ämter, wann sie geringer, als Fürstlichen Stan- des seynd, bekommen den Titul: Excellenz.
§. 23.
So auch gewisse hohe Staatsbediente.
s. Mosers (Frid. Carl) Actenmäßige Ge- schichte der Excellenz-Titulatur; in seiner klein. Schrifft. 2. Band, S. 100. 3. Band, S. 1.
§. 24.
An einigen Höfen hat man einige Gattun- gen und Classen von Excellenzien einführen wollen.
§. 25.
Manche, so an einem mittleren Hof die Excellenz unstreitig haben, verlangen und be- kommen sie deßwegen doch an denen grossen Hö- fen nicht.
§. 26.
Ein Souverain kan dem andern nicht vor- schreiben, wen er in seinen Staatsgeschäfften gebrauchen solle: Er ist hingegen aber auch nicht schuldig, mit einem, der ihme nicht an- ständig ist, in dergleichen Sachen handlen zu lassen.
§. 27.
Eines anderen Souverains Staatsbediente und deren Subalternen zu bestechen, vertheidi- get man zwar eben nicht öffentlich, als etwas erlaubtes; thut es aber dennoch zum öffteren.
Eigene
7. Capitel.
aͤmter, wann ſie geringer, als Fuͤrſtlichen Stan- des ſeynd, bekommen den Titul: Excellenz.
§. 23.
So auch gewiſſe hohe Staatsbediente.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Actenmaͤßige Ge- ſchichte der Excellenz-Titulatur; in ſeiner klein. Schrifft. 2. Band, S. 100. 3. Band, S. 1.
§. 24.
An einigen Hoͤfen hat man einige Gattun- gen und Claſſen von Excellenzien einfuͤhren wollen.
§. 25.
Manche, ſo an einem mittleren Hof die Excellenz unſtreitig haben, verlangen und be- kommen ſie deßwegen doch an denen groſſen Hoͤ- fen nicht.
§. 26.
Ein Souverain kan dem andern nicht vor- ſchreiben, wen er in ſeinen Staatsgeſchaͤfften gebrauchen ſolle: Er iſt hingegen aber auch nicht ſchuldig, mit einem, der ihme nicht an- ſtaͤndig iſt, in dergleichen Sachen handlen zu laſſen.
§. 27.
Eines anderen Souverains Staatsbediente und deren Subalternen zu beſtechen, vertheidi- get man zwar eben nicht oͤffentlich, als etwas erlaubtes; thut es aber dennoch zum oͤffteren.
Eigene
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7. Capitel.
aͤmter, wann ſie geringer, als Fuͤrſtlichen Stan-
des ſeynd, bekommen den Titul: Excellenz.
§. 23.
So auch gewiſſe hohe Staatsbediente.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Actenmaͤßige Ge-
ſchichte der Excellenz-Titulatur; in ſeiner
klein. Schrifft. 2. Band, S. 100. 3.
Band, S. 1.
§. 24.
An einigen Hoͤfen hat man einige Gattun-
gen und Claſſen von Excellenzien einfuͤhren
wollen.
§. 25.
Manche, ſo an einem mittleren Hof die
Excellenz unſtreitig haben, verlangen und be-
kommen ſie deßwegen doch an denen groſſen Hoͤ-
fen nicht.
§. 26.
Ein Souverain kan dem andern nicht vor-
ſchreiben, wen er in ſeinen Staatsgeſchaͤfften
gebrauchen ſolle: Er iſt hingegen aber auch
nicht ſchuldig, mit einem, der ihme nicht an-
ſtaͤndig iſt, in dergleichen Sachen handlen zu
laſſen.
§. 27.
Eines anderen Souverains Staatsbediente
und deren Subalternen zu beſtechen, vertheidi-
get man zwar eben nicht oͤffentlich, als etwas
erlaubtes; thut es aber dennoch zum oͤffteren.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/154>, abgerufen am 03.03.2025.
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