Einige Höfe wollen in der verstorbenen Ge- sandten Quartier sich der Obsignation oder Sperr der hinterlassenen Erbschafftsstücke, auch wohl der Inventur und Theilung, annehmen; andere Höfe aber solches nicht leiden.
*) Wien; Holländischer Gesandter.
Allenfalls gebrauchet man gegen einen solchen Hof Repressalien in gleichen Fällen.
Enthaltung des Hofes etc.
§. 230.
Wann zween Höfe übel mit einander stehen, und man besorgt, daß es endlich zu Weitläuff- tigkeiten ausschlagen möge; so enthält sich ein Gesandter öffters freywillig entweder nur der Besuchung des Hofes, oder auch gar des Um- gangs mit den Ministern.
§. 231.
Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen auch beyde Theile, daß es auf einem Bruch ste- he, der Gesandte wird freundschafftlich behan- delt, wie zuvor, und er erscheinet bey Hof und denen Ministern, wie zuvor.
Enthaltung anderer Gesandten.
§. 232.
Wann Gesandte verschidener Höfe, die sehr mit einander zerfallen- oder gar in würcklichem
Krieg
5. Capitel.
§. 229.
Einige Hoͤfe wollen in der verſtorbenen Ge- ſandten Quartier ſich der Obſignation oder Sperr der hinterlaſſenen Erbſchafftsſtuͤcke, auch wohl der Inventur und Theilung, annehmen; andere Hoͤfe aber ſolches nicht leiden.
*) Wien; Hollaͤndiſcher Geſandter.
Allenfalls gebrauchet man gegen einen ſolchen Hof Repreſſalien in gleichen Faͤllen.
Enthaltung des Hofes ꝛc.
§. 230.
Wann zween Hoͤfe uͤbel mit einander ſtehen, und man beſorgt, daß es endlich zu Weitlaͤuff- tigkeiten ausſchlagen moͤge; ſo enthaͤlt ſich ein Geſandter oͤffters freywillig entweder nur der Beſuchung des Hofes, oder auch gar des Um- gangs mit den Miniſtern.
§. 231.
Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen auch beyde Theile, daß es auf einem Bruch ſte- he, der Geſandte wird freundſchafftlich behan- delt, wie zuvor, und er erſcheinet bey Hof und denen Miniſtern, wie zuvor.
Enthaltung anderer Geſandten.
§. 232.
Wann Geſandte verſchidener Hoͤfe, die ſehr mit einander zerfallen- oder gar in wuͤrcklichem
Krieg
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5. Capitel.
§. 229.
Einige Hoͤfe wollen in der verſtorbenen Ge-
ſandten Quartier ſich der Obſignation oder
Sperr der hinterlaſſenen Erbſchafftsſtuͤcke, auch
wohl der Inventur und Theilung, annehmen;
andere Hoͤfe aber ſolches nicht leiden.
*⁾ Wien; Hollaͤndiſcher Geſandter.
Allenfalls gebrauchet man gegen einen ſolchen
Hof Repreſſalien in gleichen Faͤllen.
Enthaltung des Hofes ꝛc.
§. 230.
Wann zween Hoͤfe uͤbel mit einander ſtehen,
und man beſorgt, daß es endlich zu Weitlaͤuff-
tigkeiten ausſchlagen moͤge; ſo enthaͤlt ſich ein
Geſandter oͤffters freywillig entweder nur der
Beſuchung des Hofes, oder auch gar des Um-
gangs mit den Miniſtern.
§. 231.
Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen
auch beyde Theile, daß es auf einem Bruch ſte-
he, der Geſandte wird freundſchafftlich behan-
delt, wie zuvor, und er erſcheinet bey Hof und
denen Miniſtern, wie zuvor.
Enthaltung anderer Geſandten.
§. 232.
Wann Geſandte verſchidener Hoͤfe, die ſehr
mit einander zerfallen- oder gar in wuͤrcklichem
Krieg
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/128>, abgerufen am 03.03.2025.
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