Gemeiniglich lässet man auch fremden an dem Ort befindlichen Personen von gleicher Re- ligion zu, sich dises Gottesdienstes ebenfalls zu bedienen.
§. 183.
Wegen der Landesunterthanen hingegen, die der herrschenden Religion nicht zugethan seynd, wird es verschidentlich gehalten; und man ist an einerley Hof bald strenger bald ge- linder darinn.
§. 184.
Wann ein Gesandter in seiner berechtigten Religions-Uebung gestöhret wird, kan sein Hof Genugthuung fordern.
*) Cölln.
§. 185.
Der Gesandte muß aber auch nicht mehr thun, oder gestatten, als ihme gebühret.
*) Hamburg.
§. 186.
Evangelische Gesandte und ihr Gefolg kön- nen an Catholischen Orten nicht genöthiget wer- den, vor dem Venerabili niderzuknien:
Widrigen Falles ist es eine Beleidigung.
*) Wien; Heidelberg.
Doch thun sie wohl, wann sie, so vil es seyn kan, ausweichen.
So auch bey Proceßionen, u. d.
Mi-
5. Capitel.
§. 182.
Gemeiniglich laͤſſet man auch fremden an dem Ort befindlichen Perſonen von gleicher Re- ligion zu, ſich diſes Gottesdienſtes ebenfalls zu bedienen.
§. 183.
Wegen der Landesunterthanen hingegen, die der herrſchenden Religion nicht zugethan ſeynd, wird es verſchidentlich gehalten; und man iſt an einerley Hof bald ſtrenger bald ge- linder darinn.
§. 184.
Wann ein Geſandter in ſeiner berechtigten Religions-Uebung geſtoͤhret wird, kan ſein Hof Genugthuung fordern.
*) Coͤlln.
§. 185.
Der Geſandte muß aber auch nicht mehr thun, oder geſtatten, als ihme gebuͤhret.
*) Hamburg.
§. 186.
Evangeliſche Geſandte und ihr Gefolg koͤn- nen an Catholiſchen Orten nicht genoͤthiget wer- den, vor dem Venerabili niderzuknien:
Widrigen Falles iſt es eine Beleidigung.
*) Wien; Heidelberg.
Doch thun ſie wohl, wann ſie, ſo vil es ſeyn kan, ausweichen.
So auch bey Proceßionen, u. d.
Mi-
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5. Capitel.
§. 182.
Gemeiniglich laͤſſet man auch fremden an
dem Ort befindlichen Perſonen von gleicher Re-
ligion zu, ſich diſes Gottesdienſtes ebenfalls zu
bedienen.
§. 183.
Wegen der Landesunterthanen hingegen,
die der herrſchenden Religion nicht zugethan
ſeynd, wird es verſchidentlich gehalten; und
man iſt an einerley Hof bald ſtrenger bald ge-
linder darinn.
§. 184.
Wann ein Geſandter in ſeiner berechtigten
Religions-Uebung geſtoͤhret wird, kan ſein Hof
Genugthuung fordern.
*⁾ Coͤlln.
§. 185.
Der Geſandte muß aber auch nicht mehr
thun, oder geſtatten, als ihme gebuͤhret.
*⁾ Hamburg.
§. 186.
Evangeliſche Geſandte und ihr Gefolg koͤn-
nen an Catholiſchen Orten nicht genoͤthiget wer-
den, vor dem Venerabili niderzuknien:
Widrigen Falles iſt es eine Beleidigung.
*⁾ Wien; Heidelberg.
Doch thun ſie wohl, wann ſie, ſo vil es
ſeyn kan, ausweichen.
So auch bey Proceßionen, u. d.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/118>, abgerufen am 03.03.2025.
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