Staatsoberhaupt mit gemeinschaftlicher Oberaufsicht und höchstem Befehle, so daß alle Fäden des gesammten Gewebes schließ- lich in seiner Hand zusammenlaufen. Unmittelbar unter ihm befindet sich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung (eines Departements oder eines Ministeriums) eine leitende Behörde. Dieser untergeordnet sind sodann die zur Ausführung bestimmten Staatsstellen, welche übrigens wieder in verschiedene Instanzen geordnet sein können, wobei sich denn immer die Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer verkleinert, je tiefer sie stehen und mit je mehr Einzelheiten also sie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen fast immer noch eine wesentliche Verschiedenheit der ihnen zu- getheilten Geschäfte stattfindet, so wird, in Verfolgung des Gesetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt- schaft vorgenommen, und es zerfällt also jedes derselben wieder in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienstzweigen. So z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der Staatsgüter (vielleicht sogar wieder der Forsten, der Bergwerke besonders), der Steuern, des Bauwesens, der Kassenverwaltung und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtswesen, für Straßen- und Wasserbau, für Gemeindeangelegenheiten, u. s. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des Geschäftsbetriebes, als auch die Zuweisung eigener geographischer Bezirke an die untergeordneten Stellen geschieht auf möglichst gleichförmige Weise, und zwar nicht nur für die Unterabthei- lungen desselben Departements, sondern auch für die Behörden der verschiedenen Hauptabtheilungen. -- Auf diese Weise ent- steht ein systematisch eingetheiltes und in allen seinen Theilen übereinstimmendes Ganzes, welches sich mit einer mehrseitigen
Staatsoberhaupt mit gemeinſchaftlicher Oberaufſicht und höchſtem Befehle, ſo daß alle Fäden des geſammten Gewebes ſchließ- lich in ſeiner Hand zuſammenlaufen. Unmittelbar unter ihm befindet ſich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung (eines Departements oder eines Miniſteriums) eine leitende Behörde. Dieſer untergeordnet ſind ſodann die zur Ausführung beſtimmten Staatsſtellen, welche übrigens wieder in verſchiedene Inſtanzen geordnet ſein können, wobei ſich denn immer die Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer verkleinert, je tiefer ſie ſtehen und mit je mehr Einzelheiten alſo ſie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen faſt immer noch eine weſentliche Verſchiedenheit der ihnen zu- getheilten Geſchäfte ſtattfindet, ſo wird, in Verfolgung des Geſetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt- ſchaft vorgenommen, und es zerfällt alſo jedes derſelben wieder in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienſtzweigen. So z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der Staatsgüter (vielleicht ſogar wieder der Forſten, der Bergwerke beſonders), der Steuern, des Bauweſens, der Kaſſenverwaltung und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtsweſen, für Straßen- und Waſſerbau, für Gemeindeangelegenheiten, u. ſ. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des Geſchäftsbetriebes, als auch die Zuweiſung eigener geographiſcher Bezirke an die untergeordneten Stellen geſchieht auf möglichſt gleichförmige Weiſe, und zwar nicht nur für die Unterabthei- lungen deſſelben Departements, ſondern auch für die Behörden der verſchiedenen Hauptabtheilungen. — Auf dieſe Weiſe ent- ſteht ein ſyſtematiſch eingetheiltes und in allen ſeinen Theilen übereinſtimmendes Ganzes, welches ſich mit einer mehrſeitigen
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Staatsoberhaupt mit gemeinſchaftlicher Oberaufſicht und höchſtem
Befehle, ſo daß alle Fäden des geſammten Gewebes ſchließ-
lich in ſeiner Hand zuſammenlaufen. Unmittelbar unter
ihm befindet ſich an der Spitze einer jeden Hauptabtheilung
(eines Departements oder eines Miniſteriums) eine leitende
Behörde. Dieſer untergeordnet ſind ſodann die zur Ausführung
beſtimmten Staatsſtellen, welche übrigens wieder in verſchiedene
Inſtanzen geordnet ſein können, wobei ſich denn immer die
Zahl der gleichartigen Behörden nach Unten zu vergrößert, mit
anderen Worten, der Umfang der Verwaltungsbezirke immer
verkleinert, je tiefer ſie ſtehen und mit je mehr Einzelheiten
alſo ſie zu thun haben. Da in den großen Hauptabtheilungen
faſt immer noch eine weſentliche Verſchiedenheit der ihnen zu-
getheilten Geſchäfte ſtattfindet, ſo wird, in Verfolgung des
Geſetzes der Arbeitstheilung, in den einzelnen Departements
regelmäßig wieder eine Spaltung nach der näheren Verwandt-
ſchaft vorgenommen, und es zerfällt alſo jedes derſelben wieder
in eine größere oder kleinere Anzahl von Dienſtzweigen. So
z. B. das Departement der Finanzen in die Verwaltung der
Staatsgüter (vielleicht ſogar wieder der Forſten, der Bergwerke
beſonders), der Steuern, des Bauweſens, der Kaſſenverwaltung
und der Rechnungsablage; das des Innern in die Abtheilungen
für Medicinalpolizei, für den Cultus, für Unterrichtsweſen,
für Straßen- und Waſſerbau, für Gemeindeangelegenheiten,
u. ſ. w. Sowohl die äußere Einrichtung und die Art des
Geſchäftsbetriebes, als auch die Zuweiſung eigener geographiſcher
Bezirke an die untergeordneten Stellen geſchieht auf möglichſt
gleichförmige Weiſe, und zwar nicht nur für die Unterabthei-
lungen deſſelben Departements, ſondern auch für die Behörden
der verſchiedenen Hauptabtheilungen. — Auf dieſe Weiſe ent-
ſteht ein ſyſtematiſch eingetheiltes und in allen ſeinen Theilen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/660>, abgerufen am 24.11.2024.
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