Gesandten vom zweyten Rang in ihrem Quar- tier die Oberhand.
§. 161.
In Ansehung der Familie des Souverains etc. seynd verschidene Fälle und Grade der Gesand- ten zu unterscheiden; und auch alsdann ist nicht überall alles ausgemacht.
§. 162.
Den Rang derer Gesandten, die von ver- schidenen Höfen an einerley Ort zu gleicher Zeit gegenwärtig seynd, betreffend; so richten sich die Gesandte in so fern, als er unstreitig ist, darnach.
§. 163.
Ist aber der Rang überhaupt, oder doch an einem gewissen Hof, oder Ort, streitig; wird es verschidentlich gehalten; zumalen mit Gesandten vom ersten Rang.
§. 164.
Zuweilen wird kein Ambassadeur geschickt, um Rangstreitigkeiten mit einem andern Sou- verain zu vermeiden.
*) Beyspil von Franckreich und Spanien.
§. 165.
Oder, wann der von einem Hof kommt, gehet der andere ab.
*) Ripperda; Richelieu.
§. 166.
Oder sucht sonst auszuweichen.
*) Montijo.
§. 167.
5. Capitel.
Geſandten vom zweyten Rang in ihrem Quar- tier die Oberhand.
§. 161.
In Anſehung der Familie des Souverains ꝛc. ſeynd verſchidene Faͤlle und Grade der Geſand- ten zu unterſcheiden; und auch alsdann iſt nicht uͤberall alles ausgemacht.
§. 162.
Den Rang derer Geſandten, die von ver- ſchidenen Hoͤfen an einerley Ort zu gleicher Zeit gegenwaͤrtig ſeynd, betreffend; ſo richten ſich die Geſandte in ſo fern, als er unſtreitig iſt, darnach.
§. 163.
Iſt aber der Rang uͤberhaupt, oder doch an einem gewiſſen Hof, oder Ort, ſtreitig; wird es verſchidentlich gehalten; zumalen mit Geſandten vom erſten Rang.
§. 164.
Zuweilen wird kein Ambaſſadeur geſchickt, um Rangſtreitigkeiten mit einem andern Sou- verain zu vermeiden.
*) Beyſpil von Franckreich und Spanien.
§. 165.
Oder, wann der von einem Hof kommt, gehet der andere ab.
*) Ripperda; Richelieu.
§. 166.
Oder ſucht ſonſt auszuweichen.
*) Montijo.
§. 167.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbn="102"facs="#f0114"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#b">5. Capitel.</hi></fw><lb/>
Geſandten vom zweyten Rang in ihrem Quar-<lb/>
tier die Oberhand.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 161.</head><lb/><p>In Anſehung der Familie des Souverains ꝛc.<lb/>ſeynd verſchidene Faͤlle und Grade der Geſand-<lb/>
ten zu unterſcheiden; und auch alsdann iſt nicht<lb/>
uͤberall alles ausgemacht.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 162.</head><lb/><p>Den Rang derer Geſandten, die von ver-<lb/>ſchidenen Hoͤfen an einerley Ort zu gleicher Zeit<lb/>
gegenwaͤrtig ſeynd, betreffend; ſo richten ſich<lb/>
die Geſandte in ſo fern, als er unſtreitig iſt,<lb/>
darnach.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 163.</head><lb/><p>Iſt aber der Rang uͤberhaupt, oder doch an<lb/>
einem gewiſſen Hof, oder Ort, ſtreitig; wird es<lb/>
verſchidentlich gehalten; zumalen mit Geſandten<lb/>
vom erſten Rang.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 164.</head><lb/><p>Zuweilen wird kein Ambaſſadeur geſchickt,<lb/>
um Rangſtreitigkeiten mit einem andern Sou-<lb/>
verain zu vermeiden.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Beyſpil von Franckreich und Spanien.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 165.</head><lb/><p>Oder, wann der von einem Hof kommt,<lb/>
gehet der andere ab.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Ripperda; Richelieu.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 166.</head><lb/><p>Oder ſucht ſonſt auszuweichen.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Montijo.</note></div><lb/><fwtype="catch"place="bottom">§. 167.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[102/0114]
5. Capitel.
Geſandten vom zweyten Rang in ihrem Quar-
tier die Oberhand.
§. 161.
In Anſehung der Familie des Souverains ꝛc.
ſeynd verſchidene Faͤlle und Grade der Geſand-
ten zu unterſcheiden; und auch alsdann iſt nicht
uͤberall alles ausgemacht.
§. 162.
Den Rang derer Geſandten, die von ver-
ſchidenen Hoͤfen an einerley Ort zu gleicher Zeit
gegenwaͤrtig ſeynd, betreffend; ſo richten ſich
die Geſandte in ſo fern, als er unſtreitig iſt,
darnach.
§. 163.
Iſt aber der Rang uͤberhaupt, oder doch an
einem gewiſſen Hof, oder Ort, ſtreitig; wird es
verſchidentlich gehalten; zumalen mit Geſandten
vom erſten Rang.
§. 164.
Zuweilen wird kein Ambaſſadeur geſchickt,
um Rangſtreitigkeiten mit einem andern Sou-
verain zu vermeiden.
*⁾ Beyſpil von Franckreich und Spanien.
§. 165.
Oder, wann der von einem Hof kommt,
gehet der andere ab.
*⁾ Ripperda; Richelieu.
§. 166.
Oder ſucht ſonſt auszuweichen.
*⁾ Montijo.
§. 167.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/114>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.