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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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eingetreten ist. Leicht nämlich bleiben in solchem Falle folge-
widrige und störend Reste der frühern Verfassung übrig; vor
Allem in der Verwaltung, wenn die Verfassung gewechselt
wurde. Eine solche Mischung stört sowohl die richtige Wür-
digung als die Kräftigung der neuen Einrichtung. Zweitens
aber, wenn allmälig entstandene thatsächliche Bedürfnisse oder
weiter entwickelte theoretische Grundsätze einen bisher nicht
erprobten Fortbau der Staatseinrichtung nöthig machen. Hier
ist ebensowohl rechtzeitige Thätigkeit als genaue Festhaltung des
Grundgedankens erforderlich 4).

5. Sobald ein Grundsatz als verfassungsgemäß anerkannt
ist, muß auch eine entsprechende Einrichtung für seine als-
baldige und vollständige Ausführung
im Leben
getroffen werden, theils weil er nur auf diese Weise wirklich
nützt, theils damit keine falschen Anwendungen gemacht werden,
theils endlich, damit nicht die Zögerung Mißtrauen und Un-
muth errege 5).

Mit diesen Sätzen steht allerdings die häufig und von
großen Auctoritäten gepriesene Lehre im Widerspruche, daß
eine Mischung der verschiedenen Regierungsgrundsätze und
Formen die beste Politik sei, indem hierdurch die besonderen
Nachtheile vermieden, dagegen die Vortheile sämmtlicher Formen,
vereinigt werden. So wird z. B. eine Mischung von Mo-
narchie, Aristokratie und Demokratie als das sicherste Mittel
zur Erreichung von Kraft, zur Befriedigung des Ehrgeizes
und zur Zufriedenstellung der Menge erklärt, und als ein
Beispiel von dieser Verbindung auf die repräsentative Monarchie
hingewiesen. Hier ist nun aber der Grundsatz irrig und das
Beispiel falsch. Nicht zu verwechseln nämlich mit der klugen
Beschränkung einer Kraft, welche mißbraucht werden könnte,
ist die Mischung von zwei verschiedenen Grundsätzen in einer
und derselben Einrichtung. Jene Maßregel mag zuträglich

eingetreten iſt. Leicht nämlich bleiben in ſolchem Falle folge-
widrige und ſtörend Reſte der frühern Verfaſſung übrig; vor
Allem in der Verwaltung, wenn die Verfaſſung gewechſelt
wurde. Eine ſolche Miſchung ſtört ſowohl die richtige Wür-
digung als die Kräftigung der neuen Einrichtung. Zweitens
aber, wenn allmälig entſtandene thatſächliche Bedürfniſſe oder
weiter entwickelte theoretiſche Grundſätze einen bisher nicht
erprobten Fortbau der Staatseinrichtung nöthig machen. Hier
iſt ebenſowohl rechtzeitige Thätigkeit als genaue Feſthaltung des
Grundgedankens erforderlich 4).

5. Sobald ein Grundſatz als verfaſſungsgemäß anerkannt
iſt, muß auch eine entſprechende Einrichtung für ſeine als-
baldige und vollſtändige Ausführung
im Leben
getroffen werden, theils weil er nur auf dieſe Weiſe wirklich
nützt, theils damit keine falſchen Anwendungen gemacht werden,
theils endlich, damit nicht die Zögerung Mißtrauen und Un-
muth errege 5).

Mit dieſen Sätzen ſteht allerdings die häufig und von
großen Auctoritäten geprieſene Lehre im Widerſpruche, daß
eine Miſchung der verſchiedenen Regierungsgrundſätze und
Formen die beſte Politik ſei, indem hierdurch die beſonderen
Nachtheile vermieden, dagegen die Vortheile ſämmtlicher Formen,
vereinigt werden. So wird z. B. eine Miſchung von Mo-
narchie, Ariſtokratie und Demokratie als das ſicherſte Mittel
zur Erreichung von Kraft, zur Befriedigung des Ehrgeizes
und zur Zufriedenſtellung der Menge erklärt, und als ein
Beiſpiel von dieſer Verbindung auf die repräſentative Monarchie
hingewieſen. Hier iſt nun aber der Grundſatz irrig und das
Beiſpiel falſch. Nicht zu verwechſeln nämlich mit der klugen
Beſchränkung einer Kraft, welche mißbraucht werden könnte,
iſt die Miſchung von zwei verſchiedenen Grundſätzen in einer
und derſelben Einrichtung. Jene Maßregel mag zuträglich

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[602/0616] eingetreten iſt. Leicht nämlich bleiben in ſolchem Falle folge- widrige und ſtörend Reſte der frühern Verfaſſung übrig; vor Allem in der Verwaltung, wenn die Verfaſſung gewechſelt wurde. Eine ſolche Miſchung ſtört ſowohl die richtige Wür- digung als die Kräftigung der neuen Einrichtung. Zweitens aber, wenn allmälig entſtandene thatſächliche Bedürfniſſe oder weiter entwickelte theoretiſche Grundſätze einen bisher nicht erprobten Fortbau der Staatseinrichtung nöthig machen. Hier iſt ebenſowohl rechtzeitige Thätigkeit als genaue Feſthaltung des Grundgedankens erforderlich 4). 5. Sobald ein Grundſatz als verfaſſungsgemäß anerkannt iſt, muß auch eine entſprechende Einrichtung für ſeine als- baldige und vollſtändige Ausführung im Leben getroffen werden, theils weil er nur auf dieſe Weiſe wirklich nützt, theils damit keine falſchen Anwendungen gemacht werden, theils endlich, damit nicht die Zögerung Mißtrauen und Un- muth errege 5). Mit dieſen Sätzen ſteht allerdings die häufig und von großen Auctoritäten geprieſene Lehre im Widerſpruche, daß eine Miſchung der verſchiedenen Regierungsgrundſätze und Formen die beſte Politik ſei, indem hierdurch die beſonderen Nachtheile vermieden, dagegen die Vortheile ſämmtlicher Formen, vereinigt werden. So wird z. B. eine Miſchung von Mo- narchie, Ariſtokratie und Demokratie als das ſicherſte Mittel zur Erreichung von Kraft, zur Befriedigung des Ehrgeizes und zur Zufriedenſtellung der Menge erklärt, und als ein Beiſpiel von dieſer Verbindung auf die repräſentative Monarchie hingewieſen. Hier iſt nun aber der Grundſatz irrig und das Beiſpiel falſch. Nicht zu verwechſeln nämlich mit der klugen Beſchränkung einer Kraft, welche mißbraucht werden könnte, iſt die Miſchung von zwei verſchiedenen Grundſätzen in einer und derſelben Einrichtung. Jene Maßregel mag zuträglich

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/616>, abgerufen am 24.11.2024.