Von denen Ministern und Residenten ist schon vorhin geredet worden.
§. 277.
Charges des Affaires, oder Geschäfftsträ- gere eines Staats, gehören auch hieher.
Sie werden höher gehalten, als die Lega- tions-Secretarien;
Und sie haben den Zutritt in die Gesellschaff- ten, dahin Gesandte kommen.
*) Streit zu Regensburg.
§. 278.
Legations-Secretarii, welche an einem Hof stehen, daran sich kein Gesandter von ihrem Principalen befindet, seynd auch offentliche Per- sonen.
§. 279.
Alle mit keinem Creditiv versehene Perso- nen bekommen Addreßschreiben an das Mini- sterium des Hofes, dahin sie gehen.
§. 280.
Agenten seynd, nach Beschaffenheit der Um- stände, bald etwas weniger als die Charges des Affaires, bald Gerichtspersonen, bald son- stige Unterthanen des Staats: Die erste seynd offentliche Personen.
§. 281.
General-Consuls seynd etwa denen Resi- denten gleich zu schäzen.
Gemei-
Von Geſandtſchafften.
§. 276.
Von denen Miniſtern und Reſidenten iſt ſchon vorhin geredet worden.
§. 277.
Chargés des Affaires, oder Geſchaͤfftstraͤ- gere eines Staats, gehoͤren auch hieher.
Sie werden hoͤher gehalten, als die Lega- tions-Secretarien;
Und ſie haben den Zutritt in die Geſellſchaff- ten, dahin Geſandte kommen.
*) Streit zu Regensburg.
§. 278.
Legations-Secretarii, welche an einem Hof ſtehen, daran ſich kein Geſandter von ihrem Principalen befindet, ſeynd auch offentliche Per- ſonen.
§. 279.
Alle mit keinem Creditiv verſehene Perſo- nen bekommen Addreßſchreiben an das Mini- ſterium des Hofes, dahin ſie gehen.
§. 280.
Agenten ſeynd, nach Beſchaffenheit der Um- ſtaͤnde, bald etwas weniger als die Chargés des Affaires, bald Gerichtsperſonen, bald ſon- ſtige Unterthanen des Staats: Die erſte ſeynd offentliche Perſonen.
§. 281.
General-Conſuls ſeynd etwa denen Reſi- denten gleich zu ſchaͤzen.
Gemei-
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Von Geſandtſchafften.
§. 276.
Von denen Miniſtern und Reſidenten iſt
ſchon vorhin geredet worden.
§. 277.
Chargés des Affaires, oder Geſchaͤfftstraͤ-
gere eines Staats, gehoͤren auch hieher.
Sie werden hoͤher gehalten, als die Lega-
tions-Secretarien;
Und ſie haben den Zutritt in die Geſellſchaff-
ten, dahin Geſandte kommen.
*⁾ Streit zu Regensburg.
§. 278.
Legations-Secretarii, welche an einem Hof
ſtehen, daran ſich kein Geſandter von ihrem
Principalen befindet, ſeynd auch offentliche Per-
ſonen.
§. 279.
Alle mit keinem Creditiv verſehene Perſo-
nen bekommen Addreßſchreiben an das Mini-
ſterium des Hofes, dahin ſie gehen.
§. 280.
Agenten ſeynd, nach Beſchaffenheit der Um-
ſtaͤnde, bald etwas weniger als die Chargés
des Affaires, bald Gerichtsperſonen, bald ſon-
ſtige Unterthanen des Staats: Die erſte ſeynd
offentliche Perſonen.
§. 281.
General-Conſuls ſeynd etwa denen Reſi-
denten gleich zu ſchaͤzen.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/137>, abgerufen am 03.03.2025.
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