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Moritz, Karl Philipp (Hrsg.): Gnothi sauton oder Magazin zur Erfahrungsseelenkunde. Bd. 2, St. 2. Berlin, 1784.

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V. Merkwürdiges Bekenntniß eines Tauben und Stummen von seiner verübten Mordthat.*)

Gleich bei der ersten Nachforschung, wegen des Thäters der Verwundung und Entleibung, entstand ein starker Verdacht gegen den Jnquisiten. Er wurde daher mit Steckbriefen verfolget, in Dannicko unterm Chursächsischen Amt Gommern betreten, von da ausgeliefert, und demnächst von den Nedlitzschen Amtsgerichten, jedoch in Magdeburg, wohin derselbe mehrerer Sicherheit wegen gebracht wurde, zur Jnquisition gezogen.

Weil er von dem Amte Gommern so fort ausgeliefert wurde, und also eher, als die Beerdi-

*) Dieser Taube und Stumme Nahmens Brüning hat diesen Mord 1764, im Magdeburgischen, an einem Messerkerl verübt, und wurde zu zeitlebens daurender Zuchthausstrafe verurtheilt.
Da dieß eine Sache ist, die die Menschheit interessirt, und in psychologischer Rücksicht höchst merkwürdig ist, so habe ich kein Bedenken getragen, sie aus den Beiträgen zur juristischen Litteratur in den Preußischen Staaten, wo sie in der 5ten Sammlung steht, mit Weglassung des bloß Juristischen, auszuziehen, um sie auf die Weise noch gemeinnütziger und zweckmäßiger zu machen. M.

V. Merkwuͤrdiges Bekenntniß eines Tauben und Stummen von seiner veruͤbten Mordthat.*)

Gleich bei der ersten Nachforschung, wegen des Thaͤters der Verwundung und Entleibung, entstand ein starker Verdacht gegen den Jnquisiten. Er wurde daher mit Steckbriefen verfolget, in Dannicko unterm Chursaͤchsischen Amt Gommern betreten, von da ausgeliefert, und demnaͤchst von den Nedlitzschen Amtsgerichten, jedoch in Magdeburg, wohin derselbe mehrerer Sicherheit wegen gebracht wurde, zur Jnquisition gezogen.

Weil er von dem Amte Gommern so fort ausgeliefert wurde, und also eher, als die Beerdi-

*) Dieser Taube und Stumme Nahmens Bruͤning hat diesen Mord 1764, im Magdeburgischen, an einem Messerkerl veruͤbt, und wurde zu zeitlebens daurender Zuchthausstrafe verurtheilt.
Da dieß eine Sache ist, die die Menschheit interessirt, und in psychologischer Ruͤcksicht hoͤchst merkwuͤrdig ist, so habe ich kein Bedenken getragen, sie aus den Beitraͤgen zur juristischen Litteratur in den Preußischen Staaten, wo sie in der 5ten Sammlung steht, mit Weglassung des bloß Juristischen, auszuziehen, um sie auf die Weise noch gemeinnuͤtziger und zweckmaͤßiger zu machen. M.
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[40/0040] V. Merkwuͤrdiges Bekenntniß eines Tauben und Stummen von seiner veruͤbten Mordthat.*) Gleich bei der ersten Nachforschung, wegen des Thaͤters der Verwundung und Entleibung, entstand ein starker Verdacht gegen den Jnquisiten. Er wurde daher mit Steckbriefen verfolget, in Dannicko unterm Chursaͤchsischen Amt Gommern betreten, von da ausgeliefert, und demnaͤchst von den Nedlitzschen Amtsgerichten, jedoch in Magdeburg, wohin derselbe mehrerer Sicherheit wegen gebracht wurde, zur Jnquisition gezogen. Weil er von dem Amte Gommern so fort ausgeliefert wurde, und also eher, als die Beerdi- *) Dieser Taube und Stumme Nahmens Bruͤning hat diesen Mord 1764, im Magdeburgischen, an einem Messerkerl veruͤbt, und wurde zu zeitlebens daurender Zuchthausstrafe verurtheilt. Da dieß eine Sache ist, die die Menschheit interessirt, und in psychologischer Ruͤcksicht hoͤchst merkwuͤrdig ist, so habe ich kein Bedenken getragen, sie aus den Beitraͤgen zur juristischen Litteratur in den Preußischen Staaten, wo sie in der 5ten Sammlung steht, mit Weglassung des bloß Juristischen, auszuziehen, um sie auf die Weise noch gemeinnuͤtziger und zweckmaͤßiger zu machen. M.

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Zitationshilfe: Moritz, Karl Philipp (Hrsg.): Gnothi sauton oder Magazin zur Erfahrungsseelenkunde. Bd. 2, St. 2. Berlin, 1784, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moritz_erfahrungsseelenkunde0202_1784/40>, abgerufen am 21.11.2024.