Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.daß die Staatsgewalt nicht zersplittert werde in daß für Fälle einer schleunig nothwendigen Re- Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen ist, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein- zelnen (oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut sein. Ein solcher muß dann bei bestimmten Handlungen der Staatsgewalt beigezogen werden, so daß sie nur mit seiner Zustimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm ferner das Recht eingeräumt sein zur Beseitigung bereits geschehener Verletzungen mit Beschwerden und Klagen aufzutreten. Zu seiner eigenen Sicherstellung ist ihm eine Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts- handlungen zuzusichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinstimmung mit der Volksrichtung erhalten. -- Die Wirksamkeit der Ein- richtung ist wohl an sich unzweifelhaft, aber sie beruht lediglich auf der Persönlichkeit, und ist insoferne keines- wegs gesichert. Ebenso ist einem Ehrgeizigen oder von gehässigen Leidenschaften Getriebenen große Macht gegeben zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung ist also, wenn auch nicht unbedingt verwerflich, so doch jedenfalls großen Zweifeln blosgestellt 2). b. Geht man von der Ansicht aus, daß die Interessen und daß die Staatsgewalt nicht zerſplittert werde in daß für Fälle einer ſchleunig nothwendigen Re- Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen iſt, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein- zelnen (oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut ſein. Ein ſolcher muß dann bei beſtimmten Handlungen der Staatsgewalt beigezogen werden, ſo daß ſie nur mit ſeiner Zuſtimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm ferner das Recht eingeräumt ſein zur Beſeitigung bereits geſchehener Verletzungen mit Beſchwerden und Klagen aufzutreten. Zu ſeiner eigenen Sicherſtellung iſt ihm eine Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts- handlungen zuzuſichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinſtimmung mit der Volksrichtung erhalten. — Die Wirkſamkeit der Ein- richtung iſt wohl an ſich unzweifelhaft, aber ſie beruht lediglich auf der Perſönlichkeit, und iſt inſoferne keines- wegs geſichert. Ebenſo iſt einem Ehrgeizigen oder von gehäſſigen Leidenſchaften Getriebenen große Macht gegeben zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung iſt alſo, wenn auch nicht unbedingt verwerflich, ſo doch jedenfalls großen Zweifeln blosgeſtellt 2). b. Geht man von der Anſicht aus, daß die Intereſſen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0652" n="638"/> <p>daß die Staatsgewalt nicht <hi rendition="#g">zerſplittert</hi> werde in<lb/> mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein-<lb/> ander gegenüberſtehen und den Staat innerlich zerreißen;<lb/> endlich</p><lb/> <p>daß für Fälle einer <hi rendition="#g">ſchleunig nothwendigen</hi> Re-<lb/> gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge-<lb/> wöhnlichen langſamen Rechtsbeſchränkungen gemacht ſeien.</p><lb/> <p>Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung<lb/> dieſer Verbindungen iſt nun aber auf verſchiedene Weiſe mög-<lb/> lich; natürlich mit Abſtufungen des Erfolges.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi> So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen<lb/> iſt, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem <hi rendition="#g">Ein-<lb/> zelnen</hi> (oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut ſein.<lb/> Ein ſolcher muß dann bei beſtimmten Handlungen der<lb/> Staatsgewalt beigezogen werden, ſo daß ſie nur mit ſeiner<lb/> Zuſtimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm<lb/> ferner das Recht eingeräumt ſein zur Beſeitigung bereits<lb/> geſchehener Verletzungen mit Beſchwerden und Klagen<lb/> aufzutreten. Zu ſeiner eigenen Sicherſtellung iſt ihm eine<lb/> Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts-<lb/> handlungen zuzuſichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende<lb/> neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinſtimmung mit<lb/> der Volksrichtung erhalten. — Die Wirkſamkeit der Ein-<lb/> richtung iſt wohl an ſich unzweifelhaft, aber ſie beruht<lb/> lediglich auf der Perſönlichkeit, und iſt inſoferne keines-<lb/> wegs geſichert. Ebenſo iſt einem Ehrgeizigen oder von<lb/> gehäſſigen Leidenſchaften Getriebenen große Macht gegeben<lb/> zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung<lb/> der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung iſt alſo, wenn<lb/> auch nicht unbedingt verwerflich, ſo doch jedenfalls großen<lb/> Zweifeln blosgeſtellt <hi rendition="#sup">2</hi>).</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> Geht man von der Anſicht aus, daß die Intereſſen und<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [638/0652]
daß die Staatsgewalt nicht zerſplittert werde in
mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein-
ander gegenüberſtehen und den Staat innerlich zerreißen;
endlich
daß für Fälle einer ſchleunig nothwendigen Re-
gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge-
wöhnlichen langſamen Rechtsbeſchränkungen gemacht ſeien.
Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung
dieſer Verbindungen iſt nun aber auf verſchiedene Weiſe mög-
lich; natürlich mit Abſtufungen des Erfolges.
a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen
iſt, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein-
zelnen (oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut ſein.
Ein ſolcher muß dann bei beſtimmten Handlungen der
Staatsgewalt beigezogen werden, ſo daß ſie nur mit ſeiner
Zuſtimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm
ferner das Recht eingeräumt ſein zur Beſeitigung bereits
geſchehener Verletzungen mit Beſchwerden und Klagen
aufzutreten. Zu ſeiner eigenen Sicherſtellung iſt ihm eine
Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts-
handlungen zuzuſichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende
neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinſtimmung mit
der Volksrichtung erhalten. — Die Wirkſamkeit der Ein-
richtung iſt wohl an ſich unzweifelhaft, aber ſie beruht
lediglich auf der Perſönlichkeit, und iſt inſoferne keines-
wegs geſichert. Ebenſo iſt einem Ehrgeizigen oder von
gehäſſigen Leidenſchaften Getriebenen große Macht gegeben
zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung
der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung iſt alſo, wenn
auch nicht unbedingt verwerflich, ſo doch jedenfalls großen
Zweifeln blosgeſtellt 2).
b. Geht man von der Anſicht aus, daß die Intereſſen und
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