Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.9. Capitel. in ihren Staatssachen mehr herausgenommen,als sich gebühret habe. *) Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 103. Betragen in critischen Zeiten. §. 16. Ein Souverain, so mit einem andern gut ste- §. 17. Wo nicht; so kan wohl ein Souverain den §. 18. Nun gibt zwar öffters der befragte Souve- ter
9. Capitel. in ihren Staatsſachen mehr herausgenommen,als ſich gebuͤhret habe. *) Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103. Betragen in critiſchen Zeiten. §. 16. Ein Souverain, ſo mit einem andern gut ſte- §. 17. Wo nicht; ſo kan wohl ein Souverain den §. 18. Nun gibt zwar oͤffters der befragte Souve- ter
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9. Capitel.
in ihren Staatsſachen mehr herausgenommen,
als ſich gebuͤhret habe.
*⁾ Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103.
Betragen in critiſchen Zeiten.
§. 16.
Ein Souverain, ſo mit einem andern gut ſte-
het, und nichts boͤſes gegen ihne im Sinn hat,
aber, aus geheimen Urſachen, ſich in eine ſolche
Verfaſſung ſezet, welche einem benachbarten
oder auch anderen Staat verdaͤchtig vorkommen
koͤnnte, pfleget ihme zu ſeiner Beruhigung frey-
willig ſolche Erklaͤrungen daruͤber zugehen zn
laſſen, wobey er ſich befridigen kan.
§. 17.
Wo nicht; ſo kan wohl ein Souverain den
anderen, welcher ſolche Anſtalten macht, die
jenem einen gegruͤndeten Argwohn eines ihme
nachtheiligen Vorhabens erwecken, auf eine un-
ter Souverainen geziemende und ſchickliche Wei-
ſe, freundſchafftlich um eine hinlaͤnglich beruhi-
gende Erlaͤuterung daruͤber bitten.
§. 18.
Nun gibt zwar oͤffters der befragte Souve-
rain darauf zur Antwort: Daß er nicht ſchul-
dig ſeye, Andern wegen ſeines Thuns und Laſ-
ſens Rechenſchafft zu geben; oder er erklaͤret ſich
zweydeutig, oder ſonſt nicht hinlaͤnglich genug:
Und es iſt an deme, daß, wann es nicht wei-
ter
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