤſtet, und ſolche Anſtalten machet, welche nur
vor einem nahen Krieg vorgekehret zu werden
pflegen, und eine dritte Macht wird dadurch in
Sorge geſezt, haͤlt man es beederſeits, wie be-
reits Cap. 9. gemeldet worden iſt.
Campements, ꝛc.
§. 4.
Alles bißhero geſagte gilt auch von Campe-
ments, bedencklichen Marſchen, ſtarcker Zu-
ſammenziehung der Voͤlcker in eine gewiſſe Ge-
gend, u. ſ. w.
Veſtungsbau.
§. 5.
Ein Souverain, dem nicht durch Tractaten
die Haͤnde gebunden ſeynd, darff auf ſeinem
eigenen Grund und Boden Veſtungen an den
Graͤnzen der Nachbarn anlegen, ſo nahe er kan
und will.
*⁾ Huͤnningen; Straßburg.
§. 6.
Aber nicht auf fremden Gebiet.
*⁾ Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131.
Quar-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/177>, abgerufen am 03.03.2025.
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