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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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neue Aufstehen hochgestellter Familien, welche auf Kosten der
Gesammtheit reich gemacht und begünstigt werden; das sich wieder-
holende Erwachen von Factionen, welche sich um die Ernennung
ihrer Günstlinge streiten. So wenig verständig es nun also
auch scheinen mag, dem bloßen Zufalle der Geburt die Regie-
rung von Ländern und Völkern zu überlassen, und für so wenig
würdig man dies auch halten mag: so nöthigen doch Erfahrung
und ruhiges Nachdenken zur Bevorzugung dieser Besetzung des
Thrones 3).

1) Hinsichtlich der Zahl der mit der Staatsgewalt Betrauten ist eine
freie Wahl nur etwa vorhanden: in der Patriarchie, wo sowohl die Re-
gierung eines Stammeshauptes, als die einer Zahl von Aeltesten, endlich
vielleicht eine allgemeine Versammlung möglich ist; in der Theokratie, wenn
das Dogma ein oberstes Collegium von Priestern gestatten sollte; endlich
in der repräsentativen Demokratie, (so weit es sich von der ausübenden
Gewalt handelt,) wo ein Einzelner und eine kleinere oder größere Ver-
sammlung denkbar ist. In Betreff der Uebertragungsweise ist in
der Theokratie, und in der Monarchie, sowohl des klassischen als des
modernen Staates, und in der Despotie eine Wahl zwischen mancherlei
Einrichtungen möglich.
2) Vergleichungen über die Eigenschaften der Einherrschaft und der
Regierung von Mehreren sind häufig angestellt worden; freilich nicht immer
mit Unbefangenheit und ohne vorgefaßte Vorliebe für eine bestimmte Regie-
rungsweise. Man sehe z. B.: Godwin, Political justice, Bd. II, S. 1
u. fg.; Lord Brougham, Political philosophy, Bd. III, S. 109 u. fg.;
Rotteck, Vernunftrecht und Staatswissenschaft, Bd. II, S. 177 u. fg.,
und Welcker's Staatslexikon, 2. Aufl., Bd. IX, Art. Monarchie.
3) Ueber Erblichkeit und Wahl in der Einherrschaft s. Zachariä,
40 Bücher, S. 111 und fg.; Stahl, Rechts- und Staatslehre, Bd. II,
S. 210 u. fg.
§ 95.
b. Die Ordnung des erblichen Fürstenthums insbesondere.

Der Uebergang der fürstlichen Gewalt nach Erbrecht ist
ohne Zweifel das richtige System; allein es bedarf doch das-
selbe noch einer Reihe von näheren Bestimmungen zur Siche-

neue Aufſtehen hochgeſtellter Familien, welche auf Koſten der
Geſammtheit reich gemacht und begünſtigt werden; das ſich wieder-
holende Erwachen von Factionen, welche ſich um die Ernennung
ihrer Günſtlinge ſtreiten. So wenig verſtändig es nun alſo
auch ſcheinen mag, dem bloßen Zufalle der Geburt die Regie-
rung von Ländern und Völkern zu überlaſſen, und für ſo wenig
würdig man dies auch halten mag: ſo nöthigen doch Erfahrung
und ruhiges Nachdenken zur Bevorzugung dieſer Beſetzung des
Thrones 3).

1) Hinſichtlich der Zahl der mit der Staatsgewalt Betrauten iſt eine
freie Wahl nur etwa vorhanden: in der Patriarchie, wo ſowohl die Re-
gierung eines Stammeshauptes, als die einer Zahl von Aelteſten, endlich
vielleicht eine allgemeine Verſammlung möglich iſt; in der Theokratie, wenn
das Dogma ein oberſtes Collegium von Prieſtern geſtatten ſollte; endlich
in der repräſentativen Demokratie, (ſo weit es ſich von der ausübenden
Gewalt handelt,) wo ein Einzelner und eine kleinere oder größere Ver-
ſammlung denkbar iſt. In Betreff der Uebertragungsweiſe iſt in
der Theokratie, und in der Monarchie, ſowohl des klaſſiſchen als des
modernen Staates, und in der Deſpotie eine Wahl zwiſchen mancherlei
Einrichtungen möglich.
2) Vergleichungen über die Eigenſchaften der Einherrſchaft und der
Regierung von Mehreren ſind häufig angeſtellt worden; freilich nicht immer
mit Unbefangenheit und ohne vorgefaßte Vorliebe für eine beſtimmte Regie-
rungsweiſe. Man ſehe z. B.: Godwin, Political justice, Bd. II, S. 1
u. fg.; Lord Brougham, Political philosophy, Bd. III, S. 109 u. fg.;
Rotteck, Vernunftrecht und Staatswiſſenſchaft, Bd. II, S. 177 u. fg.,
und Welcker’s Staatslexikon, 2. Aufl., Bd. IX, Art. Monarchie.
3) Ueber Erblichkeit und Wahl in der Einherrſchaft ſ. Zachariä,
40 Bücher, S. 111 und fg.; Stahl, Rechts- und Staatslehre, Bd. II,
S. 210 u. fg.
§ 95.
β. Die Ordnung des erblichen Fürſtenthums insbeſondere.

Der Uebergang der fürſtlichen Gewalt nach Erbrecht iſt
ohne Zweifel das richtige Syſtem; allein es bedarf doch das-
ſelbe noch einer Reihe von näheren Beſtimmungen zur Siche-

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[619/0633] neue Aufſtehen hochgeſtellter Familien, welche auf Koſten der Geſammtheit reich gemacht und begünſtigt werden; das ſich wieder- holende Erwachen von Factionen, welche ſich um die Ernennung ihrer Günſtlinge ſtreiten. So wenig verſtändig es nun alſo auch ſcheinen mag, dem bloßen Zufalle der Geburt die Regie- rung von Ländern und Völkern zu überlaſſen, und für ſo wenig würdig man dies auch halten mag: ſo nöthigen doch Erfahrung und ruhiges Nachdenken zur Bevorzugung dieſer Beſetzung des Thrones 3). ¹⁾ Hinſichtlich der Zahl der mit der Staatsgewalt Betrauten iſt eine freie Wahl nur etwa vorhanden: in der Patriarchie, wo ſowohl die Re- gierung eines Stammeshauptes, als die einer Zahl von Aelteſten, endlich vielleicht eine allgemeine Verſammlung möglich iſt; in der Theokratie, wenn das Dogma ein oberſtes Collegium von Prieſtern geſtatten ſollte; endlich in der repräſentativen Demokratie, (ſo weit es ſich von der ausübenden Gewalt handelt,) wo ein Einzelner und eine kleinere oder größere Ver- ſammlung denkbar iſt. In Betreff der Uebertragungsweiſe iſt in der Theokratie, und in der Monarchie, ſowohl des klaſſiſchen als des modernen Staates, und in der Deſpotie eine Wahl zwiſchen mancherlei Einrichtungen möglich. ²⁾ Vergleichungen über die Eigenſchaften der Einherrſchaft und der Regierung von Mehreren ſind häufig angeſtellt worden; freilich nicht immer mit Unbefangenheit und ohne vorgefaßte Vorliebe für eine beſtimmte Regie- rungsweiſe. Man ſehe z. B.: Godwin, Political justice, Bd. II, S. 1 u. fg.; Lord Brougham, Political philosophy, Bd. III, S. 109 u. fg.; Rotteck, Vernunftrecht und Staatswiſſenſchaft, Bd. II, S. 177 u. fg., und Welcker’s Staatslexikon, 2. Aufl., Bd. IX, Art. Monarchie. ³⁾ Ueber Erblichkeit und Wahl in der Einherrſchaft ſ. Zachariä, 40 Bücher, S. 111 und fg.; Stahl, Rechts- und Staatslehre, Bd. II, S. 210 u. fg. § 95. β. Die Ordnung des erblichen Fürſtenthums insbeſondere. Der Uebergang der fürſtlichen Gewalt nach Erbrecht iſt ohne Zweifel das richtige Syſtem; allein es bedarf doch das- ſelbe noch einer Reihe von näheren Beſtimmungen zur Siche-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/633>, abgerufen am 24.11.2024.