So dann lassen sie, so bald oder spat es ih- nen beliebt, ihres Creditives Copie an der jeden Orts gewohnlichen Stelle übergeben: Das Original aber wird in der Audienz überreicht.
§. 111.
Darauf lassen sie ihre beschehene Legitima- tion allen fremden Gesandten und Standesper- sonen, wie auch denen Grossen des Hofes, no- tificiren.
§. 112.
Und dises heißt, daß sie sich in das Publi- cum gestellet haben:
§. 113.
Wann solches geschehen ist, empfangen sie erstlich ein Gegencompliment:
Und alsdann die Visiten.
§. 114.
So lang ein Gesandter nicht also legitimirt ist, hat er zwar des Schuzes, wie ein Gesand- ter, zu geniessen: Wegen der Ehrenbezeugun- gen und des Gerichtsstandes aber ist es nicht so ausgemacht.
§. 115.
Es hat schon Fälle gegeben, daß ein Ge- sandter wieder abgereiset ist, ohne sich legitimirt zu haben.
Audienzien.
§. 116.
Von Geſandtſchafften.
§. 110.
So dann laſſen ſie, ſo bald oder ſpat es ih- nen beliebt, ihres Creditives Copie an der jeden Orts gewohnlichen Stelle uͤbergeben: Das Original aber wird in der Audienz uͤberreicht.
§. 111.
Darauf laſſen ſie ihre beſchehene Legitima- tion allen fremden Geſandten und Standesper- ſonen, wie auch denen Groſſen des Hofes, no- tificiren.
§. 112.
Und diſes heißt, daß ſie ſich in das Publi- cum geſtellet haben:
§. 113.
Wann ſolches geſchehen iſt, empfangen ſie erſtlich ein Gegencompliment:
Und alsdann die Viſiten.
§. 114.
So lang ein Geſandter nicht alſo legitimirt iſt, hat er zwar des Schuzes, wie ein Geſand- ter, zu genieſſen: Wegen der Ehrenbezeugun- gen und des Gerichtsſtandes aber iſt es nicht ſo ausgemacht.
§. 115.
Es hat ſchon Faͤlle gegeben, daß ein Ge- ſandter wieder abgereiſet iſt, ohne ſich legitimirt zu haben.
Audienzien.
§. 116.
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Von Geſandtſchafften.
§. 110.
So dann laſſen ſie, ſo bald oder ſpat es ih-
nen beliebt, ihres Creditives Copie an der jeden
Orts gewohnlichen Stelle uͤbergeben: Das
Original aber wird in der Audienz uͤberreicht.
§. 111.
Darauf laſſen ſie ihre beſchehene Legitima-
tion allen fremden Geſandten und Standesper-
ſonen, wie auch denen Groſſen des Hofes, no-
tificiren.
§. 112.
Und diſes heißt, daß ſie ſich in das Publi-
cum geſtellet haben:
§. 113.
Wann ſolches geſchehen iſt, empfangen ſie
erſtlich ein Gegencompliment:
Und alsdann die Viſiten.
§. 114.
So lang ein Geſandter nicht alſo legitimirt
iſt, hat er zwar des Schuzes, wie ein Geſand-
ter, zu genieſſen: Wegen der Ehrenbezeugun-
gen und des Gerichtsſtandes aber iſt es nicht ſo
ausgemacht.
§. 115.
Es hat ſchon Faͤlle gegeben, daß ein Ge-
ſandter wieder abgereiſet iſt, ohne ſich legitimirt
zu haben.
Audienzien.
§. 116.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/105>, abgerufen am 03.03.2025.
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