Neben der Bürgerschaft standen die Nichtbürger, die ,Hörigen' (clientes), wie man sie nannte als die Zugewandten der einzelnen Bürgerhäuser, oder die ,Menge' (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte. Während den Fremden, der nirgends einen Anhalt im Staat besass, zu vertreiben und zu berauben Jedem freistand, genossen diese Zugewandten mittel- bar und unmittelbar vollen Rechtsschutz und alle Vortheile des Gastrechts, wogegen wie die persönlichen Leistungen der Bürger sie nicht trafen, so auch sie an den Rechten der Bürgerschaft keinen Theil hatten. Dass wir sie dennoch in gewissen Beziehungen zu den Curien finden, ist nicht zu ver- wundern; da ursprünglich der Client regelmässig einem be- stimmten Patron sich anschloss, ist es natürlich, dass man diesen beim Gottesdienst und bei Festlichkeiten zuliess mit seinen Gästen, die aber natürlich darum weder in der Legion noch in den Comitien standen. Dagegen in privatrechtlicher Hinsicht bestanden seit uralter Zeit die liberalsten Grundsätze. Das römische Recht weiss weder von Erbgutsqualität noch von Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet eines- theils jedem dispositionsfähigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschränkte Verfügung über sein Vermögen, andrerseits jedem, der überhaupt zum Verkehr mit römischen Bürgern durch das Gastrecht befugt war, selbst dem Fremden und dem Clienten, das unbeschränkte Recht bewegliches und
KAPITEL VII.
Die Nichtbürger und die reformirte Verfassung.
Neben der Bürgerschaft standen die Nichtbürger, die ‚Hörigen‘ (clientes), wie man sie nannte als die Zugewandten der einzelnen Bürgerhäuser, oder die ‚Menge‘ (plebes, von pleo, plenus), wie sie negativ hieſsen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte. Während den Fremden, der nirgends einen Anhalt im Staat besaſs, zu vertreiben und zu berauben Jedem freistand, genossen diese Zugewandten mittel- bar und unmittelbar vollen Rechtsschutz und alle Vortheile des Gastrechts, wogegen wie die persönlichen Leistungen der Bürger sie nicht trafen, so auch sie an den Rechten der Bürgerschaft keinen Theil hatten. Daſs wir sie dennoch in gewissen Beziehungen zu den Curien finden, ist nicht zu ver- wundern; da ursprünglich der Client regelmäſsig einem be- stimmten Patron sich anschloſs, ist es natürlich, daſs man diesen beim Gottesdienst und bei Festlichkeiten zulieſs mit seinen Gästen, die aber natürlich darum weder in der Legion noch in den Comitien standen. Dagegen in privatrechtlicher Hinsicht bestanden seit uralter Zeit die liberalsten Grundsätze. Das römische Recht weiſs weder von Erbgutsqualität noch von Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet eines- theils jedem dispositionsfähigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschränkte Verfügung über sein Vermögen, andrerseits jedem, der überhaupt zum Verkehr mit römischen Bürgern durch das Gastrecht befugt war, selbst dem Fremden und dem Clienten, das unbeschränkte Recht bewegliches und
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[[64]/0078]
KAPITEL VII.
Die Nichtbürger und die reformirte Verfassung.
Neben der Bürgerschaft standen die Nichtbürger, die
‚Hörigen‘ (clientes), wie man sie nannte als die Zugewandten
der einzelnen Bürgerhäuser, oder die ‚Menge‘ (plebes, von
pleo, plenus), wie sie negativ hieſsen mit Hinblick auf die
mangelnden politischen Rechte. Während den Fremden, der
nirgends einen Anhalt im Staat besaſs, zu vertreiben und zu
berauben Jedem freistand, genossen diese Zugewandten mittel-
bar und unmittelbar vollen Rechtsschutz und alle Vortheile
des Gastrechts, wogegen wie die persönlichen Leistungen der
Bürger sie nicht trafen, so auch sie an den Rechten der
Bürgerschaft keinen Theil hatten. Daſs wir sie dennoch in
gewissen Beziehungen zu den Curien finden, ist nicht zu ver-
wundern; da ursprünglich der Client regelmäſsig einem be-
stimmten Patron sich anschloſs, ist es natürlich, daſs man
diesen beim Gottesdienst und bei Festlichkeiten zulieſs mit
seinen Gästen, die aber natürlich darum weder in der Legion
noch in den Comitien standen. Dagegen in privatrechtlicher
Hinsicht bestanden seit uralter Zeit die liberalsten Grundsätze.
Das römische Recht weiſs weder von Erbgutsqualität noch
von Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet eines-
theils jedem dispositionsfähigen Mann bei seinen Lebzeiten
vollkommen unbeschränkte Verfügung über sein Vermögen,
andrerseits jedem, der überhaupt zum Verkehr mit römischen
Bürgern durch das Gastrecht befugt war, selbst dem Fremden
und dem Clienten, das unbeschränkte Recht bewegliches und
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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 1: Bis zur Schlacht von Pydna. Leipzig, 1854, S. [64]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische01_1854/78>, abgerufen am 23.11.2024.
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