Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.(s. hierüber oben, § 15), als vielmehr nur auf die Fälle hin- a. zuweilen durch die Bestellung von Mitregenten, mit voller Regierungs-Gewalt. Entweder ist das eigentliche Staatsoberhaupt zur Selbstregierung noch fähig, oder es ist dem nicht so. In jener Voraussetzung ist eine Theilung der Geschäfte und der Macht überflüssig, und zu gleicher Zeit sehr bedenklich wegen der Möglichkeit von Zwiespalt, Eifersüchtelei, Ränken aller Art. Hat einen noch regie- rungsfähigen Fürsten ein unüberwindlicher Widerwille gegen die Weiterbesorgung der Staatsgeschäfte übernommen, so steht seinem völligen Rücktritte rechtlich nichts entgegen, und sittlich ist er dazu verbunden. Keineswegs aber soll er, etwa durch seine Umgebung aufgeregt, nur in ein- zelnen einer Laune oder einem selbstischen Vortheile ent- sprechenden Fällen ausnahmsweise ein Lebenszeichen von sich geben, dadurch aber die Plane des gewöhnlich han- delnden Mitregenten durchkreuzen und dessen Ansehen schwächen. Ist er aber unfähig geworden, so ist völliger Rücktritt das einzige Naturgemäße, die Bestellung eines Mitregenten dagegen eine Quelle von Unklarheiten und Schwierigkeiten, im Zweifel überdies von Ränken. b. Eine grundsatz- und sinnlose Theilung von Regierungs- rechten zwischen dem Oberhaupte und einer bevorzugten Klasse von Unterthanen ist die Gestattung von Patri- monialgerichtsbarkeit. Die Folgen der Einrichtung sind überdies: falsche staatsrechtliche Stellung sowohl der Patrimonialherren als ihrer Untergebenen; unnöthige also schädliche Vermehrung der Behörden; durchschnittliche ge- ringere Tüchtigkeit der Patrimonialbeamten; zweifelhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit derselben; Erschwe- v. Mohl, Encyclopädie. 39
(ſ. hierüber oben, § 15), als vielmehr nur auf die Fälle hin- a. zuweilen durch die Beſtellung von Mitregenten, mit voller Regierungs-Gewalt. Entweder iſt das eigentliche Staatsoberhaupt zur Selbſtregierung noch fähig, oder es iſt dem nicht ſo. In jener Vorausſetzung iſt eine Theilung der Geſchäfte und der Macht überflüſſig, und zu gleicher Zeit ſehr bedenklich wegen der Möglichkeit von Zwieſpalt, Eiferſüchtelei, Ränken aller Art. Hat einen noch regie- rungsfähigen Fürſten ein unüberwindlicher Widerwille gegen die Weiterbeſorgung der Staatsgeſchäfte übernommen, ſo ſteht ſeinem völligen Rücktritte rechtlich nichts entgegen, und ſittlich iſt er dazu verbunden. Keineswegs aber ſoll er, etwa durch ſeine Umgebung aufgeregt, nur in ein- zelnen einer Laune oder einem ſelbſtiſchen Vortheile ent- ſprechenden Fällen ausnahmsweiſe ein Lebenszeichen von ſich geben, dadurch aber die Plane des gewöhnlich han- delnden Mitregenten durchkreuzen und deſſen Anſehen ſchwächen. Iſt er aber unfähig geworden, ſo iſt völliger Rücktritt das einzige Naturgemäße, die Beſtellung eines Mitregenten dagegen eine Quelle von Unklarheiten und Schwierigkeiten, im Zweifel überdies von Ränken. b. Eine grundſatz- und ſinnloſe Theilung von Regierungs- rechten zwiſchen dem Oberhaupte und einer bevorzugten Klaſſe von Unterthanen iſt die Geſtattung von Patri- monialgerichtsbarkeit. Die Folgen der Einrichtung ſind überdies: falſche ſtaatsrechtliche Stellung ſowohl der Patrimonialherren als ihrer Untergebenen; unnöthige alſo ſchädliche Vermehrung der Behörden; durchſchnittliche ge- ringere Tüchtigkeit der Patrimonialbeamten; zweifelhafte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit derſelben; Erſchwe- v. Mohl, Encyclopädie. 39
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(ſ. hierüber oben, § 15), als vielmehr nur auf die Fälle hin-
zuweiſen, in welchen nicht ſelten gegen ihn gefehlt wird. Dies
ereignet ſich aber
a. zuweilen durch die Beſtellung von Mitregenten, mit
voller Regierungs-Gewalt. Entweder iſt das eigentliche
Staatsoberhaupt zur Selbſtregierung noch fähig, oder es
iſt dem nicht ſo. In jener Vorausſetzung iſt eine Theilung
der Geſchäfte und der Macht überflüſſig, und zu gleicher
Zeit ſehr bedenklich wegen der Möglichkeit von Zwieſpalt,
Eiferſüchtelei, Ränken aller Art. Hat einen noch regie-
rungsfähigen Fürſten ein unüberwindlicher Widerwille
gegen die Weiterbeſorgung der Staatsgeſchäfte übernommen,
ſo ſteht ſeinem völligen Rücktritte rechtlich nichts entgegen,
und ſittlich iſt er dazu verbunden. Keineswegs aber ſoll
er, etwa durch ſeine Umgebung aufgeregt, nur in ein-
zelnen einer Laune oder einem ſelbſtiſchen Vortheile ent-
ſprechenden Fällen ausnahmsweiſe ein Lebenszeichen von
ſich geben, dadurch aber die Plane des gewöhnlich han-
delnden Mitregenten durchkreuzen und deſſen Anſehen
ſchwächen. Iſt er aber unfähig geworden, ſo iſt völliger
Rücktritt das einzige Naturgemäße, die Beſtellung eines
Mitregenten dagegen eine Quelle von Unklarheiten und
Schwierigkeiten, im Zweifel überdies von Ränken.
b. Eine grundſatz- und ſinnloſe Theilung von Regierungs-
rechten zwiſchen dem Oberhaupte und einer bevorzugten
Klaſſe von Unterthanen iſt die Geſtattung von Patri-
monialgerichtsbarkeit. Die Folgen der Einrichtung
ſind überdies: falſche ſtaatsrechtliche Stellung ſowohl der
Patrimonialherren als ihrer Untergebenen; unnöthige alſo
ſchädliche Vermehrung der Behörden; durchſchnittliche ge-
ringere Tüchtigkeit der Patrimonialbeamten; zweifelhafte
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