Abweichung von den durch das Staatsoberhaupt anerkannten Summen ohne dessen Einwilligung niemals vorkommen. Daß in ständischen und in repräsentativen Staaten auch noch die Möglichkeit einer Verantwortung gegenüber von der Volksver- tretung hierzu kömmt, ist allerdings ein weiterer Grund zu gewissenhafter Pünktlichkeit, erzeugt aber keine eigenthümliche sachliche Pflicht. Auch in anderen Staatsarten soll ehrlich und pünktlich gewirthschaftet werden. -- Daß übrigens nicht pe- dantisch an der Form gehalten werden darf, wenn die Errei- chung des Zweckes oder die Gewinnung eines großen Nutzens eine Abweichung verlangt, versteht sich, und zwar ebenfalls überall, von selbst.
Zu 4. Sowohl die Rücksicht auf die Erreichung der be- absichtigten Staatszwecke, als die Verpflichtung zur möglichsten Schonung der steuerpflichtigen Bürger macht es dem Staate zur Pflicht, daß er bei der Verwaltung des Staatsvermögens die größte Ordnung und eine unerbittliche Strenge gegen alle dabei betheiligten Beamten handhabe. Es muß durch Ein- richtung des ganzen Geschäftsganges dafür gesorgt werden, daß alle Einnehmer von Staatsgeldern wirklich so viel einziehen, als sie beauftragt sind, und daß alles Eingezogene auch wirklich abgeliefert wird. Es ist für die sorgfältigste Aufbewahrung aller Staatsvorräthe an Geld und Geldeswerth Sorge zu treffen; und daß dieses wirklich geschehe und von dem Staatseigenthume nichts entfremdet werde, durch entsprechende Maßregeln, z. B. unvermuthete Untersuchungen, zu erzwingen. Auch wird zweck- mäßigerweise von allen Verwaltern von Staatsgut eine ent- sprechende Sicherheitsleistung verlangt werden. In bestimmten, nicht allzu langen Zeitabschnitten muß jeder Verwalter von Staatsgut, und namentlich von Staatsgeldern, regelmäßig Rechnung ablegen, d. h. aufzählen und mit Beweisen belegen, was er thun "sollte", was er wirklich gethan "hat", und womit
Abweichung von den durch das Staatsoberhaupt anerkannten Summen ohne deſſen Einwilligung niemals vorkommen. Daß in ſtändiſchen und in repräſentativen Staaten auch noch die Möglichkeit einer Verantwortung gegenüber von der Volksver- tretung hierzu kömmt, iſt allerdings ein weiterer Grund zu gewiſſenhafter Pünktlichkeit, erzeugt aber keine eigenthümliche ſachliche Pflicht. Auch in anderen Staatsarten ſoll ehrlich und pünktlich gewirthſchaftet werden. — Daß übrigens nicht pe- dantiſch an der Form gehalten werden darf, wenn die Errei- chung des Zweckes oder die Gewinnung eines großen Nutzens eine Abweichung verlangt, verſteht ſich, und zwar ebenfalls überall, von ſelbſt.
Zu 4. Sowohl die Rückſicht auf die Erreichung der be- abſichtigten Staatszwecke, als die Verpflichtung zur möglichſten Schonung der ſteuerpflichtigen Bürger macht es dem Staate zur Pflicht, daß er bei der Verwaltung des Staatsvermögens die größte Ordnung und eine unerbittliche Strenge gegen alle dabei betheiligten Beamten handhabe. Es muß durch Ein- richtung des ganzen Geſchäftsganges dafür geſorgt werden, daß alle Einnehmer von Staatsgeldern wirklich ſo viel einziehen, als ſie beauftragt ſind, und daß alles Eingezogene auch wirklich abgeliefert wird. Es iſt für die ſorgfältigſte Aufbewahrung aller Staatsvorräthe an Geld und Geldeswerth Sorge zu treffen; und daß dieſes wirklich geſchehe und von dem Staatseigenthume nichts entfremdet werde, durch entſprechende Maßregeln, z. B. unvermuthete Unterſuchungen, zu erzwingen. Auch wird zweck- mäßigerweiſe von allen Verwaltern von Staatsgut eine ent- ſprechende Sicherheitsleiſtung verlangt werden. In beſtimmten, nicht allzu langen Zeitabſchnitten muß jeder Verwalter von Staatsgut, und namentlich von Staatsgeldern, regelmäßig Rechnung ablegen, d. h. aufzählen und mit Beweiſen belegen, was er thun „ſollte“, was er wirklich gethan „hat“, und womit
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Abweichung von den durch das Staatsoberhaupt anerkannten
Summen ohne deſſen Einwilligung niemals vorkommen. Daß
in ſtändiſchen und in repräſentativen Staaten auch noch die
Möglichkeit einer Verantwortung gegenüber von der Volksver-
tretung hierzu kömmt, iſt allerdings ein weiterer Grund zu
gewiſſenhafter Pünktlichkeit, erzeugt aber keine eigenthümliche
ſachliche Pflicht. Auch in anderen Staatsarten ſoll ehrlich und
pünktlich gewirthſchaftet werden. — Daß übrigens nicht pe-
dantiſch an der Form gehalten werden darf, wenn die Errei-
chung des Zweckes oder die Gewinnung eines großen Nutzens
eine Abweichung verlangt, verſteht ſich, und zwar ebenfalls
überall, von ſelbſt.
Zu 4. Sowohl die Rückſicht auf die Erreichung der be-
abſichtigten Staatszwecke, als die Verpflichtung zur möglichſten
Schonung der ſteuerpflichtigen Bürger macht es dem Staate
zur Pflicht, daß er bei der Verwaltung des Staatsvermögens
die größte Ordnung und eine unerbittliche Strenge gegen
alle dabei betheiligten Beamten handhabe. Es muß durch Ein-
richtung des ganzen Geſchäftsganges dafür geſorgt werden, daß
alle Einnehmer von Staatsgeldern wirklich ſo viel einziehen,
als ſie beauftragt ſind, und daß alles Eingezogene auch wirklich
abgeliefert wird. Es iſt für die ſorgfältigſte Aufbewahrung
aller Staatsvorräthe an Geld und Geldeswerth Sorge zu treffen;
und daß dieſes wirklich geſchehe und von dem Staatseigenthume
nichts entfremdet werde, durch entſprechende Maßregeln, z. B.
unvermuthete Unterſuchungen, zu erzwingen. Auch wird zweck-
mäßigerweiſe von allen Verwaltern von Staatsgut eine ent-
ſprechende Sicherheitsleiſtung verlangt werden. In beſtimmten,
nicht allzu langen Zeitabſchnitten muß jeder Verwalter von
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was er thun „ſollte“, was er wirklich gethan „hat“, und womit
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/697>, abgerufen am 26.12.2024.
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