Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.6. Capitel. Canonen bestrichen werden kan, wird es mit zuden Küsten und dem vesten Land gerechnet. §. 24. Wo und in so ferne ein Souverain in dem *) Ißland, Grönland. §. 25. Meerbusen, die von eines einigen Herrn §. 26. Wann aber deren Küsten von mehreren Na- *) Adriatisches Meer. §. 27. Einige Meerengen werden als frey erkannt. *) Strasse von Gibraltar. §. 28. Bey anderen hingegen ist ein Souverain im §. 29. Des Canals zwischen Großbritannien, §. 30.
6. Capitel. Canonen beſtrichen werden kan, wird es mit zuden Kuͤſten und dem veſten Land gerechnet. §. 24. Wo und in ſo ferne ein Souverain in dem *) Ißland, Groͤnland. §. 25. Meerbuſen, die von eines einigen Herrn §. 26. Wann aber deren Kuͤſten von mehreren Na- *) Adriatiſches Meer. §. 27. Einige Meerengen werden als frey erkannt. *) Straſſe von Gibraltar. §. 28. Bey anderen hingegen iſt ein Souverain im §. 29. Des Canals zwiſchen Großbritannien, §. 30.
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6. Capitel.
Canonen beſtrichen werden kan, wird es mit zu
den Kuͤſten und dem veſten Land gerechnet.
§. 24.
Wo und in ſo ferne ein Souverain in dem
Stand iſt, die an ſeine Staaten graͤnzende
Meere auf einige (nicht beſtimmte,) Diſtanz,
zu ſchuͤzen, wird ihme auch nicht leicht die Ober-
herrſchafft davon ſtreitig gemacht.
*⁾ Ißland, Groͤnland.
§. 25.
Meerbuſen, die von eines einigen Herrn
Landen umſchloſſen werden, ſtehen unter ihme.
§. 26.
Wann aber deren Kuͤſten von mehreren Na-
tionen bewohnet werden, geſtehet man einer eini-
gen derſelben keine ſolche Oberherrſchafft zu.
*⁾ Adriatiſches Meer.
§. 27.
Einige Meerengen werden als frey erkannt.
*⁾ Straſſe von Gibraltar.
§. 28.
Bey anderen hingegen iſt ein Souverain im
Beſiz einer Oberherrſchafft derſelbigen.
§. 29.
Des Canals zwiſchen Großbritannien,
Franckreich und den vereinigten Niderlanden
Oberherrſchafft ſchreibet ſich zwar Großbritan-
nien zu: Es kommt aber doch offt vil auf die
uͤbrige Zeit-Umſtaͤnde an.
§. 30.
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