Eine Nation kan zwar wegen des Rangs gewisser von ihren Mitglidern vor Fremden einen Schluß fassen; welchem so dann auch in solchem Staat nachgegangen werden muß:
Er verbindet aber keine dritte Staaten.
*) Beyspile von R. Schlüssen wegen der Prälaten und Grafen.
§. 14.
Sondern jede Person von jeder Europäischer Nation hat (wenigstens an dritten Orten,) allemal eben den Rang, welchen andere ihres gleichens von allen anderen Nationen haben.
§. 15.
Doch leidet dise Regul auch ihre Abfälle.
*) Z. E. Teutsche Herzoge, Marckgrafen, Fürsten etc. und andere Ducs, Marquises, Marchesen, Princes &c.
§. 16.
Einem jeden Souverain stehet übrigens frey, seine eigene Unterthanen, nach Gefallen, in ge- wisse Classen einzutheilen, oder sie sonsten zu unterscheiden, wie er will.
§. 17.
Jeder Herr oder Staat richtet ferner, wie (schon obgedachter massen,) das Ceremoniel überhaupt, so auch die Rangordnung, an sei- nem Hof und in seinen Landen nach Gefallen ein; und nach solcher müssen sich auch die Frem- de richten.
§. 18.
7. Capitel.
§. 13.
Eine Nation kan zwar wegen des Rangs gewiſſer von ihren Mitglidern vor Fremden einen Schluß faſſen; welchem ſo dann auch in ſolchem Staat nachgegangen werden muß:
Er verbindet aber keine dritte Staaten.
*) Beyſpile von R. Schluͤſſen wegen der Praͤlaten und Grafen.
§. 14.
Sondern jede Perſon von jeder Europaͤiſcher Nation hat (wenigſtens an dritten Orten,) allemal eben den Rang, welchen andere ihres gleichens von allen anderen Nationen haben.
§. 15.
Doch leidet diſe Regul auch ihre Abfaͤlle.
*) Z. E. Teutſche Herzoge, Marckgrafen, Fuͤrſten ꝛc. und andere Ducs, Marquiſes, Marcheſen, Princes &c.
§. 16.
Einem jeden Souverain ſtehet uͤbrigens frey, ſeine eigene Unterthanen, nach Gefallen, in ge- wiſſe Claſſen einzutheilen, oder ſie ſonſten zu unterſcheiden, wie er will.
§. 17.
Jeder Herr oder Staat richtet ferner, wie (ſchon obgedachter maſſen,) das Ceremoniel uͤberhaupt, ſo auch die Rangordnung, an ſei- nem Hof und in ſeinen Landen nach Gefallen ein; und nach ſolcher muͤſſen ſich auch die Frem- de richten.
§. 18.
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7. Capitel.
§. 13.
Eine Nation kan zwar wegen des Rangs
gewiſſer von ihren Mitglidern vor Fremden einen
Schluß faſſen; welchem ſo dann auch in ſolchem
Staat nachgegangen werden muß:
Er verbindet aber keine dritte Staaten.
*⁾ Beyſpile von R. Schluͤſſen wegen der
Praͤlaten und Grafen.
§. 14.
Sondern jede Perſon von jeder Europaͤiſcher
Nation hat (wenigſtens an dritten Orten,)
allemal eben den Rang, welchen andere ihres
gleichens von allen anderen Nationen haben.
§. 15.
Doch leidet diſe Regul auch ihre Abfaͤlle.
*⁾ Z. E. Teutſche Herzoge, Marckgrafen,
Fuͤrſten ꝛc. und andere Ducs, Marquiſes,
Marcheſen, Princes &c.
§. 16.
Einem jeden Souverain ſtehet uͤbrigens frey,
ſeine eigene Unterthanen, nach Gefallen, in ge-
wiſſe Claſſen einzutheilen, oder ſie ſonſten zu
unterſcheiden, wie er will.
§. 17.
Jeder Herr oder Staat richtet ferner, wie
(ſchon obgedachter maſſen,) das Ceremoniel
uͤberhaupt, ſo auch die Rangordnung, an ſei-
nem Hof und in ſeinen Landen nach Gefallen
ein; und nach ſolcher muͤſſen ſich auch die Frem-
de richten.
§. 18.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/152>, abgerufen am 03.03.2025.
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