Eine zweite Forderung an eine richtig bearbeitete und zur ersten Anweisung des Studiums taugliche Encyklopädie der Staatswissenschaften geht dahin, daß die einzelnen staatlichen Disciplinen womöglich so dargestellt und benannt werden, wie sie sich gewohnheitlich ausgebildet haben. Es ist also so- wohl eine nicht gebräuchliche Spaltung, als eine ungewöhn- liche Zusammenfassung verschiedener Lehren zu einem neuen Ganzen zu vermeiden; und ebenso hat man es bei den herge- brachten technischen Bezeichnungen zu belassen, selbst wenn sich richtigere oder sprachlich reinere finden ließen. Unwesentliche Aenderungen dieser Art bringen keinen fühlbaren Nutzen, wäh- rend sie leicht die bisher überkommenen Anschauungen verwirren und das Bekanntwerden mit der bestehenden Literatur stören. Freilich ist damit nicht gesagt, daß logische Fehler bei- behalten oder offenbare Lücken nicht ausgefüllt werden dürfen. Ist es auch nicht Aufgabe einer Encyklopädie reformatorisch in der Wissenschaft aufzutreten, so hat sie doch Form und Stoff derselben in untadelhafter Weise darzustellen und nicht zur Verewigung von Fehlern hinzuwirken. -- So ist es denn im vorliegenden Falle offenbar einer Seits zu tadeln, wenn das internationale Recht in ein Völkerrecht, ein Staatenrecht und eine Diplomatie zerlegt, oder wenn eine eigene Culturwissenschaft aus Theilen der inneren Staatskunst gebildet und somit deren Inhalt aus dem Zusammenhange ge- rissen wird; wie es andererseits Mißbilligung verdient, wenn die allgemeine Staatslehre, also die Feststellung der allgemeinen Begriffe vom Staate, seinem Wesen und seinen Beziehungen, mit dem philosophischen Staatsrechte einheitlich verbunden bleibt.
Hieraus ergiebt sich denn folgende Umgränzung und Ein- theilung einer -- wohlbemerkt äußerlich geordneten -- Ency- klopädie der Staatswissenschaften als die richtige:
Eine zweite Forderung an eine richtig bearbeitete und zur erſten Anweiſung des Studiums taugliche Encyklopädie der Staatswiſſenſchaften geht dahin, daß die einzelnen ſtaatlichen Disciplinen womöglich ſo dargeſtellt und benannt werden, wie ſie ſich gewohnheitlich ausgebildet haben. Es iſt alſo ſo- wohl eine nicht gebräuchliche Spaltung, als eine ungewöhn- liche Zuſammenfaſſung verſchiedener Lehren zu einem neuen Ganzen zu vermeiden; und ebenſo hat man es bei den herge- brachten techniſchen Bezeichnungen zu belaſſen, ſelbſt wenn ſich richtigere oder ſprachlich reinere finden ließen. Unweſentliche Aenderungen dieſer Art bringen keinen fühlbaren Nutzen, wäh- rend ſie leicht die bisher überkommenen Anſchauungen verwirren und das Bekanntwerden mit der beſtehenden Literatur ſtören. Freilich iſt damit nicht geſagt, daß logiſche Fehler bei- behalten oder offenbare Lücken nicht ausgefüllt werden dürfen. Iſt es auch nicht Aufgabe einer Encyklopädie reformatoriſch in der Wiſſenſchaft aufzutreten, ſo hat ſie doch Form und Stoff derſelben in untadelhafter Weiſe darzuſtellen und nicht zur Verewigung von Fehlern hinzuwirken. — So iſt es denn im vorliegenden Falle offenbar einer Seits zu tadeln, wenn das internationale Recht in ein Völkerrecht, ein Staatenrecht und eine Diplomatie zerlegt, oder wenn eine eigene Culturwiſſenſchaft aus Theilen der inneren Staatskunſt gebildet und ſomit deren Inhalt aus dem Zuſammenhange ge- riſſen wird; wie es andererſeits Mißbilligung verdient, wenn die allgemeine Staatslehre, alſo die Feſtſtellung der allgemeinen Begriffe vom Staate, ſeinem Weſen und ſeinen Beziehungen, mit dem philoſophiſchen Staatsrechte einheitlich verbunden bleibt.
Hieraus ergiebt ſich denn folgende Umgränzung und Ein- theilung einer — wohlbemerkt äußerlich geordneten — Ency- klopädie der Staatswiſſenſchaften als die richtige:
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Eine zweite Forderung an eine richtig bearbeitete und zur
erſten Anweiſung des Studiums taugliche Encyklopädie der
Staatswiſſenſchaften geht dahin, daß die einzelnen ſtaatlichen
Disciplinen womöglich ſo dargeſtellt und benannt werden, wie
ſie ſich gewohnheitlich ausgebildet haben. Es iſt alſo ſo-
wohl eine nicht gebräuchliche Spaltung, als eine ungewöhn-
liche Zuſammenfaſſung verſchiedener Lehren zu einem neuen
Ganzen zu vermeiden; und ebenſo hat man es bei den herge-
brachten techniſchen Bezeichnungen zu belaſſen, ſelbſt wenn ſich
richtigere oder ſprachlich reinere finden ließen. Unweſentliche
Aenderungen dieſer Art bringen keinen fühlbaren Nutzen, wäh-
rend ſie leicht die bisher überkommenen Anſchauungen verwirren
und das Bekanntwerden mit der beſtehenden Literatur ſtören.
Freilich iſt damit nicht geſagt, daß logiſche Fehler bei-
behalten oder offenbare Lücken nicht ausgefüllt werden dürfen.
Iſt es auch nicht Aufgabe einer Encyklopädie reformatoriſch
in der Wiſſenſchaft aufzutreten, ſo hat ſie doch Form und
Stoff derſelben in untadelhafter Weiſe darzuſtellen und nicht
zur Verewigung von Fehlern hinzuwirken. — So iſt es
denn im vorliegenden Falle offenbar einer Seits zu tadeln,
wenn das internationale Recht in ein Völkerrecht, ein
Staatenrecht und eine Diplomatie zerlegt, oder wenn eine
eigene Culturwiſſenſchaft aus Theilen der inneren Staatskunſt
gebildet und ſomit deren Inhalt aus dem Zuſammenhange ge-
riſſen wird; wie es andererſeits Mißbilligung verdient, wenn
die allgemeine Staatslehre, alſo die Feſtſtellung der allgemeinen
Begriffe vom Staate, ſeinem Weſen und ſeinen Beziehungen,
mit dem philoſophiſchen Staatsrechte einheitlich verbunden
bleibt.
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/66>, abgerufen am 27.11.2024.
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