Ueber der Hinlänglich- oder Unhinlänglich- keit derer Vollmachten, auch derer etwa darinn befindlichen Clausuln, ist schon sehr offt, bald mit mehrerem bald mit wenigerem Grund, ge- stritten worden.
§. 83.
3. Instructionen seynd Vorschrifften und Befehle des einen Gesandten abschickenden Herrns, wornach der Gesandte sich in seiner Gesandtschafft zu achten hat.
§. 84.
Sie seynd entweder general, oder particular.
§. 85.
4. Einem Gesandten wird auch von seinem Hof, zu seiner einstweiligen Legitimation, ein Paß zugestellt, der seinen Character anzeigt.
§. 86.
Daß endlich jeder Hof seinem Gesandten den Gehalt nach eigener Willkühr bestimme, bedarff keiner sonderlichen Erinnerung.
s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Apointements oder dem Gehalt der Ge- sandten; in seiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 182.
§. 87.
Mehrmalen nehmen Souverainen, so Ge- sandte an einander schicken wollen, zuvor eine Abrede, wann die beederseitige Gesandte abrei-
sen
5. Capitel.
§. 82.
Ueber der Hinlaͤnglich- oder Unhinlaͤnglich- keit derer Vollmachten, auch derer etwa darinn befindlichen Clauſuln, iſt ſchon ſehr offt, bald mit mehrerem bald mit wenigerem Grund, ge- ſtritten worden.
§. 83.
3. Inſtructionen ſeynd Vorſchrifften und Befehle des einen Geſandten abſchickenden Herrns, wornach der Geſandte ſich in ſeiner Geſandtſchafft zu achten hat.
§. 84.
Sie ſeynd entweder general, oder particular.
§. 85.
4. Einem Geſandten wird auch von ſeinem Hof, zu ſeiner einſtweiligen Legitimation, ein Paß zugeſtellt, der ſeinen Character anzeigt.
§. 86.
Daß endlich jeder Hof ſeinem Geſandten den Gehalt nach eigener Willkuͤhr beſtimme, bedarff keiner ſonderlichen Erinnerung.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den Apointements oder dem Gehalt der Ge- ſandten; in ſeiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 182.
§. 87.
Mehrmalen nehmen Souverainen, ſo Ge- ſandte an einander ſchicken wollen, zuvor eine Abrede, wann die beederſeitige Geſandte abrei-
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5. Capitel.
§. 82.
Ueber der Hinlaͤnglich- oder Unhinlaͤnglich-
keit derer Vollmachten, auch derer etwa darinn
befindlichen Clauſuln, iſt ſchon ſehr offt, bald
mit mehrerem bald mit wenigerem Grund, ge-
ſtritten worden.
§. 83.
3. Inſtructionen ſeynd Vorſchrifften und
Befehle des einen Geſandten abſchickenden
Herrns, wornach der Geſandte ſich in ſeiner
Geſandtſchafft zu achten hat.
§. 84.
Sie ſeynd entweder general, oder particular.
§. 85.
4. Einem Geſandten wird auch von ſeinem
Hof, zu ſeiner einſtweiligen Legitimation, ein
Paß zugeſtellt, der ſeinen Character anzeigt.
§. 86.
Daß endlich jeder Hof ſeinem Geſandten den
Gehalt nach eigener Willkuͤhr beſtimme, bedarff
keiner ſonderlichen Erinnerung.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von den
Apointements oder dem Gehalt der Ge-
ſandten; in ſeiner klein. Schrifft. 1.
Theil, S. 182.
§. 87.
Mehrmalen nehmen Souverainen, ſo Ge-
ſandte an einander ſchicken wollen, zuvor eine
Abrede, wann die beederſeitige Geſandte abrei-
ſen
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/100>, abgerufen am 03.03.2025.
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