Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Justizsachen. §. 13. Wann auch eines Souverains Unterthanen Gerichtsstand der Fremden. §. 14. Fremde Unterthanen, die keine öffentliche §. 15. Doch, nach strengen Rechten, auch nicht §. 16. So lang also eines Souverains Unterthan §. 17. In denen so genannten actibus voluntariae §. 18. Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou- verains L
Von Juſtizſachen. §. 13. Wann auch eines Souverains Unterthanen Gerichtsſtand der Fremden. §. 14. Fremde Unterthanen, die keine oͤffentliche §. 15. Doch, nach ſtrengen Rechten, auch nicht §. 16. So lang alſo eines Souverains Unterthan §. 17. In denen ſo genannten actibus voluntariæ §. 18. Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou- verains L
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Von Juſtizſachen.
§. 13.
Wann auch eines Souverains Unterthanen
an eines andern Staats Unterthanen liquide For-
derungen haben, und nicht darzu gelangen koͤn-
nen, jener Herr kan ihnen aber in ſeinen eigenen
Landen darzu behuͤlfflich ſeyn, iſt es nicht un-
recht gehandelt.
Gerichtsſtand der Fremden.
§. 14.
Fremde Unterthanen, die keine oͤffentliche
Perſonen ſeynd, ſtehen unter der Gerichtbarkeit
des Souverains, in deſſen Gebiet ſie ſich auf-
halten.
§. 15.
Doch, nach ſtrengen Rechten, auch nicht
laͤnger, als ſie ſich darinn befinden.
§. 16.
So lang alſo eines Souverains Unterthan
ſich in fremden Landen befindet, iſt ſeines vori-
gen Souverains Gerichtbarkeit uͤber ihne gewiſ-
ſer maſſen ſuſpendirt.
§. 17.
In denen ſo genannten actibus voluntariæ
Jurisdictionis, oder Juſtizſachen, darinn or-
dentlicher Weiſe kein Gegentheil vorhanden iſt,
muß ein fremder Unterthan ſich denen Geſezen
des Staats, darinn er lebt, gemaͤß bezeugen.
§. 18.
Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou-
verains
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