Jeder Souverain kan, so weit es seiner in- neren Verfassung gemäß ist, das emigriren sei- ner Unterthanen einschräncken, oder gar ver- bieten.
*) Freyer Zug.
Fremde Unterthanen.
§. 35.
Fremden bedrängten Unterthanen zu Wasser und Land beyzuspringen, hält man zwar auch dem Völckerrecht gemäß zu seyn; doch bleibet dabey viles willkührlich.
*)Vattel 2, 10.
§. 36.
Fremden Unterthanen wird in Fridens- und nicht-contagiosen Zeiten nirgends der Eintritt, eine der Verfassung des Staats gemässe Durch- reise, oder auch ein selbstgefälliger Aufenthalt im Land, versagt:
Doch gibt es auch mancherley Ausnahmen hievon.
§. 37.
Ein Souverain darff fremde in seinen Staa- ten sich aufhaltende Unterthanen nicht unbilliger Dingen an ihren Personen oder Gütern be- schweren noch beleidigen.
§. 38.
Und so muß er ihnen auch gegen unbilligen fremden Gewalt hinlänglichen Schuz, so vil möglich, angedeyhen lassen.
§. 39.
7. Capitel.
§. 34.
Jeder Souverain kan, ſo weit es ſeiner in- neren Verfaſſung gemaͤß iſt, das emigriren ſei- ner Unterthanen einſchraͤncken, oder gar ver- bieten.
*) Freyer Zug.
Fremde Unterthanen.
§. 35.
Fremden bedraͤngten Unterthanen zu Waſſer und Land beyzuſpringen, haͤlt man zwar auch dem Voͤlckerrecht gemaͤß zu ſeyn; doch bleibet dabey viles willkuͤhrlich.
*)Vattel 2, 10.
§. 36.
Fremden Unterthanen wird in Fridens- und nicht-contagioſen Zeiten nirgends der Eintritt, eine der Verfaſſung des Staats gemaͤſſe Durch- reiſe, oder auch ein ſelbſtgefaͤlliger Aufenthalt im Land, verſagt:
Doch gibt es auch mancherley Ausnahmen hievon.
§. 37.
Ein Souverain darff fremde in ſeinen Staa- ten ſich aufhaltende Unterthanen nicht unbilliger Dingen an ihren Perſonen oder Guͤtern be- ſchweren noch beleidigen.
§. 38.
Und ſo muß er ihnen auch gegen unbilligen fremden Gewalt hinlaͤnglichen Schuz, ſo vil moͤglich, angedeyhen laſſen.
§. 39.
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7. Capitel.
§. 34.
Jeder Souverain kan, ſo weit es ſeiner in-
neren Verfaſſung gemaͤß iſt, das emigriren ſei-
ner Unterthanen einſchraͤncken, oder gar ver-
bieten.
*⁾ Freyer Zug.
Fremde Unterthanen.
§. 35.
Fremden bedraͤngten Unterthanen zu Waſſer
und Land beyzuſpringen, haͤlt man zwar auch
dem Voͤlckerrecht gemaͤß zu ſeyn; doch bleibet
dabey viles willkuͤhrlich.
*⁾ Vattel 2, 10.
§. 36.
Fremden Unterthanen wird in Fridens- und
nicht-contagioſen Zeiten nirgends der Eintritt,
eine der Verfaſſung des Staats gemaͤſſe Durch-
reiſe, oder auch ein ſelbſtgefaͤlliger Aufenthalt
im Land, verſagt:
Doch gibt es auch mancherley Ausnahmen
hievon.
§. 37.
Ein Souverain darff fremde in ſeinen Staa-
ten ſich aufhaltende Unterthanen nicht unbilliger
Dingen an ihren Perſonen oder Guͤtern be-
ſchweren noch beleidigen.
§. 38.
Und ſo muß er ihnen auch gegen unbilligen
fremden Gewalt hinlaͤnglichen Schuz, ſo vil
moͤglich, angedeyhen laſſen.
§. 39.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/156>, abgerufen am 03.03.2025.
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