z. B. beim Majorate sein kann, nicht räthlich, da dies eine Unsicherheit der Stellung für die einzelnen Mitglieder des Hauses, und wohl auch großen Aufwand zur Folge hat. Am räthlichsten bleibt daher immer noch Primogenitur, wenn- gleich sie häufige Erbfolge von Minderjährigen zur Folge haben kann.
5. Sehr begreiflich ist der Wunsch in einer Monarchie, daß die Erziehung des künftigen Regenten, (somit eines jeden Prinzen vom Hause, da möglicherweise jeder derselben zur Regierung berufen sein kann,) sorgfältig und zweckmäßig sei. Soll nicht auf Kosten des Volkes und Staates eine ver- meidliche Unfähigkeit sich geltend machen, so muß ein Fürst bei seinem Regierungsantritte mannchfache theoretische Kenntnisse, Uebung in Geschäften, Menschen- und Landeskenntniß haben. Leider lassen sich hier nur Rathschläge, aber keine ihre Erfül- lung erzwingende Anstalten geben, indem eine gesetzliche Be- schränkung des väterlichen Erziehungsrechtes leicht umgangen wer- den könnte, dann aber durch Lüge und Verbitterung sogar Schaden angerichtet werden müßte 3). Unter den Rathschlägen aber möchten die wichtigsten die sein: daß nicht durch übertriebene Strenge und Ueberhäufung mit Unterricht die Selbstständigkeit gebrochen und Widerwille gegen geistige Bildung erweckt werde 4); daß der Nutzen, welchen eine gemeinschaftliche Erziehung mit Altersgenossen für Lernen und für Charakter hat, dem Fürsten- sohne nicht aus Hochmuth und falscher Etikette entzogen werden möchte; daß fürstliche Jünglinge ernstlich in Staatsgeschäften geübt, und nicht zur ausschließlichen geistestödtenden Spielerei mit dem Soldatenwesen und zur Verliederlichung durch Müßig- gang verurtheilt werden.
6. Von großer Wichtigkeit, nicht blos aus Gründen des Sittengesetzes sondern auch der politischen Zweckmäßigkeit ist endlich das Privatleben des Regenten und der Mitglieder
z. B. beim Majorate ſein kann, nicht räthlich, da dies eine Unſicherheit der Stellung für die einzelnen Mitglieder des Hauſes, und wohl auch großen Aufwand zur Folge hat. Am räthlichſten bleibt daher immer noch Primogenitur, wenn- gleich ſie häufige Erbfolge von Minderjährigen zur Folge haben kann.
5. Sehr begreiflich iſt der Wunſch in einer Monarchie, daß die Erziehung des künftigen Regenten, (ſomit eines jeden Prinzen vom Hauſe, da möglicherweiſe jeder derſelben zur Regierung berufen ſein kann,) ſorgfältig und zweckmäßig ſei. Soll nicht auf Koſten des Volkes und Staates eine ver- meidliche Unfähigkeit ſich geltend machen, ſo muß ein Fürſt bei ſeinem Regierungsantritte mannchfache theoretiſche Kenntniſſe, Uebung in Geſchäften, Menſchen- und Landeskenntniß haben. Leider laſſen ſich hier nur Rathſchläge, aber keine ihre Erfül- lung erzwingende Anſtalten geben, indem eine geſetzliche Be- ſchränkung des väterlichen Erziehungsrechtes leicht umgangen wer- den könnte, dann aber durch Lüge und Verbitterung ſogar Schaden angerichtet werden müßte 3). Unter den Rathſchlägen aber möchten die wichtigſten die ſein: daß nicht durch übertriebene Strenge und Ueberhäufung mit Unterricht die Selbſtſtändigkeit gebrochen und Widerwille gegen geiſtige Bildung erweckt werde 4); daß der Nutzen, welchen eine gemeinſchaftliche Erziehung mit Altersgenoſſen für Lernen und für Charakter hat, dem Fürſten- ſohne nicht aus Hochmuth und falſcher Etikette entzogen werden möchte; daß fürſtliche Jünglinge ernſtlich in Staatsgeſchäften geübt, und nicht zur ausſchließlichen geiſtestödtenden Spielerei mit dem Soldatenweſen und zur Verliederlichung durch Müßig- gang verurtheilt werden.
6. Von großer Wichtigkeit, nicht blos aus Gründen des Sittengeſetzes ſondern auch der politiſchen Zweckmäßigkeit iſt endlich das Privatleben des Regenten und der Mitglieder
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z. B. beim Majorate ſein kann, nicht räthlich, da dies eine
Unſicherheit der Stellung für die einzelnen Mitglieder des
Hauſes, und wohl auch großen Aufwand zur Folge hat.
Am räthlichſten bleibt daher immer noch Primogenitur, wenn-
gleich ſie häufige Erbfolge von Minderjährigen zur Folge haben
kann.
5. Sehr begreiflich iſt der Wunſch in einer Monarchie,
daß die Erziehung des künftigen Regenten, (ſomit eines
jeden Prinzen vom Hauſe, da möglicherweiſe jeder derſelben
zur Regierung berufen ſein kann,) ſorgfältig und zweckmäßig
ſei. Soll nicht auf Koſten des Volkes und Staates eine ver-
meidliche Unfähigkeit ſich geltend machen, ſo muß ein Fürſt bei
ſeinem Regierungsantritte mannchfache theoretiſche Kenntniſſe,
Uebung in Geſchäften, Menſchen- und Landeskenntniß haben.
Leider laſſen ſich hier nur Rathſchläge, aber keine ihre Erfül-
lung erzwingende Anſtalten geben, indem eine geſetzliche Be-
ſchränkung des väterlichen Erziehungsrechtes leicht umgangen wer-
den könnte, dann aber durch Lüge und Verbitterung ſogar Schaden
angerichtet werden müßte 3). Unter den Rathſchlägen aber
möchten die wichtigſten die ſein: daß nicht durch übertriebene
Strenge und Ueberhäufung mit Unterricht die Selbſtſtändigkeit
gebrochen und Widerwille gegen geiſtige Bildung erweckt werde 4);
daß der Nutzen, welchen eine gemeinſchaftliche Erziehung mit
Altersgenoſſen für Lernen und für Charakter hat, dem Fürſten-
ſohne nicht aus Hochmuth und falſcher Etikette entzogen werden
möchte; daß fürſtliche Jünglinge ernſtlich in Staatsgeſchäften
geübt, und nicht zur ausſchließlichen geiſtestödtenden Spielerei
mit dem Soldatenweſen und zur Verliederlichung durch Müßig-
gang verurtheilt werden.
6. Von großer Wichtigkeit, nicht blos aus Gründen des
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endlich das Privatleben des Regenten und der Mitglieder
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/637>, abgerufen am 24.11.2024.
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