Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. Krieg gegen einander begriffen seynd, sich andritten Orten beysammen befinden, enthalten sie sich entweder selbst alles Umgangs mit einan- der, oder bekommen auch ausdrücklichen und öffentlichen Befehl darzu. *) Oester. und Ch. Braunschweig. Verbot des Hofes. §. 233. Fremden Gesandten wird zuweilen die Be- §. 234. Es geschiehet aus einem Mißvergnügen über §. 235. Auch die Art, es ihme zu bedeuten, kan §. 236. Das Verbott, auch mit den Ministern des Endigung der Gesandtschafft. §. 237. In Ansehung der Endigung der Gesandt- §. 238. Manchmalen dauert eine Gesandtschafft lang oder H 3
Von Geſandtſchafften. Krieg gegen einander begriffen ſeynd, ſich andritten Orten beyſammen befinden, enthalten ſie ſich entweder ſelbſt alles Umgangs mit einan- der, oder bekommen auch ausdruͤcklichen und oͤffentlichen Befehl darzu. *) Oeſter. und Ch. Braunſchweig. Verbot des Hofes. §. 233. Fremden Geſandten wird zuweilen die Be- §. 234. Es geſchiehet aus einem Mißvergnuͤgen uͤber §. 235. Auch die Art, es ihme zu bedeuten, kan §. 236. Das Verbott, auch mit den Miniſtern des Endigung der Geſandtſchafft. §. 237. In Anſehung der Endigung der Geſandt- §. 238. Manchmalen dauert eine Geſandtſchafft lang oder H 3
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Von Geſandtſchafften.
Krieg gegen einander begriffen ſeynd, ſich an
dritten Orten beyſammen befinden, enthalten
ſie ſich entweder ſelbſt alles Umgangs mit einan-
der, oder bekommen auch ausdruͤcklichen und
oͤffentlichen Befehl darzu.
*⁾ Oeſter. und Ch. Braunſchweig.
Verbot des Hofes.
§. 233.
Fremden Geſandten wird zuweilen die Be-
ſuchung des Hofes, an dem er ſtehet, verbot-
ten.
§. 234.
Es geſchiehet aus einem Mißvergnuͤgen uͤber
den Geſandten, oder uͤber deſſen Principalen.
§. 235.
Auch die Art, es ihme zu bedeuten, kan
mehr oder weniger hart ſeyn.
§. 236.
Das Verbott, auch mit den Miniſtern des
Hofes, an dem er ſich befindet, keinen Umgang
zu pflegen, gehet noch weiter.
Endigung der Geſandtſchafft.
§. 237.
In Anſehung der Endigung der Geſandt-
ſchafft iſt ein Unterſchid zwiſchen der Geſandt-
ſchafft ſelbſt, und des Geſandtens Perſon.
§. 238.
Manchmalen dauert eine Geſandtſchafft lang
oder
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