Staatssachen betreffen entweder die innerli- che Verfassung und Regierung eines Staats, oder dessen Verhältniß, Rechte und Pflichten, in Ansehung anderer auswärtiger Staaten.
§. 2.
Die Natur der Unabhängigkeit eines Staats bringt es mit sich, daß ein jeder souverainer Staat in beeden Arten von Geschäfften ordent- licher Weise es nach eigenem Wohlgefallen, (nur der inneren Grundverfassung jeden Staats gemäß,) damit halten könne, wie er wolle, und kein dritter Staat ihme darinn etwas vor- zuschreiben habe.
§. 3.
In einigen Staaten seynd auch eigene Grund- geseze deßwegen vorhanden, daß man keinen fremden Machten gestatten solle, sich in die Staats-Angelegenheiten derselbigen, öffentlich oder heimlich, zu mengen.
*) Kayserl. Wahlcap. s. Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 103. u. f.
Zu
9. Capitel.
Neuntes Capitel. Von Staatsſachen.
Nicht-Einmengung in fremde Staats- Sachen.
§. 1.
Staatsſachen betreffen entweder die innerli- che Verfaſſung und Regierung eines Staats, oder deſſen Verhaͤltniß, Rechte und Pflichten, in Anſehung anderer auswaͤrtiger Staaten.
§. 2.
Die Natur der Unabhaͤngigkeit eines Staats bringt es mit ſich, daß ein jeder ſouverainer Staat in beeden Arten von Geſchaͤfften ordent- licher Weiſe es nach eigenem Wohlgefallen, (nur der inneren Grundverfaſſung jeden Staats gemaͤß,) damit halten koͤnne, wie er wolle, und kein dritter Staat ihme darinn etwas vor- zuſchreiben habe.
§. 3.
In einigen Staaten ſeynd auch eigene Grund- geſeze deßwegen vorhanden, daß man keinen fremden Machten geſtatten ſolle, ſich in die Staats-Angelegenheiten derſelbigen, oͤffentlich oder heimlich, zu mengen.
*) Kayſerl. Wahlcap. ſ. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 103. u. f.
Zu
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9. Capitel.
Neuntes Capitel.
Von Staatsſachen.
Nicht-Einmengung in fremde Staats-
Sachen.
§. 1.
Staatsſachen betreffen entweder die innerli-
che Verfaſſung und Regierung eines
Staats, oder deſſen Verhaͤltniß, Rechte und
Pflichten, in Anſehung anderer auswaͤrtiger
Staaten.
§. 2.
Die Natur der Unabhaͤngigkeit eines Staats
bringt es mit ſich, daß ein jeder ſouverainer
Staat in beeden Arten von Geſchaͤfften ordent-
licher Weiſe es nach eigenem Wohlgefallen,
(nur der inneren Grundverfaſſung jeden Staats
gemaͤß,) damit halten koͤnne, wie er wolle,
und kein dritter Staat ihme darinn etwas vor-
zuſchreiben habe.
§. 3.
In einigen Staaten ſeynd auch eigene Grund-
geſeze deßwegen vorhanden, daß man keinen
fremden Machten geſtatten ſolle, ſich in die
Staats-Angelegenheiten derſelbigen, oͤffentlich
oder heimlich, zu mengen.
*⁾ Kayſerl. Wahlcap. ſ. Mein T. Auswaͤrt.
Staatsr. S. 103. u. f.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/164>, abgerufen am 03.03.2025.
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