Gesandte vom ersten Rang pflegen meistens von dem fremden Souverain zugleich ein Prä- sent zu erhalten.
§. 251.
An einigen Orten, oder in einigen besonde- ren Angelegenheiten, bekommen auch Gesandte vom zweyten Rang, besonders Ministres Ple- nipotentiaires, dergleichen.
§. 252.
An vilen Orten haben dergleichen Präsente ein- vor allemal ihren bestimmten Werth:
Oeffters aber gehet man auch, aus besonde- ren Ursachen, davon ab, und erhöhet ihn.
§. 253.
An einigen Orten bestehet das Geschenck in baarem Geld, oder in einer güldenen Kette; an anderen in Portraiten, oder Ringen, oder Do- sen mit Brillianten, etc. oder andern Sachen.
§. 254.
Zuweilen bekommen auch die Gemahlin, oder der Legations-Secretarius, etc. etwas.
Weggehen ohne Abschid.
§. 255.
Es träget sich zuweilen zu, daß einem Ge- sandten von seinem Hof befohlen wird, er solle, ohne sich zu beurlauben, weggehen; wie son-
derlich
5. Capitel.
§. 250.
Geſandte vom erſten Rang pflegen meiſtens von dem fremden Souverain zugleich ein Praͤ- ſent zu erhalten.
§. 251.
An einigen Orten, oder in einigen beſonde- ren Angelegenheiten, bekommen auch Geſandte vom zweyten Rang, beſonders Miniſtres Ple- nipotentiaires, dergleichen.
§. 252.
An vilen Orten haben dergleichen Praͤſente ein- vor allemal ihren beſtimmten Werth:
Oeffters aber gehet man auch, aus beſonde- ren Urſachen, davon ab, und erhoͤhet ihn.
§. 253.
An einigen Orten beſtehet das Geſchenck in baarem Geld, oder in einer guͤldenen Kette; an anderen in Portraiten, oder Ringen, oder Do- ſen mit Brillianten, ꝛc. oder andern Sachen.
§. 254.
Zuweilen bekommen auch die Gemahlin, oder der Legations-Secretarius, ꝛc. etwas.
Weggehen ohne Abſchid.
§. 255.
Es traͤget ſich zuweilen zu, daß einem Ge- ſandten von ſeinem Hof befohlen wird, er ſolle, ohne ſich zu beurlauben, weggehen; wie ſon-
derlich
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5. Capitel.
§. 250.
Geſandte vom erſten Rang pflegen meiſtens
von dem fremden Souverain zugleich ein Praͤ-
ſent zu erhalten.
§. 251.
An einigen Orten, oder in einigen beſonde-
ren Angelegenheiten, bekommen auch Geſandte
vom zweyten Rang, beſonders Miniſtres Ple-
nipotentiaires, dergleichen.
§. 252.
An vilen Orten haben dergleichen Praͤſente
ein- vor allemal ihren beſtimmten Werth:
Oeffters aber gehet man auch, aus beſonde-
ren Urſachen, davon ab, und erhoͤhet ihn.
§. 253.
An einigen Orten beſtehet das Geſchenck in
baarem Geld, oder in einer guͤldenen Kette; an
anderen in Portraiten, oder Ringen, oder Do-
ſen mit Brillianten, ꝛc. oder andern Sachen.
§. 254.
Zuweilen bekommen auch die Gemahlin,
oder der Legations-Secretarius, ꝛc. etwas.
Weggehen ohne Abſchid.
§. 255.
Es traͤget ſich zuweilen zu, daß einem Ge-
ſandten von ſeinem Hof befohlen wird, er ſolle,
ohne ſich zu beurlauben, weggehen; wie ſon-
derlich
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/132>, abgerufen am 03.03.2025.
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