nahmen gestellt sein müssen 2). -- Die einzige erlaubte Aus- nahme ergiebt sich, wenn bei völligem Aussterben des Manns- stammes nur entweder die Wahl eines ganz neuen regierenden Hauses oder die einmalige Uebertragung der Regierung an eine Frau freisteht. Hier ist das Letztere im Allgemeinen weniger bedenklich; jedoch ist ein ausschließendes Erbrecht des Manns- stammes auch in der neu zu gründenden Familie alsbald wieder Bedürfniß.
3. Bei einer Besetzung des Thrones nach Erbrecht sind mannchfache Fälle möglich, in welchen der durch die Erbfolge- ordnung zunächst Berufene zur eigenen Führung der Regie- rung, sei es nur vorübergehend sei es voraussichtlich bleibend, persönlich nicht befähigt ist. Daß bestimmte und wohl- erwogene Regeln über das Verhalten in solchen Fällen uner- läßlich sind, leuchtet ein; ebenso aber auch, daß nur der allgemeine Nutzen, nicht aber der Vortheil oder die Annehm- lichkeit des zunächst Betheiligten, die Entscheidung an die Hand geben kann. Eine weitere Ausführung dieser wichtigen Fragen ist jedoch an dieser Stelle nicht nöthig, da der Vortheil hier mit der, bereits oben, § 28, erörterten Nothwendigkeit einer genauen Bestimmung des Rechtes zusammenfällt.
4. Die Zweckmäßigkeit der Erbfolgeordnung, d. h. der Bestimmung, wer unter den im Allgemeinen Berechtigten der Nächstberechtigte sei, ist hauptsächlich durch deren Be- stimmtheit bedingt, und darauf also aller Bedacht zu nehmen. Jedoch ist der sachliche Inhalt dieser Bestimmungen auch keines- wegs gleichgültig. Wenn eine Erbfolgeordnung z. B., wie dies bei Seniorat und theilweise auch bei Majorat der Fall ist, regelmäßig nur alte Männer beruft, so ist dies ein Fehler, theils weil schwache Regierungen zu befürchten sind, theils der Nachtheile eines häufigen Thronwechsels wegen. Ferner ist ein häufiges Springen von einer Linie auf die andere, wie dies
nahmen geſtellt ſein müſſen 2). — Die einzige erlaubte Aus- nahme ergiebt ſich, wenn bei völligem Ausſterben des Manns- ſtammes nur entweder die Wahl eines ganz neuen regierenden Hauſes oder die einmalige Uebertragung der Regierung an eine Frau freiſteht. Hier iſt das Letztere im Allgemeinen weniger bedenklich; jedoch iſt ein ausſchließendes Erbrecht des Manns- ſtammes auch in der neu zu gründenden Familie alsbald wieder Bedürfniß.
3. Bei einer Beſetzung des Thrones nach Erbrecht ſind mannchfache Fälle möglich, in welchen der durch die Erbfolge- ordnung zunächſt Berufene zur eigenen Führung der Regie- rung, ſei es nur vorübergehend ſei es vorausſichtlich bleibend, perſönlich nicht befähigt iſt. Daß beſtimmte und wohl- erwogene Regeln über das Verhalten in ſolchen Fällen uner- läßlich ſind, leuchtet ein; ebenſo aber auch, daß nur der allgemeine Nutzen, nicht aber der Vortheil oder die Annehm- lichkeit des zunächſt Betheiligten, die Entſcheidung an die Hand geben kann. Eine weitere Ausführung dieſer wichtigen Fragen iſt jedoch an dieſer Stelle nicht nöthig, da der Vortheil hier mit der, bereits oben, § 28, erörterten Nothwendigkeit einer genauen Beſtimmung des Rechtes zuſammenfällt.
4. Die Zweckmäßigkeit der Erbfolgeordnung, d. h. der Beſtimmung, wer unter den im Allgemeinen Berechtigten der Nächſtberechtigte ſei, iſt hauptſächlich durch deren Be- ſtimmtheit bedingt, und darauf alſo aller Bedacht zu nehmen. Jedoch iſt der ſachliche Inhalt dieſer Beſtimmungen auch keines- wegs gleichgültig. Wenn eine Erbfolgeordnung z. B., wie dies bei Seniorat und theilweiſe auch bei Majorat der Fall iſt, regelmäßig nur alte Männer beruft, ſo iſt dies ein Fehler, theils weil ſchwache Regierungen zu befürchten ſind, theils der Nachtheile eines häufigen Thronwechſels wegen. Ferner iſt ein häufiges Springen von einer Linie auf die andere, wie dies
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nahmen geſtellt ſein müſſen 2). — Die einzige erlaubte Aus-
nahme ergiebt ſich, wenn bei völligem Ausſterben des Manns-
ſtammes nur entweder die Wahl eines ganz neuen regierenden
Hauſes oder die einmalige Uebertragung der Regierung an eine
Frau freiſteht. Hier iſt das Letztere im Allgemeinen weniger
bedenklich; jedoch iſt ein ausſchließendes Erbrecht des Manns-
ſtammes auch in der neu zu gründenden Familie alsbald wieder
Bedürfniß.
3. Bei einer Beſetzung des Thrones nach Erbrecht ſind
mannchfache Fälle möglich, in welchen der durch die Erbfolge-
ordnung zunächſt Berufene zur eigenen Führung der Regie-
rung, ſei es nur vorübergehend ſei es vorausſichtlich bleibend,
perſönlich nicht befähigt iſt. Daß beſtimmte und wohl-
erwogene Regeln über das Verhalten in ſolchen Fällen uner-
läßlich ſind, leuchtet ein; ebenſo aber auch, daß nur der
allgemeine Nutzen, nicht aber der Vortheil oder die Annehm-
lichkeit des zunächſt Betheiligten, die Entſcheidung an die Hand
geben kann. Eine weitere Ausführung dieſer wichtigen Fragen
iſt jedoch an dieſer Stelle nicht nöthig, da der Vortheil hier
mit der, bereits oben, § 28, erörterten Nothwendigkeit einer
genauen Beſtimmung des Rechtes zuſammenfällt.
4. Die Zweckmäßigkeit der Erbfolgeordnung, d. h.
der Beſtimmung, wer unter den im Allgemeinen Berechtigten
der Nächſtberechtigte ſei, iſt hauptſächlich durch deren Be-
ſtimmtheit bedingt, und darauf alſo aller Bedacht zu nehmen.
Jedoch iſt der ſachliche Inhalt dieſer Beſtimmungen auch keines-
wegs gleichgültig. Wenn eine Erbfolgeordnung z. B., wie
dies bei Seniorat und theilweiſe auch bei Majorat der Fall
iſt, regelmäßig nur alte Männer beruft, ſo iſt dies ein Fehler,
theils weil ſchwache Regierungen zu befürchten ſind, theils der
Nachtheile eines häufigen Thronwechſels wegen. Ferner iſt ein
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/636>, abgerufen am 24.11.2024.
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