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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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möglicherweise der Ertrag sich mindern kann, während die
Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Kapital bleibt, und
daß jedenfalls eine bedeutende Schuldenlast die Verwaltung des
Staates erschwert und seinen Credit für künftige Fälle schmä-
lert. Wenn aber gar, wie dies gewöhnlich der Fall ist, die
aufgenommenen Summen auf eine nationalwirthschaftlich un-
einträgliche Weise verbraucht werden, so ist der Schaden ganz
offenbar, und möglicherweise wird der ganze Staat durch die
übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten zerrüttet und gelähmt.
Die Eingehung von Staatsschulden ohne zwingende Nothwen-
digkeit ist daher ein ebenso großes Unrecht gegen die steuer-
pflichtigen Unterthanen, als unklug im Interesse des Staates
und der Regierung. Nicht erst der Bemerkung sollte es be-
dürfen, daß eine Schuldenaufnahme jedenfalls nur auf die
Weise gemacht werden darf, welche der Staatskasse die unter
den vorliegenden Umständen größtmögliche Einnahme verschafft.
Ebenso findet natürlich auch bei dieser Finanzmaßregel der
Grundsatz Anwendung, daß der Staat niemals unternehmen
darf, was gegen Recht und Sittlichkeit ist. Somit ist eine zu
vermeidende Bereicherung von wucherischen Unternehmern und
eine derartige formelle Gestaltung der Staatsschuldscheine, daß
sie zum Gegenstande hohlen Börsenspieles dienen können, ein
gleich beklagenswerther Mißgriff.

Zu 3. Bei den Ausgaben ist für strenge Ordnung
zu sorgen, damit nicht durch Bezahlung an Unberechtigte, durch
Verwendung zu nicht gesetzlich festgestellten Ausgaben, durch
Ueberschreitung genau bestimmter Kosten, oder endlich durch
Nichtberichtigung fälliger Verpflichtungen die Staatskasse in
Schaden oder die Haushaltung in Verwirrung gerathe. Wie
auch die Form der Verfassung eines Staates sei, eine strenge
Einhaltung des Ausgabe-Etats im Ganzen und im Einzelnen
ist immer dringend nothwendig, und es darf namentlich eine

möglicherweiſe der Ertrag ſich mindern kann, während die
Verpflichtung zur Zahlung von Zinſen und Kapital bleibt, und
daß jedenfalls eine bedeutende Schuldenlaſt die Verwaltung des
Staates erſchwert und ſeinen Credit für künftige Fälle ſchmä-
lert. Wenn aber gar, wie dies gewöhnlich der Fall iſt, die
aufgenommenen Summen auf eine nationalwirthſchaftlich un-
einträgliche Weiſe verbraucht werden, ſo iſt der Schaden ganz
offenbar, und möglicherweiſe wird der ganze Staat durch die
übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten zerrüttet und gelähmt.
Die Eingehung von Staatsſchulden ohne zwingende Nothwen-
digkeit iſt daher ein ebenſo großes Unrecht gegen die ſteuer-
pflichtigen Unterthanen, als unklug im Intereſſe des Staates
und der Regierung. Nicht erſt der Bemerkung ſollte es be-
dürfen, daß eine Schuldenaufnahme jedenfalls nur auf die
Weiſe gemacht werden darf, welche der Staatskaſſe die unter
den vorliegenden Umſtänden größtmögliche Einnahme verſchafft.
Ebenſo findet natürlich auch bei dieſer Finanzmaßregel der
Grundſatz Anwendung, daß der Staat niemals unternehmen
darf, was gegen Recht und Sittlichkeit iſt. Somit iſt eine zu
vermeidende Bereicherung von wucheriſchen Unternehmern und
eine derartige formelle Geſtaltung der Staatsſchuldſcheine, daß
ſie zum Gegenſtande hohlen Börſenſpieles dienen können, ein
gleich beklagenswerther Mißgriff.

Zu 3. Bei den Ausgaben iſt für ſtrenge Ordnung
zu ſorgen, damit nicht durch Bezahlung an Unberechtigte, durch
Verwendung zu nicht geſetzlich feſtgeſtellten Ausgaben, durch
Ueberſchreitung genau beſtimmter Koſten, oder endlich durch
Nichtberichtigung fälliger Verpflichtungen die Staatskaſſe in
Schaden oder die Haushaltung in Verwirrung gerathe. Wie
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[682/0696] möglicherweiſe der Ertrag ſich mindern kann, während die Verpflichtung zur Zahlung von Zinſen und Kapital bleibt, und daß jedenfalls eine bedeutende Schuldenlaſt die Verwaltung des Staates erſchwert und ſeinen Credit für künftige Fälle ſchmä- lert. Wenn aber gar, wie dies gewöhnlich der Fall iſt, die aufgenommenen Summen auf eine nationalwirthſchaftlich un- einträgliche Weiſe verbraucht werden, ſo iſt der Schaden ganz offenbar, und möglicherweiſe wird der ganze Staat durch die übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten zerrüttet und gelähmt. Die Eingehung von Staatsſchulden ohne zwingende Nothwen- digkeit iſt daher ein ebenſo großes Unrecht gegen die ſteuer- pflichtigen Unterthanen, als unklug im Intereſſe des Staates und der Regierung. Nicht erſt der Bemerkung ſollte es be- dürfen, daß eine Schuldenaufnahme jedenfalls nur auf die Weiſe gemacht werden darf, welche der Staatskaſſe die unter den vorliegenden Umſtänden größtmögliche Einnahme verſchafft. Ebenſo findet natürlich auch bei dieſer Finanzmaßregel der Grundſatz Anwendung, daß der Staat niemals unternehmen darf, was gegen Recht und Sittlichkeit iſt. Somit iſt eine zu vermeidende Bereicherung von wucheriſchen Unternehmern und eine derartige formelle Geſtaltung der Staatsſchuldſcheine, daß ſie zum Gegenſtande hohlen Börſenſpieles dienen können, ein gleich beklagenswerther Mißgriff. Zu 3. Bei den Ausgaben iſt für ſtrenge Ordnung zu ſorgen, damit nicht durch Bezahlung an Unberechtigte, durch Verwendung zu nicht geſetzlich feſtgeſtellten Ausgaben, durch Ueberſchreitung genau beſtimmter Koſten, oder endlich durch Nichtberichtigung fälliger Verpflichtungen die Staatskaſſe in Schaden oder die Haushaltung in Verwirrung gerathe. Wie auch die Form der Verfaſſung eines Staates ſei, eine ſtrenge Einhaltung des Ausgabe-Etats im Ganzen und im Einzelnen iſt immer dringend nothwendig, und es darf namentlich eine

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/696>, abgerufen am 24.11.2024.